Fundstelle GVBl. 2017 S. 561

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Verordnung

219-6-F

  • Verwaltung
  • Vermessungs- und Katasterwesen
219-6-F

Verordnung
zur Änderung der
Feldgeschworenenordnung

vom 30. November 2017


Auf Grund des Art. 25 des Abmarkungsgesetzes (AbmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-2-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die Feldgeschworenenordnung (FO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-6-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Beteiligung von wenigstens zwei Dritteln“ durch die Wörter „die Anwesenheit von mehr als der Hälfte“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Fußnote 2 gestrichen.

c)
In Abs. 5 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.

2.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Fußnote 1 gestrichen und werden die Wörter „die Beteiligung von zwei Dritteln“ durch die Wörter „die Anwesenheit von mehr als der Hälfte“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Fußnote 2 gestrichen.

3.
In § 9 wird die bisherige Fußnote 3 Fußnote 1.

4.
Im Wortlaut vor § 1 und in § 2 Abs. 1 wird jeweils die Fußnote 1 gestrichen.

5.
In § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Fußnote 2 gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.


München, den 30. November 2017

Bayerisches Staatsministerium
des Inneren, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister



Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister