Fundstelle GVBl. 2018 S. 387

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Gesetz

2015-1-1-V, 7801-1-L, 2030-2-1-4-F, 2125-2-L, 2239-1-K

Gesetz
zur Anpassung
land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften

vom 12. Juni 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2018 (GVBl. S. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Teil 7 wird die Überschrift „Abschnitt 1 Ausführung europäischer Vorschriften“ gestrichen.

2.
§ 58 wird wie folgt gefasst:

㤠58

Weinbau und Weinwirtschaft

1Für den Vollzug

1.
von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft sowie

2.
des Weingesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften

ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. 2§ 29 Abs. 1 und § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.“

3.
In Teil 7 wird die Überschrift „Abschnitt 2 Weitere Vorschriften“ gestrichen.


§ 2

Änderung der Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung

In § 1 Nr. 5 Spiegelstrich 2 der Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung (VwRefATZV) vom 10. Januar 2005 (GVBl. S. 2, BayRS 2030-2-1-4-F), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „Ämter für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.


§ 3

Änderung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Art. 1 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 (GVBl. S. 346, BayRS 2125-2-L), das durch § 1 Nr. 160 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abs. 2 wird die Angabe „5 Ar“ durch die Angabe „zehn Ar“ ersetzt.

2.
In Abs. 3 werden die Wörter „vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl I S. 710),“ gestrichen.

3.
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Abgabe wird auf der Grundlage der in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Fläche erhoben.“


§ 4

Änderung des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung

In Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2239-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Nr. 43 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft3)“ durch die Wörter „Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz“ ersetzt.


§ 5

Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Das Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 470, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 377 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „ZuVLFG“ die Wörter „Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz –“ eingefügt.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „2002 (EStG 2002)“ wird durch die Angabe „(EStG)“ ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern „Ämter für“ wird das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „des § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 2002 und“ werden gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „Einkommensteuer-Durchführungsverordnung“ wird die Angabe „2000“ eingefügt.

3.
Art. 2 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Art. 3 wird Art. 2 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 2

Agrarmarktordnung

(1) Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins wählen, kann gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.

(2) Für die Anerkennung von Agrarorganisationen für Obst und Gemüse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, für die Anerkennung der übrigen Agrarorganisationen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) zuständig.“

5.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 3 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 3

Düngerecht“.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit besonderen Aufgaben im Bereich der Agrarökologie sind vorbehaltlich abweichender Regelungen zuständig für den Vollzug der Düngeverordnung und der Rechtsverordnungen, die im Rahmen der durch die Düngeverordnung übertragenen Befugnisse erlassen werden, für den Vollzug von Rechtsverordnungen nach § 11a des Düngegesetzes sowie für die sonstige Überwachung der Anwendung von Düngemitteln.“

c)
In Satz 2 wird das Wort „Düngemittelrechts“ durch das Wort „Düngerechts“ ersetzt.

6.
Die bisherigen Art. 5 und 6 werden aufgehoben.

7.
Der bisherige Art. 7 wird Art. 4 und wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zuständige Behörde im Sinn des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) sowie zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.“

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „(EWG) Nr. 2092/91“ wird durch die Angabe „(EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.

bb)
Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das Wort „Union“ ersetzt.

8.
Der bisherige Art. 8 wird Art. 5 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 5

Pflanzenschutzrecht

(1) Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) 1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus sind zuständig für den Vollzug

1.
des § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,

2.
des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 PflSchG, sofern nicht die Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist,

3.
des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, soweit sich die Genehmigung auf den Zuständigkeitsbereich eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Pflanzenbau beschränkt,

4.
der § 3 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 5 PflSchG,

5.
der §§ 3 und 6 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung,

6.
der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten.

2Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. 4Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. 5Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(3) Im Bereich des Forstwesens sind zuständig

1.
die unteren Forstbehörden für den Vollzug

a)
der §§ 3, 8, 11, 13, 16 Abs. 2 PflSchG,

b)
des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung,

c)
der Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 sowie Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

2.
die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft für den Vollzug

a)
des § 59 Abs. 1 PflSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PflSchG,

b)
des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung und des § 8 PflSchG, soweit jeweils der Erlass von Allgemeinverfügungen betroffen ist,

c)
der §§ 18, 20, 21 PflSchG.“

9.
Der bisherige Art. 9 wird Art. 6 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Anerkennungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 13 und zuständige Behörde nach § 3b Abs. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 22a Satz 2 Nr. 5, § 27 Satz 1 Nr. 1 und § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) ist“.

bb)
In Nr. 1 werden die Wörter „vom 27. August 1985 (BGBl I S. 1762)“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden jeweils die Wörter „des Saatgutverkehrsgesetzes“ durch die Angabe „SaatG“ ersetzt.

10.
Der bisherige Art. 10 wird Art. 7 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 7

Verordnungsermächtigung“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
Die Wörter „(FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl I S. 1658)“ werden gestrichen.

11.
Der bisherige Art. 11 wird Art. 8.

12.
Der bisherige Art. 12 wird Art. 9 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „(BGBl III 611-14), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412)“ werden gestrichen.

b)
Nach der Angabe „Abs. 6 Satz 2“ wird die Angabe „Halbsatz 2“ eingefügt.

c)
Die Wörter „(BGBl III 611-14-1), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322)“ werden gestrichen.

13.
Der bisherige Art. 14 wird Art. 10 und Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Art. 3, 4, 7 und 9 dieses Gesetzes“ werden durch die Wörter „den Art. 2, 3, 4 und 6“ ersetzt.

b)
Die Wörter „das Recht der Marktordnung für die Landwirtschaft und der Ernährungswirtschaft,“ werden durch die Wörter „das Recht der Agrarmarktordnung,“ ersetzt.

14.
Der bisherige Art. 15 wird Art. 11.

15.
Der bisherige Art. 16 wird aufgehoben.


§ 6

Änderung der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

§ 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch Verordnung vom 29. April 2017 (GVBl. S. 100) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesanstalt ist zuständig für die Förderung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und deren Vereinigungen.“


§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten außer Kraft:

1.
das Ausführungsgesetz zum Marktstrukturgesetz (AGMarktStrG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 787-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Art. 13 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) geändert worden ist,

2.
die Verordnung zur Ausführung des Marktstrukturrechts (AVMarktStrR) vom 23. März 1999 (GVBl. S. 92, BayRS 787-4-L), die durch § 4 der Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 220) geändert worden ist,

3.
die Agrarstatistikverordnung (AgrStatV) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 302, BayRS 290-6-L), die durch § 2 Nr. 47 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist.


München, den 12. Juni 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus  S ö d e r