Fundstelle GVBl. 2017 S. 568

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Gesetz

2210-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Allgemeines
2210-1-1-K

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Hochschulgesetzes

vom 19. Dezember 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In Art. 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Richtlinien für die Redaktion von Vorschriften (Redaktionsrichtlinien – RedR) vom 6. August 2002 (Beilage zu StAnz Nr. 35/2002) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Redaktionsrichtlinien“ ersetzt.

3.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Prodekane oder Prodekaninnen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Grundordnung kann Forschungsdekane oder Forschungsdekaninnen vorsehen und dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit regeln.“

b)
Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ ; auf diese Abteilungen sind die Vorschriften über klinische Einrichtungen entsprechend anzuwenden.“

4.
Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)
Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „sie“ wird durch das Wort „Sie“ ersetzt.

bbb)
Der Schlusspunkt wird durch die Wörter „und ist verantwortlich für die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung.“ ersetzt.

b)
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

5.
Dem Art. 21 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Sieht an Kunsthochschulen die Grundordnung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 5 vor, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist, tritt der oder die stellvertretende Vorsitzende des Senats an die Stelle des oder der Vorsitzenden des Senats nach Satz 3. 5Ist eine Kunsthochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Vorschläge nach Satz 3 von den Mitgliedern des Hochschulrats unterbreitet.“

6.
Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu drei Jahre einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird“ durch die Wörter „wird in der Grundordnung festgelegt und darf die Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 nicht überschreiten“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; die Grundordnung kann vorsehen, dass die Ergänzungswahl für eine volle Amtszeit erfolgt.“ ersetzt.

7.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:

4Die Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere Personen wirken in den Sitzungen beratend mit. 5An Kunsthochschulen kann die Grundordnung ferner die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 als Mitglieder zulassen und vorsehen, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist.“

b)
In Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „Vorschlägen für die Berufung von Professoren und Professorinnen“ durch die Wörter „Berufungsvorschlägen und etwaigen Sondervoten“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „in Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten“ durch die Wörter „Gruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 in dem für den Senat geltenden“ ersetzt.

8.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; die Grundordnung kann vorsehen, dass Personen, denen die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist, sowie Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 sein können.“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

3Durch die Grundordnung kann geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats lediglich für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird; entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird. 4Amtszeiten nach Satz 3 werden nicht auf die Amtszeit nach Satz 2 angerechnet.“

c)
In Abs. 4 Satz 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ , sofern nicht die Grundordnung etwas anderes vorsieht.“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 werden nach dem Wort „Körperschaftshaushalt“ die Wörter „oder Wirtschaftsplan“ eingefügt.

9.
In Art. 28 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät“ gestrichen.

10.
Art. 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig“ gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.“

c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

d)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und in Halbsatz 2 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.

11.
Dem Art. 38 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden abweichend von Satz 1 von Organen der Studierendenvertretung gewählt werden.“

12.
Art. 48 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 sind nicht anzurechnen:

1.
Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG),

2.
die Elternzeit und

3.
Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

in diesen Fällen gilt Abs. 3 Halbsatz 1 nicht.“

13.
Art. 52 wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreter und Vertreterinnen in den Hochschulorganen mit.

(2) 1Die Grundordnung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie das Nähere über das Wahlverfahren, das Zusammentreten und die Beschlussfassung; dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden der jeweiligen Fakultäten gebildet werden, vorzusehen. 2Vor einer Änderung der Grundordnung, die einen der Gegenstände nach Satz 1 betrifft, sind alle Organe der Studierendenvertretung zu hören. 3Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind

1.
die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,

2.
fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,

3.
die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,

4.
die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden.

(3) 1Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2, erstrecken sich auch auf die Organe der Studierendenvertretung. 2Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen die nach Art. 53 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.“

b)
Die Abs. 4 bis 7 werden aufgehoben.

14.
Art. 53 wird wie folgt gefasst:

„Art. 53

Finanzierung

1Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung gestellt. 2Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Haushaltsmittel unter den Organen der Studierendenvertretung entsprechend deren Aufgaben verteilt werden. 3Das zuständige Organ der Studierendenvertretung stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. 4Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben entsprechen, und ordnet die Auszahlung an. 5Im Zweifelsfall sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 vorzulegen.“

15.
Dem Art. 54 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Werden Studiengänge außerhalb Bayerns angeboten, werden die nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Regelungen durch die Hochschule in der Grundordnung getroffen.“

16.
In Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 werden die Wörter „Gesetzes zum Elterngeld- und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

17.
In Art. 65 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „Verordnung über den Mutterschutz von Beamtinnen“ durch die Wörter „Bayerischen Mutterschutzverordnung“ ersetzt.

18.
In Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „vom Hochschulrat“ gestrichen.

19.
Nach Art. 97 wird folgender Art. 98 eingefügt:

„Art. 98

Übergangsvorschrift für die Friedrich-Alexander-
Universität Erlangen-Nürnberg

Studierende der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg an Standorten im Ausland sind bis zum Ablauf des 30. September 2019 nicht bei einem Studentenwerk beitragspflichtig.“

20.
Art. 106 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „und von Art. 52 und 53“ gestrichen.

b)
Halbsatz 2 wird gestrichen.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.


München, den 19. Dezember 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r