Fundstelle GVBl. 2017 S. 70

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Gesetz

2242-1-K, 2242-1-1-K
2242-1-K, 2242-1-1-K

Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

vom 4. April 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Nr. 44 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(Denkmalschutzgesetz – DSchG)“ durch die Wörter „(Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG)“ ersetzt.

2.
Die Überschrift vor Art. 1 wird wie folgt gefasst:

„Teil 1

Allgemeine Bestimmungen“.

3.
In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter „nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt“ durch die Wörter „keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen“ ersetzt.

4.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 3

Gemeindliche Rücksichtnahme“.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

5.
Die Überschrift vor Art. 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Baudenkmäler“.

6.
Die Überschrift vor Art. 7 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3

Bodendenkmäler“.

7.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

8.
Die Überschrift vor Art. 10 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4

Eingetragene bewegliche Denkmäler“.

9.
Die Überschrift vor Art. 11 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5

Verfahrensbestimmungen“.

10.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird Fußnote 1 gestrichen.

b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).“

11.
Art. 14 wird wie folgt gefasst:

„Art. 14

Landesdenkmalrat

(1) 1Der Landesdenkmalrat berät die Staatsregierung in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege. 2Er wirkt an der Festlegung von Ensembles mit.

(2) 1In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer der Legislaturperiode entsandt:

1.
sechs von den Fraktionen des Bayerischen Landtags gemäß ihren Besetzungsrechten nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers,

2.
je zwei von der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche,

3.
je eines

a)
von den israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

b)
vom Verein zur Erhaltung privater Baudenkmäler und sonstiger Kulturgüter in Bayern e.V.,

c)
von der Deutschen Burgenvereinigung, Landesgruppe Bayern,

d)
vom Landesverband der Bayerischen Haus- und Grundbesitzer e.V.,

e)
vom Familienbetriebe Land und Forst Bayern e.V.,

f)
von der Bayerischen Akademie der Schönen Künste,

g)
von der Bayerischen Architektenkammer,

h)
von der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern,

i)
vom Bayerischen Landesverein für Heimatpflege,

j)
vom Bayerischen Bauernverband,

k)
von der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern,

l)
vom Bayerischen Gemeindetag,

m)
vom Bayerischen Städtetag,

n)
vom Bayerischen Landkreistag,

o)
vom Bayerischen Bezirketag,

4.
bis zu sieben vom Staatsministerium.

2Es wird entsprechend Satz 1 jeweils ein Stellvertreter bestimmt. 3Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle.

(3) 1Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter.

(4) 1Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter. 2Der Landesdenkmalrat gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung. 3Das Staatsministerium führt seine Geschäfte.

(5) Ohne Stimmrecht nehmen an den Beratungen des Landesdenkmalrats bei Bedarf Sachverständige nach Einladung des Landesdenkmalrats teil.“

12.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird Fußnote 2 gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Abschnitten II bis IV dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Teilen 2 bis 4“ ersetzt.

c)
Abs. 2a wird Abs. 3 und die Wörter „Abschnitten II bis IV dieses Gesetzes“ werden durch die Wörter „Teilen 2 bis 4“ ersetzt.

d)
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

13.
Die Überschrift vor Art. 18 wird wie folgt gefasst:

„Teil 6

Enteignung“.

14.
In Art. 19 Abs. 2 Satz 2 wird Fußnote 3 gestrichen.

15.
In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Fußnoten 4 bis 6 gestrichen.

16.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 3 wird Fußnote 7 gestrichen.

17.
Die Überschrift vor Art. 22 wird wie folgt gefasst:

„Teil 7

Finanzierung“.

18.
Die Überschrift vor Art. 23 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8

Ordnungswidrigkeiten“.

19.
In Art. 23 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Art. 23

Ordnungswidrigkeiten“.

20.
Die Überschrift vor Art. 24 wird wie folgt gefasst:

„Teil 9

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen“.

21.
In Art. 24 werden die Fußnoten 4 und 5 gestrichen.

22.
In Art. 26 Abs. 1 wird jeweils Fußnote 8 gestrichen.

23.
Nach Art. 26 wird folgender Art. 26a eingefügt:

„Art. 26a

Übergangsbestimmung

Bis zum Ablauf der am 1. Mai 2017 laufenden Wahlperiode des Bayerischen Landtags sind Art. 14 und die Verordnung über den Landesdenkmalrat in der bis zum 30. April 2017 geltenden Fassung weiter anwendbar.“

24.
Art. 27 wird aufgehoben.

25.
Der bisherige Art. 28 wird Art. 27 und wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
In Abs. 1 wird Fußnote 9 zu Fußnote 1.

c)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 26a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft“.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2017 treten außer Kraft:

1.
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung denkmalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 475) und

2.
die Verordnung über den Landesdenkmalrat (DRatV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 288 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist.


München, den 4. April 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r