Fundstelle GVBl. 2018 S. 510

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Verordnung

2038-3-9-4-U, 2038-3-2-21-U
2038-3-9-4-U


Verordnung
über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst
(FachV-VetD)

vom 11. Juni 2018


Auf Grund des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


Teil 1

Allgemeine Bestimmungen


§ 1

Fachlicher Schwerpunkt

In der Fachlaufbahn Gesundheit wird der fachliche Schwerpunkt Veterinärdienst gebildet.


§ 2

Zulassung zur Ausbildung

(1) 1Zur Teilnahme an der Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1.
die dauernde Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in der Bundesrepublik Deutschland besitzt,

2.
mindestens 18 Monate hauptberuflich tierärztlich tätig ist, davon seit mindestens sechs Monaten an einer Behörde der bayerischen Veterinärverwaltung, davon mindestens 160 Stunden an einer bayerischen Kreisverwaltungsbehörde und

3.
zur Führung des akademischen Grades „Dr. med. vet.“ oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) kann in Einzelfällen im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen von den Nrn. 2 und 3 zulassen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu einem außerbayerischen Dienstherrn stehen, können bei freien Kapazitäten an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen; Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.


Teil 2

Ausbildung


Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften


§ 3

Gliederung und Dauer der Ausbildung

1Die berufsbegleitende Ausbildung umfasst einen fachtheoretischen Teil und einen berufspraktischen Teil. 2Sie dauert 18 Monate.


§ 4

Ausbildungsbehörden, Aufsicht

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung führt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zentral durch. 2Die Einstellungsbehörden weisen die Auszubildenden für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung dem LGL zu. 3Für die Gewährung von Reisekostenvergütung und Trennungsgeld finden das Bayerische Reisekostengesetz und die Bayerische Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung.

(2) 1Die berufspraktische Ausbildung führt die Ausbildungsbehörde durch. 2Die Auszubildenden sollen unter Anwendung der im fachtheoretischen Teil erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Berufsleben erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln.
(3) Dem Staatsministerium obliegt die Aufsicht sowohl über die fachtheoretische Ausbildung als auch über die berufspraktische Ausbildung.


Kapitel 2

Fachtheoretische und berufspraktische
Ausbildung


§ 5

Dauer und Inhalt der fachtheoretischen
Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 24 Wochen.

(2) Sie ist wie folgt gegliedert:

1.
Ausbildungsabschnitt I: Modulgruppe „Verwaltungshandeln“

a)
Modul 1: Organisation, amtliche Kontrollen, Qualitäts- und Krisenmanagement,

b)
Modul 2: Allgemeines und besonderes Recht,

2.
Ausbildungsabschnitt II: Modulgruppe „Tierhaltung“

a)
Modul 3: Tierarzneimittel,

b)
Modul 4: Tierschutz,

c)
Modul 5: Tiergesundheit,

3.
Ausbildungsabschnitt III: Modulgruppe „Lebens- und Futtermittel, Projektstudium“

a)
Modul 6: Lebensmittel, Tierische Nebenprodukte und Futtermittel,

b)
Modul 7: Projektstudium.

(3) Den Modulgruppen sind begleitende Lehrveranstaltungen zugeordnet, in denen Schlüsselkompetenzen vermittelt werden.


§ 6

Dauer und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst

1.
ein Praktikum beim LGL (80 Stunden), das abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 vom LGL durchgeführt wird,

2.
die Bearbeitung eines Praxiskatalogs (mindestens 240 Stunden) und

3.
im Übrigen amtstierärztliche Tätigkeiten an der Ausbildungsbehörde unter Anleitung.

(2) 1Im Praxiskatalog sind typische Aufgaben im Innen- und Außendienst einer Veterinärverwaltung festgelegt. 2In den einzelnen Ausbildungsabschnitten sind diese Aufgaben mit dem Ziel einer gründlichen und vielseitigen Ausbildung unter Anleitung und Überwachung auszuführen. 3Im Rahmen des Praxiskatalogs sind Exkursionen durchzuführen, die vom LGL oder von der Ausbildungsbehörde organisiert werden.

(3) Auszubildenden, die nicht an einer Kreisverwaltungsbehörde beschäftigt sind, ist in einem Umfang von bis zu 40 Stunden je Ausbildungsabschnitt die Bearbeitung des Praxiskatalogs im Bereich der Veterinärverwaltung einer bayerischen Kreisverwaltungsbehörde zu ermöglichen.

(4) Im Härtefall kann das Staatsministerium im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 3 zulassen.


Kapitel 3

Prüfungen


§ 7

Bestandteile der Prüfungen, Zulassung

(1) Die Ausbildungsprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die zu jedem Modul stattfinden.

(2) Zu einer Prüfung wird zugelassen, wer im jeweiligen Ausbildungsabschnitt an den Veranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung regelmäßig teilgenommen und die berufspraktische Ausbildung absolviert hat.

(3) 1Die zugelassenen Auszubildenden werden zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen geladen. 2Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. 3Die Prüflinge haben die Hilfsmittel, sofern sie nicht vom Prüfungsamt gestellt werden, selbst zu beschaffen.


§ 8

Durchführung der Prüfungen

(1) Auf die Prüfungen sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) 1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 APO.


§ 9

Bestellung und Zusammensetzung
der Prüfungsausschüsse

(1) Das Staatsministerium bestellt je Modulgruppe einen Prüfungsausschuss.

(2) 1Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und fünf weiteren Mitgliedern. 2Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. 3Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Modulgruppe „Verwaltungshandeln“ muss Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein.

(3) 1Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder sowie jeweils einen Vertreter grundsätzlich für vier Jahre. 2Ausnahmsweise ist aus dringenden dienstlichen Gründen eine Bestellung für nur zwei Jahre möglich.

(4) Die Mitgliedschaft endet

1.
durch Zeitablauf,

2.
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder

3.
mit der Abberufung durch das Staatsministerium aus wichtigem Grund.


§ 10

Aufgaben der Prüfungsausschüsse

1Die Prüfungsausschüsse wählen die Prüfungsaufgaben aus und bestimmen die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. 2Zur Abnahme der mündlichen Prüfungen bilden sie Prüfungskommissionen. 3Sie können Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben bestellen.


§ 11

Schriftliche Prüfungen

(1) 1Zu den Modulen 1 bis 6 sind schriftliche Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten abzulegen. 2Zu Modul 7 ist eine Projektarbeit zu fertigen, die als schriftliche Prüfung gilt.

(2) Die Prüfungen zu den Modulen einer Modulgruppe finden am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts statt.


§ 12

Mündliche Prüfungen

(1) 1Zu den Modulen 1 bis 7 sind mündliche Prüfungen abzulegen. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Prüfungszeit je Prüfling beträgt für die Modulgruppe „Verwaltungshandeln“ 30 Minuten und für die Modulgruppen „Tierhaltung“ und „Lebens- und Futtermittel, Projektstudium“ jeweils 60 Minuten.


§ 13

Lehrgangszeugnisse, Wiederholung der Prüfungen

(1) 1Die Auszubildenden erhalten nach jedem Ausbildungsabschnitt ein Lehrgangszeugnis. 2Die Lehrgangszeugnisse enthalten die Einzelpunktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts.

(2) 1Wird eine schriftliche oder mündliche Prüfung mit einer Einzelpunktzahl kleiner als vier Punkte bewertet, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. 2Betroffene Auszubildende sind auf Antrag zum Termin für die Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen.

(3) 1Können Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Prüfung nicht teilnehmen, so gilt diese Prüfung als nicht abgelegt. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Nehmen Auszubildende aus Gründen, die sie zu vertreten haben, an einer Prüfung nicht teil, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. 2Betroffene Auszubildende können auf Antrag zum Termin für die Wiederholung dieser Prüfung zugelassen werden.

(5) Jede Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden.


§ 14

Notenskala

Die Leistungen in den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie in der gesamten Prüfung – Gesamtprüfungsnote – sind wie folgt zu bewerten:

Wortnote
Note
Punkte
Beschreibung
sehr gut
1
13 bis
15 Punkte
eine besonders hervorragende Leistung,
gut
2
10 bis
12 Punkte
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
3
7 bis
9 Punkte
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
4
4 bis
6 Punkte
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
5
1 bis
3 Punkte
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
6
0 Punkte
eine völlig unbrauchbare Leistung.


§ 15

Gesamtprüfungspunktzahl und
Gesamtprüfungsnote

1Die Gesamtprüfungspunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Prüfungen und der Summe der Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfungen, geteilt durch die Anzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus § 14. 4Bei mehr als 49 Hundertstel nach dem Komma wird die Gesamtprüfungspunktzahl auf eine ganze natürliche Zahl aufgerundet, im Übrigen abgerundet.


§ 16

Qualifikationserwerb, Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Das Staatsministerium stellt den Qualifikationserwerb für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Veterinärdienst, gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes fest.

(2) 1In das Beamtenverhältnis auf Probe kann berufen werden, wer die Ausbildung mit einer Gesamtprüfungspunktzahl gemäß § 15 Satz 1 von mindestens 7,00 abgeschlossen hat. 2Im Härtefall kann die oberste Dienstbehörde im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen zulassen.


Teil 3

Schlussvorschriften


§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst (FachV-VetD) vom 6. August 2002 (GVBl. S. 370, BayRS 2038-3-2-21-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 109 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Abweichend von § 16 Abs. 2 können Tierärztinnen und Tierärzte, die die Ausbildung und Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst nach der in Abs. 2 genannten Vorschrift absolviert haben, in das Beamtenverhältnis übernommen werden.


München, den 11. Juni 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Dr. Marcel H u b e r , Staatsminister