Fundstelle GVBl. 2018 S. 680

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Verordnung

86-8-A/G, 800-21-84-A
86-8-A/G , 800-21-84-A

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 1. August 2018


Auf Grund

des Art. 3 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A),
des § 47 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Teils 1 Abschnitt 2 wird gestrichen.

2.
Der bisherige § 5 wird § 1 und in Abs. 3 werden die Wörter „des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)“ durch die Wörter „des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)“ ersetzt.

3.
Der bisherige § 6 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

4.
Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 3 und 4, die bisherigen §§ 9 bis 9e werden die §§ 5 bis 5e.

5.
Der bisherige § 9f wird § 5f und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 9b“ durch die Angabe „§ 5b“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9d“ durch die Angabe „§ 5d“ ersetzt.

6.
In § 53 Abs. 1 Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

7.
Nach Teil 9 wird folgender Teil 10 eingefügt:

„Teil 10

Vorschriften für den Bereich der Familienleistungen


§ 102

Anpassung des Bayerischen Familiengelds

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der nachfolgend genannten Staaten, wird das bayerische Familiengeld abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Familiengeldgesetzes in der nachfolgend genannten Höhe gewährt:

Nr.
Staat
für ein erstes oder zweites Kind
für ein drittes oder weiteres Kind
  1
Estland
187,50 € 225,00 €
  2
Griechenland
187,50 € 225,00 €
  3
Lettland
187,50 € 225,00 €
  4
Litauen
187,50 € 225,00 €
  5
Malta
187,50 € 225,00 €
  6
Portugal
187,50 € 225,00 €
  7
Slowakei
187,50 €
225,00 €
  8
Slowenien
187,50 €
225,00 €
  9
Tschechische Republik
187,50 €
225,00 €
10
Zypern
187,50 €
225,00 €
11
Bulgarien
125,00 €
150,00 €
12
Kroatien
125,00 €
150,00 €
13
Polen
125,00 €
150,00 €
14
Rumänien
125,00 €
150,00 €
15
Ungarn
125,00 €
 150,00 €.


§ 103

Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten
Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und
der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes

Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.“

8.
Der bisherige Teil 10 wird Teil 11.

9.
Der bisherige Teil 11 wird Teil 12 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Teil 12

Vorschriften für den Bereich des
Opferentschädigungsgesetzes“.

10.
§ 134 wird aufgehoben.

11.
Der bisherige Teil 12 wird Teil 13 und in § 136 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 2“ gestrichen.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 8. August 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 7. August 2018 tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (PO-AE) vom 19. August 1999 (GVBl. S. 382, BayRS 800-21-84-A), die durch § 1 Nr. 415 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.


München, den 1. August 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales


Kerstin S c h r e y e r , Staatsministerin