Fundstelle GVBl. 2018 S. 523

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 9ef0b3d2e3cd50bc9fb6950aafc8c9a2298b8a2167660ebaa9948b6cc275e8c7

Gesetz

2132-1-B, 2132-2-B, 2242-1-WK, 2130-3-B, 2132-1-22-B

Gesetz
zur Änderung der
Bayerischen Bauordnung und
weiterer Rechtsvorschriften

vom 10. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Dritten Teil Abschnitt III werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt III

Bauarten und Bauprodukte

Art. 15
Bauarten

Art. 16
Verwendung von Bauprodukten

Art. 17
Verwendbarkeitsnachweise

Art. 18
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Art. 19
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Art. 20
Zustimmung im Einzelfall

Art. 21
Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung

Art. 22
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

Art. 23
Zuständigkeiten“.

b)
Nach der Angabe zu Art. 62 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Art. 62a
Standsicherheitsnachweis

Art. 62b
Brandschutznachweis“.

c)
Nach der Angabe zu Art. 81 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 81a
Technische Baubestimmungen“.

2.
Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Einrichtungsgegenstände, insbesondere Regale und Messestände.“

3.
Art. 2 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:

„(11)
Bauprodukte sind

1.
Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2.
aus ihnen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

wenn sich deren Verwendung auf die Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken kann.“

4.
Art. 3 wird wie folgt gefasst:

„Art. 3

Allgemeine Anforderungen

1Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.“

5.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Art. 63 bleibt unberührt.“

b)
Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,50 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens jeweils 3 m.“

c)
In Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „das gilt nicht in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten“ durch die Wörter „das gilt nicht in Gebieten nach Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

d)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 Buchst. a werden die Wörter „jedoch insgesamt“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 Buchst. a werden die Wörter „jedoch insgesamt“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.

6.
Im Dritten Teil wird Abschnitt III wie folgt gefasst:

„Abschnitt III

Bauarten und Bauprodukte


Art. 15

Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn sie für ihren Anwendungszweck tauglich sind und bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen.

(2) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen in Bezug auf die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn für sie

1.
eine allgemeine Bauartgenehmigung oder

2.
eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

erteilt worden ist. 2Art. 18 gilt entsprechend.

(3) 1Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. 2Art. 18 gilt entsprechend.

(4) Sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5) 1Für jede Bauart muss bestätigt werden, dass sie mit den Technischen Baubestimmungen, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen übereinstimmt. 2Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht. 3Art. 21 Abs. 3 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) Hängt die Anwendung einer Bauart in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen ab oder bedarf die Bauart einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung, gilt Art. 22 entsprechend.


Art. 16

Verwendung von Bauprodukten

(1) 1CE-gekennzeichnete Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, finden die Art. 17 bis 22 Nr. 1 und Art. 23 keine Anwendung.

(2) 1Im Übrigen dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie gebrauchstauglich sind und bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen. 2Dies gilt auch für Bauprodukte, die technischen Anforderungen entsprechen, wie sie in den Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum enthalten sind.


Art. 17

Verwendbarkeitsnachweise

Die in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen sind für Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben, durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall (Verwendbarkeitsnachweise) nachzuweisen, wenn

1.
es keine Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

2.
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung in Bezug auf die Leistung von Bauprodukten wesentlich abweicht oder

3.
eine Verordnung nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 es vorsieht.


Art. 18

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird auf Antrag erteilt und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt gemacht.

(2) 1Der Antrag ist zu begründen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen, durch sachverständige Stellen zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht dieser sachverständigen Stellen vorzunehmen. 3Art. 65 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und befristet erteilt. 2Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. 3Die Zulassung kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 4Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(5) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.


Art. 19

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

1Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. 2Art. 18 gilt entsprechend.


Art. 20

Zustimmung im Einzelfall

1Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. 2Die Zustimmung kann außer in den Fällen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 auch erteilt werden, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten sind.


Art. 21

Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung

(1) 1Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen oder den Verwendbarkeitsnachweisen. 2Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht.

(2) 1Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung, die er durch werkseigene Produktionskontrolle sicherzustellen hat, durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck. 2Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. 3Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Freistaat Bayern.

(3) 1Soweit in den Technischen Baubestimmungen nichts Näheres geregelt ist, kann in den Verwendbarkeitsnachweisen eine Regelung zur Prüfung der Bauprodukte vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung oder deren Zertifizierung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung oder zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2Im Übrigen bedürfen Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach Abs. 2.

(4) 1Dem Hersteller ist das Zertifikat für Bauprodukte zu erteilen, wenn sie den Technischen Baubestimmungen oder den Verwendbarkeitsnachweisen entsprechen und die Übereinstimmung durch werkseigene Produktionskontrolle und regelmäßige Fremdüberwachung sichergestellt ist. 2Im Einzelfall kann die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestattet werden.


Art. 22

Besondere Sachkunde-
und Sorgfaltsanforderungen

In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall kann vorgeschrieben werden, dass

1.
der Hersteller von Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen muss und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle zu erbringen hat,

2.
der Einbau, der Transport, die Instandhaltung oder die Reinigung von Bauprodukten, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bedürfen, durch eine Überwachungsstelle zu überwachen sind, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.


Art. 23

Zuständigkeiten

(1) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt die allgemeine Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach Art. 18 Abs. 1. 2Es kann vorschreiben, wann welche sachverständige Stelle die Prüfung durchzuführen oder nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 eine Probeausführung vorzunehmen oder Probestücke zu entnehmen hat.

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20. 2Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes bleibt unberührt. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung nach Art. 21 Abs. 4 Satz 2 gestatten.

(3) 1Es obliegen die Aufgaben

1.
der Prüfung nach Art. 15 Abs. 3 und 6, Art. 19, Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 22 Nr. 1 den anerkannten Prüfstellen,

2.
der Überwachung nach Art. 15 Abs. 6, Art. 21 Abs. 4 Satz 1, Art. 22 Nr. 2 den anerkannten Überwachungsstellen und

3.
der Zertifizierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 den anerkannten Zertifizierungsstellen.

2Die Anerkennung der in Satz 1 genannten Stellen erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 2 das Deutsche Institut für Bautechnik an private Träger, wenn die privaten Träger oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn die privaten Träger über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 3Soweit und solange solche Stellen von privaten Trägern nicht zur Verfügung stehen, kann eine Behörde die Aufgaben nach Satz 1 wahrnehmen. 4Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Bayern.

(4) Die Anerkennungsbehörde nach Abs. 3 Satz 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach Art. 15 Abs. 3, Art. 19 zurücknehmen oder widerrufen.“

7.
In Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Komma am Ende gestrichen.

8.
In Art. 33 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Sicherstellung“ durch das Wort „Sicherung“ ersetzt.

9.
Art. 47 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,“ ersetzt.

b)
Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.
den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,“.

c)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

10.
Art. 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

2Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge und Anzeigen. 3Erforderliche Nachweise und Unterlagen hat er bereitzuhalten. 4Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

11.
Art. 52 Abs. 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Erforderliche Nachweise und Unterlagen hat er zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. 3Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.“

12.
In Art. 54 Abs. 5 wird die Angabe „Art. 3 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 3 Satz 1“ ersetzt.

13.
In Art. 55 Abs. 2 wird die Angabe „62 Abs. 4“ durch die Angabe „62a Abs. 2 und 3, 62b Abs. 2“ ersetzt.

14.
In Art. 56 Satz 3 werden in Halbsatz 1 die Angabe „Art. 62 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2“ und in Halbsatz 2 die Wörter „Art. 62 Abs. 1, 2 und 4 Sätze 2 und 3“ durch die Wörter „Art. 62, 62a Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2, Art. 62b Abs. 1“ ersetzt.

15.
Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Art. 61 und 62“ durch die Wörter „die Art. 61 bis 62b“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „Art. 62“ durch die Angabe „Art. 62 bis 62b“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 1“ ersetzt.

16.
Art. 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 4 erste Alternative“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 5 Alternative 1“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Art. 62 bleibt“ durch die Wörter „Die Art. 62 bis 62b bleiben“ ersetzt.

17.
Art. 59 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Übereinstimmung mit

a)
den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

b)
den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6,

c)
den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,“.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 62 bleibt“ durch die Wörter „Die Art. 62 bis 62b bleiben“ ersetzt.

18.
In Art. 60 Satz 2 wird die Angabe „Art. 62 bleibt“ durch die Wörter „Die Art. 62 bis 62b bleiben“ ersetzt.

19.
Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 werden die Wörter „(Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9)“ durch die Wörter „(Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG)“ ersetzt.

bb)
In Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 6 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten“ durch die Wörter „Abs. 3 Satz 2 gilt“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Art. 6“ durch die Angabe „Art. 7“ ersetzt.

20.
Art. 62 wird durch die folgenden Art. 62 bis 62b ersetzt:

„Art. 62

Bautechnische Nachweise

(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). 2Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben. 3Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. 80 Abs. 4 bleiben unberührt. 4Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten.

(2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und 62b nichts Abweichendes bestimmen.

(3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 und Brandschutzplaner nach Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste einzutragen. 2Vergleichbare Berechtigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. 3Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt Art. 61 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzureichen ist. 4Art. 61 Abs. 10 ist anzuwenden.


Art. 62a

Standsicherheitsnachweis

(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis erstellt sein

1.
von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder

2.
im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung von

a)
staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs (Art. 61 Abs. 3), wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 3 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen oder

b)
Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 6.

(2) 1Der Standsicherheitsnachweis muss durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein bei

1.
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie

2.
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und bei sonstigen baulichen Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 4 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist.

2Bei baulichen Anlagen nach Satz 1, die Sonderbauten sind, muss der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

1.
für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für oberirdische eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1 600 m², die nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmt sind, sowie

2.
für Bauvorhaben, für die Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes allgemein geprüft sind (Typenprüfung).

4Im Übrigen wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft.


Art. 62b

Brandschutznachweis

(1) Der Brandschutznachweis muss erstellt sein von Personen, die

1.
für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sind,

2.
zur Bescheinigung von Brandschutznachweisen befugt sind oder

3.
nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sind und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben

a)
als Angehöriger eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder

b)
als Absolvent einer Ausbildung für Ämter mit Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

(2) 1Der Brandschutznachweis muss durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder wird bauaufsichtlich geprüft bei

1.
Sonderbauten,

2.
Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

3.
Gebäuden der Gebäudeklasse 5.

2Im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft.“

21.
Art. 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe „Art. 3 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 3 Satz 1“ und in Halbsatz 2 die Angabe „Art. 3 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 81a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „oder in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 das Vorliegen der Voraussetzung für eine Abweichung durch ihn bescheinigt wird“ eingefügt.

22.
In Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2“ ersetzt.

23.
In Art. 73 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2“ ersetzt.

24.
In Art. 74 wird die Angabe „Art. 20“ durch die Angabe „Art. 21“ ersetzt.

25.
Art. 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 1“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die Angabe „entgegen Art. 21“ eingefügt.

b)
In Nr. 4 werden die Wörter „(Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (Art. 20 Abs. 4)“ durch die Wörter „oder entgegen Art. 21 Abs. 2 Satz 2 dem Ü-Zeichen“ ersetzt.

26.
Art. 77 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 2“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 62b Abs. 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 62b Abs. 1“ ersetzt.

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten oberirdischen eingeschossigen Gebäuden im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ist der Ersteller des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62a Abs. 1 auch für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung verantwortlich; benennt der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde einen anderen Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1, ist dieser verantwortlich.“

c)
In Abs. 5 werden nach dem Wort „Bauprodukten,“ die Wörter „in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,“ eingefügt.

d)
Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollen die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfsachverständige der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.“

27.
Art. 78 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Wörter „nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1“ und die Wörter „Art. 62 Abs. 3 Satz 3 zweite Alternative“ durch die Wörter „Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Alternative 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Bezirkskaminkehrermeister oder“ gestrichen.

28.
Art. 79 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

bb)
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Bauarten entgegen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 ohne Bauartgenehmigung oder entgegen Art. 15 Abs. 3 Satz 1 ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,“.

cc)
In Nr. 6 wird die Angabe „Art. 20 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 21 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

dd)
In Nr. 13 werden die Angabe „Art. 50 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 50 Abs. 1 Satz 5“ und die Wörter „entgegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht erbringt oder nicht bereithält“ durch die Wörter „entgegen Art. 50 Abs. 1 Satz 4 oder entgegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 die erforderlichen Nachweise und Unterlagen nicht bereithält“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 wird die Angabe „Halbsatz 1“ gestrichen.

29.
Art. 80 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil wird die Angabe „Art. 3 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1“ gestrichen und die Angabe „Art. 62 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 62 Abs. 3“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 1“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Wörter „Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall (Art. 18)“ durch die Wörter „vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf nach Art. 15 Abs. 4 sowie die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird die Angabe „(Art. 23 Abs. 1)“ durch die Angabe „nach Art. 23 Abs. 3“ ersetzt.

cc)
In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 23 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 23 Abs. 3“ ersetzt.

dd)
Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 und 6 eingefügt:

„5.
die Anwendbarkeit der Art. 15 Abs. 2, Art. 17 bis 23 für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen ganz oder teilweise vorzuschreiben, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen,

6.
besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen nach Art. 22, insbesondere auch Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen zu stellen,“.

ee)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7.

e)
Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Bauproduktengesetzes“.

30.
Art. 81 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nr. 1 werden die Wörter „insbesondere die Begrünung von Dächern,“ angefügt.

bb)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „einschließlich“ die Wörter „der Ausstattung mit Elektroladestationen,“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB“ durch die Angabe „§§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB“ ersetzt.

31.
Nach Art. 81 wird folgender Art. 81a eingefügt:

„Art. 81a

Technische Baubestimmungen

(1) 1Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 bleiben unberührt. 3Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.

(2) Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 können im Rahmen der Technischen Baubestimmungen im erforderlichen Umfang Regelungen getroffen werden in Bezug auf

1.
bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

2.
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

3.
die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere

a)
Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

b)
Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken,

c)
Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken,

d)
zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,

e)
die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,

f)
die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

4.
die Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Art. 17 bedürfen,

5.
die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach allgemein anerkannten Prüfverfahren nach Art. 15 Abs. 3 oder Art. 19 bedürfen,

6.
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach Art. 21,

7.
die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.“

32.
Art. 82 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

33.
Art. 83 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Bis zum Ablauf des 31. August 2018 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.“

b)
In Abs. 3 werden die Wörter „Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 1“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 werden die Wörter „Art. 62 Abs. 2 Satz 3 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung“ durch die Angabe „Art. 62b Abs. 1“ ersetzt.

d)
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.


§ 2

Änderung
des Bayerischen Abgrabungsgesetzes

Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532, 535, BayRS 2132-2-B), das zuletzt durch § 1 Nr. 182 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „Art. 59, 60 und 62 Abs. 4 Sätze 1 und 3 BayBO“ durch die Wörter „die Art. 59, 60, 62a Abs. 2 Satz 4 und Art. 62b Abs. 2 Satz 2 BayBO“ ersetzt.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 62 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.


§ 3

Änderung
des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Ist eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis. 2Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). 3Ist in den Fällen des Satzes 2 keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung, jedoch eine durch die Denkmaleigenschaft bedingte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlich, schließt die Erlaubnis nach diesem Gesetz die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO und die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO mit ein.“

2.
In Art. 17 Satz 2 werden die Angabe „Art. 6 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 3 Satz 3“ und die Angabe „Art. 18 Abs. 2 BayBO“ durch die Angabe „Art. 20 BayBO“ ersetzt.


§ 4

Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-B), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 wird die Angabe „Art. 23 Abs. 1 BayBO“ durch die Angabe „Art. 23 Abs. 3 BayBO“ ersetzt.

2.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayBO“ durch die Angabe „Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayBO“ ersetzt.


§ 5

Änderung
der ZusatzqualifikationsverordnungBau

Die ZusatzqualifikationsverordnungBau (ZQualVBau) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 401, BayRS 2132-1-22-B), die zuletzt durch § 1 Nr. 180 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 1 BayBO“ ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Art. 61 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayBO“ durch die Angabe „Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayBO“ ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 1 BayBO“ ersetzt.

4.
In der Anlage werden die Wörter „des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung“ durch die Wörter „der Art. 62 bis 62b der Bayerischen Bauordnung“ und die Angabe „Art. 62 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 62a Abs. 1“ ersetzt.


§ 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2018 in Kraft.


München, den 10. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r