Fundstelle GVBl. 2018 S. 711

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Verordnung

2030-3-3-2-J, 2032-3-3-4-J
2030-3-3-2-J , 2032-3-3-4-J

Verordnung
zur Änderung der
StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht

vom 23. August 2018


Auf Grund

des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 49 Abs. 3, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3, des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und des Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

des Art. 93 Abs. 1 BayBG in Verbindung mit dem § 9 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, BayRS 2030-2-31-F),

des Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,

des Art. 17 Abs. 2 Satz 2, des Art. 68 Abs. 2 Satz 1, des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist,

des Art. 101 Satz 2 BayBG in Verbindung mit dem § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht (ZustV-JM) vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 353, BayRS 2030-3-3-2-J), die zuletzt durch Verordnung vom 21. November 2017 (GVBl. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Verordnung über die Zuständigkeit in richter-, beamten- und reisekostenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung“ durch die Wörter „Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:

„1.
für die Beamten der Besoldungsgruppe A beim Bayerischen Obersten Landesgericht der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts,“.

bb)
Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.

b)
In Abs. 3 Nr. 9 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, soweit ein Qualifikationserwerb nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn erworben wird.“ ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 1 des Bayerischen Richtergesetzes und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlV)“ werden durch die Wörter „und § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.“

4.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Befugnis zur Abordnung der Beamten der Besoldungsordnung A bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts, den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten;“.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:

„1.
dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,“.

b)
Die bisherigen Nrn. 1 bis 4 werden die Nrn. 2 bis 5.

6.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:

„1.
dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,“.

b)
Die bisherigen Nrn. 1 bis 7 werden die Nrn. 2 bis 8.

7.
§ 7 wird durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt:

㤠7

Abgeltung von Erholungsurlaub

1Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 9 Abs. 1 UrlMV werden den nachstehend genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen:

1.
für die Richter und Staatsanwälte sowie die Beamten der Besoldungsgruppe B

a)
bei den Gerichten den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

b)
bei den Staatsanwaltschaften den Generalstaatsanwälten und

2.
für die Beamten bei den Justizvollzugseinrichtungen den Leitern dieser Einrichtungen.

2Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.


§ 8

Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für Entscheidungen auf Grund von Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) über die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Bezügen wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:

1.
für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und

2.
für die Beamten bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten den Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2) Für die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Zuständigkeit für die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach Art. 17 Abs. 2 BayBesG wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:

1.
für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie

2.
für die Beamten bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften den Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(4) 1Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG in Verbindung mit Art. 67 BayBesG wird dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. 2Bei der Honorierung von Teamleistungen oder Projekten ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Leiter der Behörde, welcher die Team- oder Projektleitung obliegt, zu treffen.“


§ 9

Gewährung oder Versagung einer
Jubiläumszuwendung

1Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung einer Jubiläumszuwendung wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:

1.
für die Beamten und Richter beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und

2.
jeweils für die Beamten und Richter ihres Geschäftsbereichs

a)
den Präsidenten der Oberlandesgerichte und

b)
den Generalstaatsanwälten.

2Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung einer Jubiläumszuwendung anlässlich des 25jährigen Dienstjubiläums wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie übertragen

1.
für die Beamten ihres Geschäftsbereichs,

2.
die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und

3.
sich nicht für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 20 oder Art. 37 LlbG qualifiziert haben.

3Für die in Satz 1 genannten Präsidenten und Generalstaatsanwälte verbleibt es bei der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung.

8.
Der bisherige § 8 wird § 10.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 14. September 2018 tritt die Verordnung über besoldungsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (BesZustV-JM) vom 14. Oktober 1996 (GVBl. S. 445, BayRS 2032-3-3-4-J), die zuletzt durch § 1 Nr. 87 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.


München, den 23. August 2018

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k , Staatsminister