Fundstelle GVBl. 2018 S. 48

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Gesetz

791-1-U, 103-2-V, 753-1-U, 753-1-4-U

Gesetz
zur Änderung
wasserrechtlicher Vorschriften

vom 21. Februar 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung
des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In Art. 4 Satz 1 werden die Wörter „Benutzungsbe-dingungen und Auflagen“ durch die Wörter „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ ersetzt.

3.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „ist derjenige, in dessen“ werden durch die Wörter „sind diejenigen, in deren“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 26 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Art. 24“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Art. 25 Abs. 3 und Art. 26“ durch die Wörter „Art. 26 Abs. 2 Satz 2 und Art. 27“ ersetzt.

4.
Art. 17 wird wie folgt gefasst:

„Art. 17

Rechtsverordnungen zum WHG
(Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von
§ 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)

(1) Die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 WHG werden auf das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

(2) § 23 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

(3) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, an Stelle der Bundesregierung im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 des Grundgesetzes Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 23 Abs. 1 Nr. 8 – auch in Verbindung mit § 50 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und § 24 WHG zu erlassen. 2Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach diesen Vorschriften finden nur Anwendung, solange und soweit das Staatsministerium von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat.“

5.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

6.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „im Sinn des § 36 WHG“ eingefügt und die Wörter „ , insbesondere aus den in § 36 WHG genannten Gründen geboten ist“ durch die Wörter „geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

7.
In Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „und des Freistaates Bayern“ gestrichen.

8.
In Art. 23 Abs. 3 wird das Wort „allein“ gestrichen.

9.
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind

1.
für Gewässer erster und zweiter Ordnung, Wildbäche und Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland bilden, der Staat,

2.
für die übrigen Gewässer die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise,

verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen.“

10.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und werden die Wörter „der Rechtsverordnung“ durch die Wörter „einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

11.
In Art. 39 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 42 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 42 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

12.
Art. 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie können dazu durch Satzung das Nähere, insbesondere den Beitragsmaßstab und die Grundsätze der Beitragserhebung, regeln.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „Art. 27 Abs. 1 und 3“ wird durch die Wörter „Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ ersetzt.

13.
Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Art. 51 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach den Wörtern „Landesamt für Umwelt“ wird die Angabe „(LfU)“ eingefügt.

c)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

d)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ werden durch die Wörter „Sätzen 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.

14.
Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 8 “ durch die Angabe „§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden zur Information der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt zu machen; Art. 47 bleibt unberührt.“

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zur vorläufigen Sicherung und zur Festsetzung“ durch die Wörter „zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit, der vorläufigen Sicherung oder der Festsetzung“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von der Kreisverwaltungsbehörde“ gestrichen.

d)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist; § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG ist nicht anzuwenden.“

e)
Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ist im Einzelfall bei baulichen Anlagen eine Erfüllung der Ausgleichspflicht für verlorengehenden Rückhalteraum nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a WHG nicht möglich, so können die Ausgleichsverpflichteten diese durch Beteiligung an der Maßnahme einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zur Hochwasserrückhaltung im Gemeindegebiet erfüllen, soweit die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zustimmt; § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG gilt entsprechend.“

15.
Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) Für Wildbachgefährdungsbereiche gilt § 76 Abs. 3 WHG entsprechend.“

b)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3 WHG gilt“ durch die Wörter „§ 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 WHG gelten“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Sonstige Überschwemmungsgebiete im Sinn des Art. 46 Abs. 3 können vorläufig gesichert werden; Satz 1 gilt entsprechend.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

16.
In Art. 48 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt“ durch die Angabe „LfU“ ersetzt.

17.
In Art. 51 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 5“ ersetzt.

18.
Art. 52 wird aufgehoben.

19.
In Art. 55 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „LStVG“ durch die Wörter „des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes“ ersetzt.

20.
In der Überschrift des Teils 4 wird das Wort „Ausgleich“ durch das Wort „Vorkaufsrecht“ ersetzt.

21.
Nach Art. 57 wird folgender Art. 57a eingefügt:

„Art. 57a

Vorkaufsrecht
(Zu § 99a WHG)

(1) 1Das LfU führt ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht nach § 99a WHG zusteht. 2Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 3Notare dürfen das Verzeichnis elektronisch einsehen und bedürfen hierfür nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses.

(2) 1Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG erfolgt durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt. 2Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Verkauf eines Grundstücks im Sinn des § 99a Abs. 1 WHG ist gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt abzugeben.

(3) 1Abweichend von § 464 Abs. 2 BGB kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich überschreitet. 2In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. 3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.

(4) Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und des natürlichen Rückhalts.“

22.
In Art. 58 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 wird vor dem Wort „Gewässeraufsicht“ das Wort „gesamte“ eingefügt.

23.
Art. 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme zu fordern.“

b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

24.
In Art. 62 Abs. 2 wird nach dem Wort „Boden-“ das Wort „ , Biota- “ eingefügt.

25.
Art. 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt“ durch die Angabe „LfU“ ersetzt.

b)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Für den Vollzug der §§ 52 bis 63 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das LfU zuständig. 2Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften mit Sitz in Bayern werden vom LfU anerkannt. 3Sie unterliegen der Aufsicht durch das LfU.“

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

26.
Art. 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

„Für die folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Flächen ist die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 im Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen:“.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt.“

27.
In Art. 72 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „Die §§ 232, 234 bis 240 BGB“ ersetzt.

28.
In Art. 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31 Abs. 4“ durch die Angabe „31 Abs. 3“ ersetzt.

29.
Art. 74 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „ausübt“ die Wörter „oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Wasserfahrzeuge an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte bereithält“ eingefügt.

bb)
Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird die Angabe „Art. 18 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 18 Abs. 3“ ersetzt.

bbb)
Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

„e)
zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets (Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 78a Abs. 5 WHG),“.

ccc)
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f.

cc)
In Nr. 8 Buchst. b wird die Angabe „Art. 72 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 71 Abs. 1 Satz 1“ und die Angabe „Art. 72 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 71 Abs. 2“ ersetzt.

dd)
In Nr. 9 wird die Angabe „Art. 60 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 60 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 31 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 WHG, § 53 Abs. 4 WHG“ ersetzt.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird die Angabe „Art. 18 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 18 Abs. 3“ ersetzt.

bbb)
Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:

„b)
zum Hochwasserschutz (Art. 46 Abs. 5 und 6),“.

ccc)
Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. c und d.

30.
Art. 77 wird aufgehoben.

31.
Der bisherige Art. 79 wird Art. 77 und in der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

32.
Art. 81 wird aufgehoben.

33.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spalte 5 „Länge in km“ oder „Fläche in km2“ wird gestrichen.

b)
In Lfd. Nr. 2 Spalte 3 wird das Wort „Schweinebachs“ durch das Wort „Schweinachbachs“ ersetzt.

c)
Lfd. Nr. 3 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

„einschließlich Altmühlsee mit Altmühlzuleiter, Nesselbachzuleiter und Altmühlüberleiter“.

d)
Lfd. Nr. 5 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

„einschließlich Alte Ammer“.

e)
Lfd. Nr. 6 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

„einschließlich Amperstausee Fürstenfeldbruck“.

f)
In Lfd. Nr. 18 Spalte 3 werden die Wörter „bei Kiefersfelden“ gestrichen.

g)
Lfd. Nr. 21 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

„Mündung in den Froschgrundsee“.

h)
In Lfd. Nr. 23 neue Spalte 5 wird das Wort „Wasserspeicher“ gestrichen.

i)
In Lfd. Nr. 39 Spalte 3 wird das Wort „Bina“ durch das Wort „Altbina“ ersetzt.

j)
Lfd. Nr. 39a wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 3 wird die Angabe „B 309“ durch die Angabe „St2520 (ehem. B 309)“ ersetzt.

bb)
In Spalte 4 wird das Wort „Einmündung“ durch das Wort „Mündung“ ersetzt.

k)
In Lfd. Nr. 40 Spalte 3 werden die Wörter „bei Melleck“ gestrichen.

l)
In Lfd. Nr. 42 Spalte 3 werden die Wörter „bei der Saalachmündung“ gestrichen.

m)
In Lfd. Nr. 52 neue Spalte 5 werden nach dem Wort „Vilstalsee“ die Wörter „ , Vilskanal, Binnenvorfluter Nord, Kugelgraben ab Gemeindeverbindungsstraße Haunersdorf-Mettenhausen und Altvils“ eingefügt.

n)
Lfd. Nr. 55 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

„einschließlich Flutmulde in Kulmbach“.

o)
In Lfd. Nr. 60 neue Spalte 5 wird das Wort „Einmündung“ durch das Wort „Mündung“ ersetzt.

p)
Die Zeile nach Lfd. Nr. 61 wird gestrichen.


§ 2

Änderung
des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Art. 39 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Im bisherigen Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe „Abs. 1, §§“ durch ein Komma ersetzt.

2.
In Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 464 Abs. 2 BGB“ ersetzt und die Wörter „in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise“ gestrichen.


§ 3

Änderung
der Delegationsverordnung

Die Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. September 2017 (GVBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nr. 5 wird ein Komma angefügt.

b)
Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

„6.
§ 50 Abs. 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)“.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nr. 3 wird ein Komma angefügt.

b)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.
§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG, § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 78a Abs. 4 und 5 WHG, § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG“.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2018 tritt die Anlagenverordnung (VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl. S. 63, BayRS 753-1-4-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 364 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.


München, den 21. Febraur 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r