Fundstelle GVBl. 2017 S. 375

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Gesetz

2015-1-1-V, 91-1-I, 2132-1-I
91-1-I , 2132-1-I , 2015-1-1-V

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften1

vom 12. Juli 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Den Angaben zu den Art. 3, 18, 32, 33, 42, 51, 54, 58, 59, 62a, 64 wird jeweils das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
Die Angaben zu den Art. 68 bis 72 werden wie folgt gefasst:

„Art. 68
Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu Art. 18ff.)

Art. 69
Hoheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben

Art. 70
Eigentum an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen

Art. 71
Übernahme der Aufgaben aus der Straßenbaulast durch die Landkreise oder die Bezirke

Art. 72
Inkrafttreten“.

c)
Die Angaben zu den Art. 73 bis 80 werden gestrichen.

2.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 3 wird die Fußnote 2 gestrichen.

b)
In Abs. 3 wird das Wort „Bundesbaugesetzes3)“ durch das Wort „Baugesetzbuchs“ ersetzt.

3.
Art. 27a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Fußnote 4 gestrichen.

4.
In Art. 32a Abs. 2 Satz 1 wird die Fußnote 5 gestrichen.

5.
Art. 35 Abs. 4 wird Abs. 3.

6.
Art. 36 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist bei Staats-, Kreis-, Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen die Planfeststellung durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme

1.
den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhält und

2.
Ursache von schweren Unfällen im Sinn des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU sein kann oder wenn durch sie das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößert werden können.

2Der Träger der Straßenbaulast gibt öffentlich bekannt, dass eine Planfeststellung nach dieser Vorschrift unterbleibt, wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, nicht aber nach Satz 1 Nr. 2 gegeben sind.“

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Fußnote 6 wird gestrichen.

7.
Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)
Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

„1.
Schnellstraßen im Sinn der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 246) gebaut werden,“.

b)
Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2 und in Buchst. b wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und die Angabe „Nummer 1 Buchst. b“ wird durch die Angabe „Nr. 2 Buchst. b“ ersetzt.

d)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „von Nummer 1 erfasst“ werden durch die Wörter „von Nr. 2 erfasst“ ersetzt.

bb)
Die Angabe „Nummer 1 Buchst. b“ wird durch die Angabe „Nr. 2 Buchst. b“ ersetzt.

8.
Art. 38 wird wie folgt gefasst:

„Art. 38

Verwaltungsverfahren

(1) 1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. 2Art. 74 Abs. 7 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt.

(2) Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 4 oder Art. 37 vorliegen.

(3) 1Bei allen Vorhaben im Sinn des Art. 36 Abs. 4

1.
sind Art. 73 Abs. 3 Satz 2, Art. 74 Abs. 6 und 7 sowie Art. 76 Abs. 2 und 3 BayVwVfG nicht anwendbar,

2.
muss die Bekanntmachung der Auslegung zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten und

3.
muss der ausgelegte Plan zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten.

2Wenn die Planfeststellung ausschließlich auf Grund von Art. 36 Abs. 4 durchzuführen ist, kann die Anhörungsbehörde auf eine Erörterung verzichten.“

9.
Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Fußnote 8 gestrichen.

b)
In Abs. 2 wird die Fußnote 6 gestrichen.

10.
In Art. 46 Nr. 2 wird das Wort „Bundesbaugesetzes3) “ durch das Wort „Baugesetzbuchs“ ersetzt.

11.
In Art. 52 Abs. 2 wird die Fußnote 9 gestrichen.

12.
In Art. 53 Nr. 2 wird die Fußnote 10 gestrichen.

13.
Art. 59 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Fußnote 11 gestrichen.

14.
Art. 62a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Fußnote 6 gestrichen und wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

15.
Art. 68 wird aufgehoben.

16.
Der bisherige Art. 69 wird Art. 68 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

17.
Der bisherige Art. 70 wird aufgehoben.

18.
Der bisherige Art. 72 wird Art. 69.

19.
Der bisherige Art. 73 wird Art. 70 und die Fußnote 6 wird gestrichen.

20.
Der bisherige Art. 76 wird Art. 71 und die Fußnoten 11 und 12 werden gestrichen.

21.
Der bisherige Art. 79 wird aufgehoben.

22.
Der bisherige Art. 80 wird Art. 72 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Inkrafttreten“.

b)
Die Fußnote 13 wird Fußnote 1.

23.
In Art. 3, 18, 32, 33, 42, 51, 54, 58 und 64 wird jeweils der Überschrift das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

24.
In Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 17 Abs. 2 Satz 1, Art. 27b Abs. 2 Satz 1 und Art. 40 Abs. 1 wird jeweils die Fußnote 1 gestrichen.


§ 2

Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu Art. 66 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 66a
Beteiligung der Öffentlichkeit“.

b)
Den Angaben zu den Art. 15, 19, 47 und 53 wird jeweils das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

2.
Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, in denen mehr als zehn Personen betreut werden,“.

3.
Art. 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 Buchst. a werden die Wörter „und an“ durch die Wörter „ , auf und an“ ersetzt.

b)
Nr. 5 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a)
aa)     Antennen und Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m,

bb)
zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³

sowie die mit solchen Vorhaben verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage,“.

c)
Nr. 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

„e)
transparente Wetterschutzeinrichtungen, die auf Masten mit einer Höhe bis zu 10 m befestigt werden und einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dienen,“.

bb)
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f.

4.
Art. 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.
es nicht die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen betrifft,

a)
durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche geschaffen werden oder

b)
die öffentlich zugänglich sind und der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Personen dienen

und die Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten und“.

c)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

5.
Art. 66 Abs. 4 wird aufgehoben.

6.
Nach Art. 66 wird folgender Art. 66a eingefügt:

„Art. 66a

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) 1Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen; verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Halbsatz 1, findet Art. 66 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. 2Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. 3Die Zustellung der Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Satz 1 und Art. 66 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend. 4In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und wann Beteiligte nach Art. 29 BayVwVfG die Akten des Verfahrens einsehen können,

2.
wo und wann Beteiligte Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen können,

3.
welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und

4.
dass die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(2) 1Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

1.
von Vorhaben nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 sowie

2.
baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 bis 13, 15 und 16 sind,

ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abs. 1 durchzuführen, wenn sie den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten. 2In die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 4 sind zusätzlich folgende Angaben aufzunehmen:

1.
ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3a, 8 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung),

2.
wo und wann die betroffene Öffentlichkeit im Sinn des Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie 2012/18/EU Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen kann und

3.
die grundsätzlichen Entscheidungsmöglichkeiten der Behörde oder, soweit vorhanden, der Entscheidungsentwurf.

3Die Baugenehmigung ist nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekannt zu geben und, soweit Einwendungen vorgebracht wurden, zu begründen. 4In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen.“

7.
In Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und Art. 66a Abs. 2 Satz 3 bleiben“ ersetzt.

8.
Art. 73 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Zustimmung der Regierung entfällt, wenn

1.
die Gemeinde nicht widerspricht,

2.
die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen und

3.
keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 vorgeschrieben ist.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Sie führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 durch.“

bb)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

9.
In Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 wird die Angabe „Art. 57 Abs. 5 Satz 6“ durch die Angabe „Art. 57 Abs. 5 Satz 5“ ersetzt.

10.
In Art. 15, 19, 47 und 53 wird jeweils der Überschrift das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.


§ 3

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a
Geldwäschegesetz“.

2.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a

Geldwäschegesetz

1Soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist zuständig für die Durchführung des Geldwäschegesetzes

1.
die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern,

2.
im Übrigen die Regierung von Mittelfranken.

2Die Zuständigkeit der für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielbanken und für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet zuständigen Behörden bleibt unberührt.“


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2017 treten

1.
das GwG-Zuständigkeitsgesetz (GwGZustG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 618, BayRS 762-1-I) und

2.
die GwG-Zuständigkeitsverordnung (GwGZustV) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 388, BayRS 762-1-1-I)

außer Kraft.


München, den 12. Juli 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

1Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU.