Fundstelle GVBl. 2018 S. 545

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Gesetz

2122-3-G, 300-1-1-J, 301-1-J, 300-2-2-J, 2133-1-B, 315-2-J

Gesetz
zur Errichtung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts

vom 12. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesetzes über die Organisation
der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern

Das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (GerOrgG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-2-2-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 30 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „GerOrgG“ das Wort „Gerichtsorganisationsgesetz –“ eingefügt.

2.
Art. 1 wird wie folgt gefasst:

„Art. 1

Bayerisches Oberstes Landesgericht

1Es besteht ein Bayerisches Oberstes Landesgericht mit Sitz in München. 2Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Freistaates Bayern.“

3.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Oberlandesgerichtssitze und -bezirke“.

b)
Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Bamberg, München und Nürnberg.“

c)
Der Wortlaut wird Abs. 2.

4.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Landgerichtssitze“.

b)
Im Wortlaut wird nach der Angabe „Art. 2“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.

5.
In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Landgerichtsbezirke“.

6.
In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Amtsgerichtssitze und -bezirke“.

7.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
und von Verfahrensgesetzen des Bundes

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 37a Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „AGGVG“ das Wort „Gerichtsverfassungsausführungsgesetz –“ eingefügt.

2.
In der Überschrift des Ersten Teils wird die Fußnote 1 gestrichen.

3.
Art. 1 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Art. 2 wird Art. 1 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetzes“ die Angabe „(GVG)“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die Angabe „GVG“ ersetzt.

5.
Der bisherige Art. 3 wird Art. 2 und die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes1)“ werden durch die Angabe „GVG“ ersetzt und die Fußnoten 2 und 3 gestrichen.

6.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 3.

7.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 4 und der Überschrift werden die Wörter „bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten“ angefügt.

8.
Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:

„Art. 5

Zahl und Art der Senate beim Bayerischen
Obersten Landesgericht; auswärtige Senate

(1) 1In Bamberg und Nürnberg bestehen jeweils zwei Strafsenate des Obersten Landesgerichts. 2Die zwei Strafsenate in Bamberg sind zugleich Bußgeldsenate. 3Im Übrigen bestimmt das Staatsministerium der Justiz die Zahl und Art der Senate beim Obersten Landesgericht.

(2) Die auswärtigen Straf- und Bußgeldsenate in Bamberg sind zuständig:

1.
in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 1 für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg,

2.
in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 2.

(3) Die auswärtigen Strafsenate in Nürnberg sind zuständig:

1.
in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 1 für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg,

2.
in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 3, soweit der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft,

3.
in Sachen gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, soweit diese durch Rechtsverordnung dem Obersten Landesgericht zugewiesen sind.“

9.
In Art. 7 wird die Fußnote 1 gestrichen.

10.
Nach Art. 9 werden die folgenden Art. 10 und 11 eingefügt:

„Art. 10

Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts Nürnberg

Für die Entscheidung in Freigabeverfahren nach § 246a des Aktiengesetzes ist das Oberlandesgericht Nürnberg auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg zuständig.


Art. 11

Zuständigkeit des Obersten Landesgerichts
anstelle des Bundesgerichtshofs;
Besetzung der Großen Senate

(1) Dem Obersten Landesgericht wird die Verhandlung und Entscheidung über alle zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehörenden und nach § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übertragbaren Revisionen und Rechtsbeschwerden zugewiesen.

(2) Der Große Senat für Zivilsachen beim Obersten Landesgericht besteht aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen beim Obersten Landesgericht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Strafsenate.“

11.
Die Art. 11a und Art. 11b werden aufgehoben.

12.
Der bisherige Art. 11c wird Art. 12 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 12

Zuständigkeit des Obersten Landesgerichts
anstelle der Oberlandesgerichte

Dem Obersten Landesgericht werden die folgenden nach Bundesrecht den Oberlandesgerichten obliegenden Aufgaben zugewiesen:

1.
die Entscheidung über die Revisionen in Strafsachen,

2.
die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden auf Grund des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder einer anderen Vorschrift, die hinsichtlich des Verfahrens auf die Bestimmungen dieser Gesetze verweist,

3.
die Entscheidung über Anträge nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.“

13.
Der bisherige Art. 12 wird Art. 13 und wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die Staatsanwaltschaft, die beim Oberlandesgericht München besteht, nimmt auch die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Obersten Landesgericht wahr.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

14.
Art. 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes1)“ durch die Angabe „GVG“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 werden die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die Angabe „GVG“ ersetzt.

15.
In Art. 18 werden die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes1)“ durch die Angabe „GVG“ ersetzt.

16.
Art. 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Der Präsident des Obersten Landesgerichts bestellt für sein Gericht einen Beamten der Fachlaufbahn Justiz, der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert hat, zum Geschäftsleiter.“

b)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Wörter „Beamten der Fachlaufbahn Justiz, der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert hat,“ werden durch die Wörter „solchen Beamten“ ersetzt.

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

17.
Art. 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.
der Präsident des Obersten Landesgerichts über dieses Gericht,“.

b)
Die bisherigen Nrn. 2 bis 5 werden die Nrn. 3 bis 6.

18.
Im Zweiten Teil wird in der Überschrift des Abschnitts I die Fußnote 11 gestrichen und die Wörter „ , der Insolvenzordnung und der Konkursordnung10)“ werden durch die Wörter „und der Insolvenzordnung“ ersetzt.

19.
In Art. 22 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Oberlandesgerichts München“ durch die Wörter „Obersten Landesgerichts“ ersetzt.

20.
In Art. 24 Satz 2 wird die Fußnote 15 gestrichen.

21.
In Art. 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Fußnote 16 gestrichen.

22.
Im Zweiten Teil wird in der Überschrift des Abschnitts II die Fußnote 17 gestrichen.

23.
In Art. 30 Abs. 1 wird die Fußnote 18 gestrichen.

24.
In Art. 31 Satz 2 und Art. 33 Satz 1 wird jeweils die Fußnote 17 gestrichen.

25.
Im Dritten Teil Abschnitt I werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit19)“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

26.
In Art. 34 Satz 1 wird die Fußnote 7 gestrichen.

27.
In Art. 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Fußnote 20 gestrichen.

28.
In Art. 37 Abs. 3 wird die Fußnote 21 gestrichen.

29.
In Art. 38 Abs. 4 Satz 2 wird die Fußnote 11 gestrichen.

30.
In der Überschrift des Art. 39, im Dritten Teil in der Überschrift des Abschnitts II, in Art. 40 Abs. 4 und Art. 42 Satz 1 wird jeweils die Fußnote 21 gestrichen.

31.
Im Dritten Teil in der Überschrift des Abschnitts III und in Art. 44 Abs. 1 wird jeweils die Fußnote 8 gestrichen.

32.
Im Vierten Teil in der Überschrift und in Art. 49 in der Überschrift wird jeweils die Fußnote 23 gestrichen.

33.
In Art. 51 Satz 1 wird die Fußnote 24 gestrichen.

34.
Nach Art. 53 wird folgender Achter Teil eingefügt:

„Achter Teil

Zuständigkeit und Verfahren
in Fideikommisssachen


Art. 54

Fideikommissgerichte

1Fideikommissgerichte sind die Oberlandesgerichte (Fideikommisssenate). 2Gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


Art. 55

Einsicht

1Die Einsicht in die Fideikommissmatrikel und die Urkunden, auf die in der Fideikommissmatrikel zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Soweit Einsicht verlangt werden kann, kann auch eine Abschrift gefordert werden.


Art. 56

Anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 29. November 2007 geltenden Fassung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 29. November 2007 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“

35.
Der bisherige Achte Teil wird Neunter Teil.

36.
Der bisherige Art. 54 wird Art. 57.

37.
Der bisherige Neunte Teil wird Zehnter Teil und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zehnter Teil

Schlussvorschriften“.

38.
Der bisherige Art. 55 wird Art. 58 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Fußnoten 25 und 26 gestrichen.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Soweit mit dem Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Zuständigkeiten auf das Oberste Landesgericht oder ein anderes Gericht übergehen, führen die bis dahin zuständigen Gerichte die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. 2Diese Gerichte bleiben auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.“

39.
Der bisherige Art. 56 wird Art. 59 und die bisherige Fußnote 27 wird die Fußnote 1.


§ 3

Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 68 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Oberlandesgericht München errichtet“ durch die Wörter „Obersten Landesgericht errichtet; seine Aufgaben werden den Strafsenaten in Nürnberg übertragen“ ersetzt.

2.
In Art. 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Oberlandesgerichts München“ durch die Wörter „Obersten Landesgerichts“ ersetzt.

3.
In Art. 71 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „das Oberlandesgericht München“ durch die Wörter „einer der Strafsenate des Obersten Landesgerichts in Nürnberg“ ersetzt.

4.
Nach Art. 103 wird folgender Art. 104 eingefügt:

„Art. 104

1Zum 1. Februar 2019 anhängige Verfahren vor dem Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht München werden von diesem zu Ende geführt; das Gericht besteht insoweit fort. 2Dieses Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.“


§ 4

Änderung des Baukammerngesetzes

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 28 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Oberlandesgericht München errichtet“ durch die Wörter „Obersten Landesgericht errichtet; seine Aufgaben werden den Strafsenaten in Nürnberg übertragen“ ersetzt.

2.
In Art. 29 Abs. 1 werden die Wörter „Oberlandesgerichts München“ durch die Wörter „Obersten Landesgerichts“ ersetzt.

3.
Art. 33a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Zum 1. Februar 2019 anhängige Verfahren vor dem Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht München werden von diesem zu Ende geführt; das Gericht besteht insoweit fort. 2Dieses Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.“


§ 5

Änderung des Bayerischen
Richter- und Staatsanwaltsgesetzes

Das Bayerische Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J) wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 12 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Präsidentinnen“ die Wörter „des Obersten Landesgerichts,“ eingefügt.

2.
Dem Art. 18 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der örtliche Richterrat beim Obersten Landesgericht besteht aus zumindest drei Mitgliedern.“

3.
In Art. 20 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „München“ die Wörter „– einschließlich Oberstes Landesgericht –“ eingefügt.

4.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Richter und Richterinnen am Obersten Landesgericht gelten insoweit als dem Bezirk des Oberlandesgerichts München angehörig.“

5.
In Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „München“ die Wörter „– einschließlich Oberstes Landesgericht –“ eingefügt.

6.
In Art. 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „am“ die Wörter „Obersten Landesgericht,“ eingefügt.

7.
In Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Oberlandesgerichts München“ die Wörter „– einschließlich Oberstes Landesgericht –“ eingefügt.

8.
Art. 72a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Am 1. August 2019 findet beim Obersten Landesgericht erstmals die Wahl zum örtlichen Richterrat statt; Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt für diese Wahl nicht. 2Art. 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 24 Abs. 3 gelten entsprechend.“


§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. September 2018 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 5 Nr. 1 am 18. Juli 2018 und

2.
§ 2 Nr. 8, 12 und 13 sowie §§ 3 und 4 am 1. Februar 2019 in Kraft.

(3) Das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikomiß- und Stiftungssachen in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 315-2-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 14. September 2018 außer Kraft.


München, den 12. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r