Fundstelle GVBl. 2017 S. 81

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Gesetz

1100-1-I, 2022-1-I, 1102-1-F
2022-1-I , 1100-1-I , 1102-1-F

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

vom 24. April 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es werden die folgenden Nrn. 5 und 6 angefügt:

„5.
die der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Beginn der Amtszeit als Mitglied des Bayerischen Landtags zurückgelegt hat, ohne daraus eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung zu erwerben; dies gilt nicht, wenn der oder die Betroffene bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Leistung nach Art. 16 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) beantragt hat, und

6.
die der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Beginn der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung zurückgelegt hat, ohne daraus einen Anspruch auf Ruhegehalt zu erwerben, soweit dieselbe Zeit nicht bereits nach Nr. 5 angerechnet wird; dies gilt nicht, wenn der oder die Betroffene bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Leistung nach Art. 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung beantragt hat.“

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Ist ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nur auf Grund der Anrechnung von Zeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder 6 in den Ruhestand getreten, erstattet der Freistaat dem ehemaligen kommunalen Dienstherrn die Versorgungsbezüge anteilig in dem Umfang, der dem Verhältnis dieser Zeiten zur kommunalen Amtszeit entspricht. 2Soweit aus Anlass des Wechsels in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis eine Abfindung gezahlt wurde, sind der Erstattung nach Satz 1 die Versorgungsbezüge im Verhältnis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ohne Zeiten, für die eine Abfindung gezahlt wurde, zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu Grunde zu legen.“

2.
In Art. 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3“ die Angabe „ , 5 und 6“ eingefügt.

3.
In Art. 41 Abs. 2 werden die Wörter „des Bayerischen Abgeordnetengesetzes“ durch die Angabe „BayAbgG“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Das Bayerische Abgeordnetengesetz (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 14 folgende Angabe eingefügt:

„Art. 14a
Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter“.

2.
Art. 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Während der Wahrnehmung von Mutterschutzfristen oder ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit finden die Abs. 1 und 2 insoweit Anwendung, als nur eine hälftige Kürzung erfolgt. 2Das Gleiche gilt ab dem 15. Tag, an dem ein Mitglied des Bayerischen Landtags ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen betreuen muss.“

3.
Nach Art. 14 wird folgender Art. 14a eingefügt:

„Art. 14a

Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter

1Zeiten als Beamter auf Zeit in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12, wenn das kommunale Wahlbeamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder endet und die Zeiten nicht bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeit in einem Beamten- oder Richterverhältnis berücksichtigt wurden; das gilt nicht, wenn aus einem späteren kommunalen Wahlbeamtenverhältnis ein Versorgungsanspruch erworben wird. 2Werden nur durch die Anrechnung dieser Zeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung in der in Art. 13 Satz 1 genannten Höhe gezahlt.“

4.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Ein Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen, wenn die Zeit der Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) auf die Wartezeit oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 KWBG auf die Dienstzeit angerechnet wurde.“

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wird wie folgt gefasst:

„(5) Im Fall des Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 neu zu laufen, wenn ein Antrag nach Abs. 1 bis 3 gestellt wurde oder die Anrechnung der Zeit einer früheren Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KWBG auf die Wartezeit oder nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 KWBG auf die Dienstzeit zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis geführt hat.“

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.


§ 3

Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

In Art. 15 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „oder führt die Anrechnung der Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis“ eingefügt.


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.


München, den 24. April 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r