Fundstelle GVBl. 2018 S. 612

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Gesetz

26-1-I

  • Verwaltung
  • Ausländerrecht
26-1-I

Gesetz
zur Errichtung des Bayerischen Landesamts
für Asyl und Rückführungen

vom 24. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz (AGAufenthG) vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 305 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verordnungsermächtigung“.

b)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ , für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Integration (Staatsministerium)“ ersetzt.

2.
Nach Art. 1 wird folgender Art. 2 eingefügt:

„Art. 2

Landesamt für Asyl und Rückführungen

(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften.“

2a. Nach Art. 2 wird folgender Art. 2a eingefügt:

„Art. 2a

Vollzug von aufenthalts-
rechtlichen Freiheitsentziehungen

(1) Das Landesamt errichtet bei Bedarf im Benehmen mit der Polizei und der Justizverwaltung weitere spezielle Hafteinrichtungen, um Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) auch außerhalb der hierfür als spezielle Hafteinrichtungen bestimmten Justizvollzugsanstalten vollziehen zu können.

(2) 1Für den Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2Das Landesamt kann sich der Unterstützung Beauftragter bedienen.

(3) 1Bei dem Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen leisten Polizei und Justizvollzug dem Landesamt Amtshilfe. 2Die Polizei hat insoweit dieselben Befugnisse wie Vollzugsbeamte in Justizvollzugsanstalten. 3Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt.“

3.
Der bisherige Art. 2 wird Art. 3 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit
von kreisangehörigen Gemeinden“.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat.“

4.
Der bisherige Art. 3 wird Art. 4 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 24. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r