Fundstelle GVBl. 2018 S. 674

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Verordnung

2023-1-I, 2023-3-I
2023-1-I , 2023-3-I

Verordnung
zur Änderung der
Kommunalhaushaltsverordnungen

vom 20. Juli 2018


Auf Grund

des Art. 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist,

des Art. 109 Abs. 1 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, und

des Art. 103 Abs. 1 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung-
Kameralistik

Die Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 49 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Wortlaut vor der Inhaltsübersicht werden die Fußnoten 1 bis 3 gestrichen.

2.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.
In § 1 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Beiträge“ die Wörter „für Investitionen“ eingefügt.

4.
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „(ohne Kassenkredite)“ durch die Wörter „– ohne Kassenkredite –“ ersetzt.

5.
In § 3 Satz 2 Nr. 6 Halbsatz 2 wird die Angabe „(Art. 88 Abs. 6 GO, Art. 76 Abs. 6 LKrO, Art. 74 Abs. 6 BezO)“ durch die Wörter „(Art. 88 Abs. 6 der Gemeindeordnung – GO, Art. 76 Abs. 6 der Landkreisordnung – LKrO, Art. 74 Abs. 6 der Bezirksordnung – BezO)“ ersetzt.

6.
In § 4 wird im Wortlaut die Satznummerierung gestrichen.

7.
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik – VVKomm-Haushaltssyst)“ durch die Wörter „kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der Kameralistik (VVKommHSyst-Kameralistik)“ ersetzt.

8.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; Satz 4 bleibt unberührt.“ ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind jeweils einer eigens für die kostenrechnende Einrichtung zu bildenden Sonderrücklage zuzuführen und dürfen nur zur Deckung von Ausgaben der jeweiligen Einrichtung verwendet werden; § 21 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.“

9.
In § 23 Satz 2 wird die Angabe „LkrO“ durch die Angabe „LKrO“ ersetzt und werden die Fußnoten 1 bis 3 gestrichen.

10.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.“

11.
In § 32 Abs. 1 wird die Fußnote 5 gestrichen.

12.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , Schecks und Wechsel“ durch die Wörter „und Schecks“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Wechseln“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Scheck- und Wechselüberwachungsbuchs“ durch das Wort „Schecküberwachungsbuchs“ ersetzt.

d)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

13.
In § 59 Abs. 3 wird die Fußnote 6 gestrichen.

14.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „auf geeignete nicht veränderbare elektronische Speichermedien oder auf Bildträger übernommen werden“ durch die Wörter „auf Bildträger übernommen werden oder in einer Weise gespeichert werden, dass die Unveränderbarkeit gewährleistet ist“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 werden die Wörter „von Belegen auf Speichermedien oder auf Bildträger“ durch die Wörter „oder Speicherung nach Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

15.
§ 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; bei automatisierten Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen (§ 87 Nr. 12) ersetzt werden.“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Unveränderbarkeit der elektronisch signierten Tagesabschlüsse muss gewährleistet sein.“

16.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und beweglichen Sachen“ durch die Wörter „ , bewegliche Sachen und immateriellen Vermögensgegenstände“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
es sich um bewegliche Sachen oder immaterielle Vermögensgegenstände handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit wertmäßig die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten,“.

17.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und bewegliche Sachen“ durch die Wörter „ , bewegliche Sachen und immaterielle Vermögensgegenstände“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Fußnote 7 gestrichen.

c)
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „und bewegliche Sachen“ werden durch die Wörter „ , bewegliche Sachen und immaterielle Vermögensgegenstände“ ersetzt.

bb)
Die Wörter „sowie über sonstige vermögenswerte Rechte“ werden gestrichen.

18.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „(des Landkreises, des Bezirks)“ durch die Wörter „ , des Landkreises oder des Bezirks“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „dieser Verordnung“ gestrichen.

19.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nr. 3.7 wird folgende Nr. 3.8 angefügt:

„3.8
immaterielle Vermögensgegenstände mit Ausnahme solcher nach § 75 Abs. 2 Nr. 2“.

b)
In den Nrn. 5 und 11 wird jeweils die Angabe „Nummer 37.3“ durch die Angabe „Nr. 40.3“ ersetzt.

c)
Nr. 12 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ ersetzt.

bb)
In Spiegelstrich 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „gemäß Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ ersetzt.

d)
In Nr. 24 wird die Angabe „Nummer 36“ durch die Angabe „Nr. 39.1“ ersetzt.

e)
In Nr. 40.1 werden die Wörter „und entsprechende,“ durch die Wörter „und entsprechende“ ersetzt.

20.
§ 88 wird wie folgt gefasst:

㤠88

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Wertgrenze nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 und die Führung von Bestandsverzeichnissen und Anlagenachweisen über immaterielle Vermögensgegenstände ist verpflichtend erstmalig bei der Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2019 anzuwenden.

(2) Die im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Anlagenachweise (§ 76) vorhandenen Vermögensgegenstände sind mit einem nach der Bewertungsrichtlinie ermittelten Wert anzusetzen.

21.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die bisherige Fußnote 8 wird Fußnote 1.

b)
Die Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.

22.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage
(zu § 48)

Bestimmungen über die Entgegennahme
von Schecks

1.
Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können.

2.
1Der angenommene Scheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. 2Die Nummer des Schecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. 3Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung der Schecks überwacht wird.

3.
1Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Kasse einzureichen. 2Ihre Einlösung ist zu überwachen.

4.
Bevor der Scheck eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben wurde und er den darin angegebenen Bedingungen des Kreditinstituts entspricht oder der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind.

5.
Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.“

23.
In § 10 Abs. 4 Satz 4, § 29 Satzteil vor Nr. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „(Kreistag, Bezirkstag)“ durch die Wörter „ , Kreistag oder Bezirkstag“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung-
Doppik

Die Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 678, BayRS 2023-3-I), die zuletzt durch § 1 Nr. 51 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In § 1 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „(Art. 70 GO, Art. 64 LKrO, Art. 62 BezO)“ durch die Angabe „(Art. 70 der Gemeindeordnung – GO, Art. 64 der Landkreisordnung – LKrO, Art. 62 der Bezirksordnung – BezO)“ ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 22 werden nach dem Wort „beweglichem“ die Worte „und immateriellem“ eingefügt.

b)
Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Summe der Salden nach den Nrn. 3 und 4 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und“.

4.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a

Beweglichen und immateriellen
Vermögensgegenständen, Sachgesamtheiten

1Eine Auszahlung für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichem und immateriellem Sachvermögen (§ 3 Abs. 1 Nr. 22) liegt vor, wenn der einzelne Gegenstand

1.
selbstständig bewertungs- und nutzungsfähig ist und die Auszahlung für seine Anschaffung oder Herstellung

a)
über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt oder

b)
unter der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, aber Gegenstände in größerer Zahl entweder

aa)
zur Erstausstattung bei der Schaffung oder Erweiterung von Einrichtungen erworben oder

bb)
für diese Gegenstände später Ersatzbeschaffungen durchgeführt werden und dadurch der Bestand an beweglichem oder immateriellem Vermögen wesentlich aufgestockt wird

und der gesamte Betrag über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt,

2.
nicht selbstständig bewertungs- und nutzungsfähig ist, es sich aber um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von der Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden und der gesamte Betrag über der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Anlagegüter liegt.

2Andernfalls liegt Aufwand und eine Auszahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit vor. 3Für die Zuordnung nach Satz 1 oder Satz 2 ist die Umsatzsteuer stets ohne Bedeutung. 4Für Betriebe, die der Körperschaftsteuer unterliegen, bleiben die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen unberührt.“

5.
In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit“ durch die Wörter „Auszahlungen für Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen“ ersetzt.

6.
§ 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.“

8.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , Schecks und Wechsel“ durch die Wörter „und Schecks“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Wechseln“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Scheck- und Wechselüberwachungsbuchs“ durch das Wort „Schecküberwachungsbuchs“ ersetzt.

d)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

9.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „auf geeignete, dauerhafte, nicht veränderbare elektronische Speichermedien oder auf Bildträger übernommen werden“ durch die Wörter „auf Bildträger übernommen werden oder in einer Weise gespeichert werden, dass die Unveränderbarkeit gewährleistet ist“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 werden die Wörter „von Belegen auf Speichermedien oder auf Bildträger“ durch die Wörter „oder Speicherung nach Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

10.
§ 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; bei automatisierten Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen (§ 98 Nr. 21) ersetzt werden.“ ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Kontennachweis“ durch das Wort „Kontennachweisen“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Die Unveränderbarkeit der elektronisch signierten Tagesabschlüsse muss gewährleistet sein.“

11.
In § 70 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Rechungsführung“ durch das Wort „Rechnungsführung“ ersetzt.

12.
§ 71 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Auf eine Erfassung von beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit wertmäßig die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten, kann durch Dienstanweisung verzichtet werden. 2§ 3a bleibt unberührt.“

13.
In § 72 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Rechungsabgrenzungsposten“ durch das Wort „Rechnungsabgrenzungsposten“ ersetzt.

14.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

b)
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.
für die jeweilige kostenrechnende Einrichtung für Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie“.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

15.
In § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „(z. B. Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien, Sanierung von Altlasten)“ durch die Wörter „ – z. B. Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien oder Sanierung von Altlasten – ,“ ersetzt.

16.
§ 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehört ferner die damit verbundene Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden kann.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

17.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder“ gestrichen.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Sachgesamtheiten (§ 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2) werden über eine einheitliche Nutzungsdauer abgeschrieben.“

cc)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Vermögensgegenstände nach Abs. 1 werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Jahr des Abgangs ratierlich abgeschrieben. 2Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung und endet mit dem Monat des Abgangs. 3Die Regelungen über die Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen bleiben unberührt.“

18.
In § 80 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ergebnisrechungen“ durch das Wort „Ergebnisrechnungen“ ersetzt.

19.
§ 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen, die haushaltsunwirksamen Einzahlungen – u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite – und haushaltsunwirksamen Auszahlungen – u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite – sowie der Zahlungsmittelbestand (Anfangs- und Endbestand an Zahlungsmitteln) auszuweisen.“

20.
§ 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 13 werden die Wörter „(dem Landkreis, dem Bezirk)“ durch die Wörter „ , dem Landkreis oder dem Bezirk“ und die Wörter „(mit Namen und Sitz)“ durch die Wörter „mit Namen und Sitz“ ersetzt.

b)
In Nr. 16 werden die Wörter „(Landrat, Bezirkstagspräsident)“ durch die Wörter „ , Landrat oder Bezirkstagspräsident“ und die Wörter „(Kreistags, Bezirkstags)“ durch die Wörter „ , Kreistags oder Bezirkstags“ ersetzt.

21.
§ 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „(des Landkreises, des Bezirks)“ durch die Wörter „ , des Landkreises oder des Bezirks“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „dieser Verordnung“ gestrichen.

23.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 15 werden die Wörter „(Landkreis, Bezirk)“ durch die Wörter „ , des Landkreises oder des Bezirks“ ersetzt.

b)
Nr. 21 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ ersetzt.

bb)
In Spiegelstrich 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „gemäß Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ ersetzt.

c)
In Nr. 24 wird die Angabe „§ 226 AO“ durch die Angabe „§ 227 AO“ ersetzt.

d)
In Nr. 33 werden die Wörter „(z. B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke)“ durch die Wörter „– z. B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke –“ ersetzt.

e)
In Nr. 46 werden die Wörter „(Landkreis, Bezirk)“ durch die Wörter „ , des Landkreises oder des Bezirks“ ersetzt.

f)
In Nr. 54 wird die Angabe „Abs. 5“ gestrichen.

g)
Nr. 56 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 wird das Wort „Beträge“ durch die Wörter „Geldleistungen und Sachzuwendungen“ ersetzt und die Wörter „von Dritten“ gestrichen.

bb)
Halbsatz 2 wird gestrichen.

h)
In Nr. 57 werden die Wörter „(Speicherplatten, Mikrofiche)“ durch die Wörter „– Speicherplatten, Mikrofiche –“ ersetzt.

24.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(den Landkreis, den Bezirk)“ durch die Wörter „ , den Landkreis oder den Bezirk“ ersetzt und die Wörter „ , nicht jedoch vor dem 1. Januar 2012“ gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag für die Jahresabschlüsse nach Art. 102a GO oder Art. 88a LKrO oder Art. 84a BezO einen späteren Zeitpunkt bestimmen, wenn eine vollständige Konsolidierung noch nicht möglich ist.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(der Landkreis, der Bezirk) bei Inkrafttreten dieser Verordnung“ durch die Wörter „ , der Landkreis oder der Bezirk am 1. Januar 2007“ und die Wörter „so gilt für die Anpassung die Frist nach Abs. 1“ durch die Wörter „so ist dieses an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „innerhalb dieser Frist“ gestrichen.

c)
Es werden die folgenden Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) 1§ 3a ist verpflichtend erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2019 anzuwenden. 2Im Anlagevermögen aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Jahresabschluss 2019 in Abgang zu stellen oder gemäß ihrer Restnutzungsdauer planmäßig abzuschreiben.

(4) Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG dürfen letztmals im Haushaltsjahr 2018 gebildet werden und sind nach den steuerrechtlichen Bestimmungen aufzulösen.“

25.
In § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 4 Satz 4, § 27 Abs. 1 und 2 Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „(Kreistag, Bezirkstag)“ durch die Wörter „ , Kreistag oder Bezirkstag“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.


München, den 20. Juli 2018

Bayerisches Staatsministerium
des Innern und für Integration


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister