Fundstelle GVBl. 2018 S. 382

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Gesetz

12-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Verfassungsschutz
12-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

vom 12. Juni 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das durch Art. 39b Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 28 Abs. 2, spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Aufbewahrung gebieten.“

2.
In Art. 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet“ gestrichen.

3.
Nach Art. 8 werden die folgenden Art. 8a und 8b eingefügt:

„Art. 8a

Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger

(1) 1Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden

1.
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder

2.
bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozeßordnung (StPO) genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleich stehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.

2Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. 3Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. 4Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, dürfen sie nicht verarbeitet werden. 5Beim Einsatz technischer Mittel findet § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) entsprechende Anwendung.

(2) 1Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 gleich stehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.


Art. 8b

Zweckbindung

(1) 1Das Landesamt darf personenbezogene Daten, die es für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. 2Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient.

(2) 1Personenbezogene Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung oder einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, dürfen nur weiterverarbeitet werden,

1.
wenn die sachlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,

2.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die dringende Gefahr der Begehung von Straftaten im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO vorliegen oder

3.
zur Verfolgung von Straftaten, sofern die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden Befugnissen der Strafprozeßordnung angeordnet werden könnte.

2Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Art. 9, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 G 10 weiterverarbeitet werden.“

4.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „einsetzen“ die Wörter „ , um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen“ eingefügt.

bbb)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.“

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. 3§ 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 gilt entsprechend.“

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. 2In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass

1.
die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält,

2.
sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und

3.
eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.“

5.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

„Auf informationstechnische Systeme, die der Betroffene in der berechtigten Erwartung von Vertraulichkeit als eigene nutzt und die seiner selbstbestimmten Verfügung unterliegen, darf das Landesamt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 verdeckt mit technischen Mitteln nur zugreifen, um“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Wort „und“ gestrichen.

bbb)
In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich nicht erhoben werden.“

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kopierte“ durch das Wort „Erhobene“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. 2Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass

1.
die Zielperson deren informationstechnisches System benutzt oder benutzt hat,

2.
sich dadurch für die Abwehr der Gefahr relevante Informationen ergeben werden und

3.
ein Zugriff auf das informationstechnische System der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.“

6.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Art. 9 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

7.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „unter den Voraussetzungen des § 3 G 10“ gestrichen.

bbb)
Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:

„1.
eine Telekommunikationsüberwachung bereits angeordnet wurde oder zeitgleich angeordnet wird,“.

ccc)
Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung des Betroffenen auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies zuvor ausdrücklich angeordnet wurde.“

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „§§ 2, 3a bis 4, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2“ durch die Wörter „§§ 2, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2“ ersetzt.

8.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „4,“ wird gestrichen.

bb)
Nach der Angabe „§ 17 Abs. 3“ wird die Angabe „ , § 18“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Art. 15 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

10.
Nach Art. 19 wird folgender Art. 19a eingefügt:

„Art. 19a

Observationen

(1) 1Das Landesamt darf außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, insbesondere

1.
das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie

2.
Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herstellen,

wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Zur Durchführung der Maßnahme kann das Landesamt den Betreiber einer Videoüberwachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten, die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

1.
sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,

2.
sie mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und

a)
von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder

b)
die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3) 1Über die Anordnung entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Sachgebietsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 3§ 10 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden. 4Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechend.“

11.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a werden die Wörter „und 12 und“ durch die Angabe „ , 12 und 19a,“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. b wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

ccc)
Es wird folgender Buchst. c angefügt:

„c)
Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit die übermittelten Daten der Verfügungsberechtigung des Landesamts unterliegen.“

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und 16 Abs. 1“ durch die Angabe „ , 16 Abs. 1 und Art. 19a“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Halbsatz 1 wird nach der Angabe „Art. 15 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

12.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen nur noch zu Archivzwecken verarbeitet werden. 2Sie dürfen erst gelöscht werden,

1.
wenn der gesamte Vorgang, dem sie zugeordnet sind, nach Abs. 1 Satz 1 zu löschen ist und

2.
der Vorgang dem Hauptstaatsarchiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden ist oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist.

3Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unterlagen im Sinne von Satz 1 nicht mehr für die in Art. 5 Abs. 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. 4Eine inhaltliche Kenntnisnahme darf nur durch einen Mitarbeiter des Hauptstaatsarchivs oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen.“

13.
Art. 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und die ausschließlich für eine zukünftige Übergabe an das Hauptstaatsarchiv gespeichert sind.“

14.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern „übermitteln, wenn“ die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass“ eingefügt.

bb)
Nr. 1 wird durch die folgenden Nrn. 1 und 2 ersetzt:

„1.
zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit,

2.
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren oder“.

cc)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Informationen an

1.
öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten und

3.
öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.“

c)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ , wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt“ angefügt.

bb)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zum Schutz des Bestands oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,“.

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass“ eingefügt.

bbb)
In Nr. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.“

e)
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Art. 8b Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.“

15.
In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „von bedeutendem Wert“ gestrichen.

16.
Art. 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§§ 2, 5 bis 7,“ wird die Angabe „23 Abs. 1 Nr. 6, §§“ eingefügt.

b)
Die Wörter „des Bundesdatenschutzgesetzes“ werden durch die Angabe „BDSG“ ersetzt.


§ 2

Einschränkung von Grundrechten

Durch § 1 werden die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 113 der Verfassung), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 der Verfassung) eingeschränkt.


§ 3

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.


München, den 12. Juni 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus  S ö d e r