Fundstelle GVBl. 2017 S. 534

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Gesetz

26-5-A, 86-7-A/G, 2126-1-5-A
86-7-A/G , 26-5-A , 2126-1-5-A

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
und des Aufnahmegesetzes

vom 5. Dezember 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung
des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 14 wird wie folgt gefasst:

„Art. 14
Aufsicht und Eingaben“.

b)
Die Angabe zu Art. 52 wird wie folgt gefasst:

„Art. 52
Zuständigkeit für die Kostenerstattung“.

c)
Nach der Angabe zu Art. 52 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 52a
Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung“.

d)
Die Angabe zu Art. 94 wird wie folgt gefasst:

„Art. 94
Aufsicht und Eingaben“.

e)
Die Angabe zu Art. 109 wird wie folgt gefasst:

„Art. 109
Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz“.

2.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Fünften (SGB V) und Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

(3) Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.“

b)
In Abs. 5 Satz 1, 3 und 6 werden jeweils nach dem Wort „Staatsministerium“ die Wörter „für Gesundheit und Pflege“ eingefügt.

3.
Art. 14 wird wie folgt gefasst:

„Art. 14

Aufsicht und Eingaben

1Bei der Wahrnehmung der Aufsicht ist die Auslegung des Jugendhilferechts durch das Staatsministerium maßgeblich. 2Hierzu und zur Bearbeitung von Eingaben zur Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf das Staatsministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.“

4.
Die Überschrift von Art. 52 wird wie folgt gefasst:

„Art. 52

Zuständigkeit für die Kostenerstattung“.

5.
Nach Art. 52 wird folgender Art. 52a eingefügt:

„Art. 52a

Kostentragung für unbegleitete
ausländische Kinder und Jugendliche;
Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Staat erstattet dem zuständigen Bezirk die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 SGB VIII entstehen. 2Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Einzelheiten zur Kostenerstattung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Abs. 1 Satz 1 findet nur Anwendung auf Kosten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 1. November 2015 entstanden sind.“

6.
Dem Art. 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen gemäß § 13 SGB VIII zielgruppenspezifisch durch Rechtsverordnung festzulegen.“

7.
Art. 94 wird wie folgt gefasst:

„Art. 94

Aufsicht und Eingaben

Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend, soweit Normen des Sozialhilferechts betroffen sind.“

8.
Vor Art. 109a wird folgender Art. 109 eingefügt:

„Art. 109

Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz und dem
Infektionsschutzgesetz

Zuständig für Zahlungen nach § 1 Abs. 13 des Opferentschädigungsgesetzes und nach § 63 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.“

9.
Art. 118 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Mit Ablauf des 30. Juni 2022 tritt Art. 52a Abs. 3 außer Kraft.“


§ 2

Änderung des Aufnahmegesetzes

Nach Art. 10 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 308 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird folgender Art. 10a eingefügt:

„Art. 10a

Übergangsregelung
für die Erstattung der Jugendhilfekosten

1Art. 7 Abs. 3 Satz 2 findet nur Anwendung auf Kosten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor dem 1. November 2015 entstanden sind. 2Kosten, die ein überörtlicher Träger erstattet, obwohl der Anspruch des örtlichen Trägers gemäß § 42d Abs. 4 SGB VIII nicht mehr geltend gemacht werden konnte oder verjährt war, werden nicht ersetzt. 3Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der überörtliche Träger vor Ablauf des 2. Januar 2017 wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.“


§ 3

Weitere Änderung des Aufnahmegesetzes

Das Aufnahmegesetz (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-A), das zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 werden die Wörter „oder nach Art. 5a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze“ durch die Angabe „(AsylbLG)“ ersetzt.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 2

Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Asylverfahrensgesetzes“ durch die Wörter „des Asylgesetzes (AsylG)“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „des Asylverfahrensgesetzes“ werden durch die Angabe „AsylG“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Personen im Sinn des Art. 1 sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. 2Die §§ 48 bis 50 AsylG bleiben unberührt.“

3.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Asylbewerberleistungsgesetzes“ durch die Angabe „AsylbLG“ und die Wörter „§ 47 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 47 AsylG“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird nach dem Wort „Aufenthaltsgesetz“ die Angabe „(AufenthG)“ eingefügt und das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

4.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „auf das Staatsministerium“ die Wörter „für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium)“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Asylverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „AsylG“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 4 Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „Art. 4 Abs. 3 und 4“ und wird die Angabe „Art. 4 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 4 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

5.
In Art. 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.

6.
In Art. 9 Satz 1 wird das Wort „Erfülllung“ durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.

7.
Art. 10 wird wie folgt gefasst:

„Art. 10

Ausschluss des Widerspruchs,
aufschiebende Wirkung der Klage

(1) Klagen gegen eine auf Grund von Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 2 erlassene Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 11 und 75 AsylG sowie § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG bleiben unberührt.“

8.
Art. 10a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Art. 7 Abs. 1 findet nur Anwendung auf Kosten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind. 2Kosten, deren Ersatz nach § 42d Abs. 4 SGB VIII nicht geltend gemacht werden kann oder verjährt ist, werden nicht erstattet.“

9.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2022 treten die Art. 7 und 10a außer Kraft.“


§ 4

Weitere Änderung des Aufnahmegesetzes

In Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-A), das zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – für Personen im Sinn von Art. 7“ gestrichen.


§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Nr. 1 Buchst. a, d und e, Nr. 2, 3, 6 bis 9 sowie § 3 am 1. Januar 2018 sowie

2.
§ 4 am 1. November 2022

in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundes-Seuchengesetz (VEOEG/BSeuchG) vom 21. November 1997 (GVBl. S. 805, BayRS 2126-1-5-A), die durch Art. 38 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.


München, den 5. Dezember 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r