Fundstelle GVBl. 2018 S. 145

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Gesetz

2021-1/2-I, 2020-1-1-I, 2022-1-I, 2021-3-I, 2020-6-1-I, 2020-3-1-I, 2020-4-2-I

Gesetz zur Änderung des
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
und anderer Gesetze

vom 22. März 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 26 wird wie folgt gefasst:

„Art. 26
(aufgehoben)“.

b)
In Art. 58 wird in der Überschrift das Wort „Vollzugsvorschriften“ durch das Wort „Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

c)
Nach der Angabe zu Art. 59 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 60
Übergangsregelung“.

d)
Die bisherige Angabe zu Art. 60 wird die Angabe zu Art. 61 und die Wörter „ , Aufhebung anderer Gesetze“ werden gestrichen.

2.
Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsgemeinschaft“ die Wörter „oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Landratsamts“ die Wörter „oder aus dem Kreis der in dem Landkreis Wahlberechtigten“ eingefügt.

3.
In Art. 6 Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Anschriften,“ die Wörter „der Dienstherr oder öffentliche Arbeitgeber im Sinn des Abs. 5 Satz 1,“ eingefügt.

4.
In Art. 13 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Sätze 4 bis 6 gelten“ durch die Wörter „Satz 4 und 5 gilt“ ersetzt.

5.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Gemeinde bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.“

b)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis wegzieht oder sonst ihr Wahlrecht verliert.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

1Nach der Feststellung der Ergebnisse für alle Stimmbezirke verkündet der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis.“

bb)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und vor dem Wort „Wahlergebnis“ wird das Wort „abschließende“ eingefügt.

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Dies gilt nicht für Entscheidungen des Beschwerdeausschusses.“

ee)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und vor dem Wort „Wahlergebnis“ wird das Wort „abschließende“ eingefügt.

6.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „Art. 1“ die Wörter „Abs. 3 Satz 3 und“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc)
Nr. 4 wird aufgehoben.

7.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Eine Organisation, in der man Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagträgers zu sein, stellt keine Untergliederung dar.“

bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Beauftragte für den Wahlvorschlag“ durch das Wort „Wahlvorschlagsträger“ ersetzt.

8.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „vom Wahlvorschlagsträger“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

9.
Art. 26 wird aufgehoben.

10.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlleitern“ das Wort „spätestens“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

11.
Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Abstimmung“ die Wörter „ , an der mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilnehmen müssen,“ eingefügt.

b)
In Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

12.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Handelt es sich um Mängel, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, kann innerhalb dieser Frist ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und über die Zulässigkeit von Listenverbindungen“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahltag“ die Wörter „beim Wahlleiter“ eingefügt.

d)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder zur Niederschrift“ gestrichen.

13.
In Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „auf sie entfallenen Sitze“ durch die Wörter „für sie abgegebenen Stimmen“ ersetzt.

14.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einzelnen sowie in den verbundenen“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind, nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7, 9 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. 2Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 3Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

15.
Art. 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

16.
In Art. 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.

17.
In Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „Art. 1“ die Wörter „Abs. 3 Satz 3 und“ eingefügt.

18.
Art. 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ , Abschnitt II, mit Ausnahme des Art. 26,“ durch die Angabe „Abschnitt II“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „und Satz 2“ werden gestrichen.

bb)
Die Wörter „erhaltenen Sitze“ werden durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“ ersetzt.

19.
Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, abgelehnt hat. 2Wird das Wahlergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird die Änderung entsprechend Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verkündet; der Gewählte kann die Wahl binnen einer Woche nach dieser Verkündung ablehnen.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 hat der Wahlleiter die nicht auf Grund eines Wahlvorschlags Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 binnen einer Woche, nach der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 2Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, angenommen wurde.

(3) 1Die Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. 2Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden. 3Der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „oder gilt sie nach Abs. 3 Satz 2 als abgelehnt“ gestrichen.

20.
In Art. 48 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Art. 47“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.

21.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden die Wörter „ , Ämterverteilung oder Listennachfolge im Sinn des Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „oder Ämterverteilung“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verstöße“ die Wörter „des Wahlleiters“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei Berichtigung und Ungültigerklärung einer Nachwahl bleiben Verletzungen von Wahlvorschriften außer Betracht, die bereits die für ungültig erklärte Wahl betrafen.“

c)
In Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Wahlergebnisses“ das Wort „abschließenden“ eingefügt.

22.
In Art. 51 Satz 1 wird vor dem Wort „Wahlergebnisses“ das Wort „abschließenden“ eingefügt.

23.
Art. 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Verstöße“ die Wörter „des Wahlleiters“ eingefügt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

24.
Art. 53 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Arbeitnehmer, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, sind zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist.“

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Wahlvorstand“ durch die Wörter „Rahmen des Wahlehrenamts“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Gemeinde kann Personen, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, auf Antrag eine pauschalierte Ersatzleistung für den Verdienstausfall oder sonstigen Nachteil gewähren, der ihnen während der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeit entstanden ist, wenn ihnen nicht ein Anspruch nach Abs. 1 oder 2 zusteht.“

25.
Art. 58 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vollzugsvorschriften“ durch das Wort „Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

b)
Satz 2 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
die Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,“.

26.
Art. 59 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Durch die Wahlordnung kann von den Schriftformerfordernissen dieses Gesetzes abgewichen werden.“

27.
Nach Art. 59 wird folgender Art. 60 eingefügt:

„Art. 60

Übergangsregelung

Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 stattfinden, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2018 geltenden Fassung anzuwenden.“

28.
Der bisherige Art. 60 wird Art. 61 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , Aufhebung anderer Gesetze“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 1a

Änderung des Bezirkswahlgesetzes

Das Bezirkswahlgesetz (BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl. S. 144, BayRS 2021-3-I), das zuletzt durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

b)
Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „42 Abs. 1 bis“ wird durch die Angabe „42 Abs. 1,“ ersetzt.

bb)
Es werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlkreisvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlkreisvorschläge festgestellt worden sind, nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7, 9 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlkreisvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.“

2.
In Art. 6 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen und die Wörter „den Wahlvorschlag“ durch die Wörter „dem Wahlvorschlag“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Art. 20 wird die Angabe „Sorgfalts-und“ durch die Angabe „Sorgfalts- und“ ersetzt.

b)
Der Angabe zu Art. 45 werden die Wörter „und Geschäftsgang der Ausschüsse“ angefügt.

c)
Die Angabe zu Art. 55 wird wie folgt gefasst:

„Art. 55
(aufgehoben)“.

d)
Die Angabe zu Art. 120 wird wie folgt gefasst:

„Art. 120
(aufgehoben)“.

2.
Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Art. 31 Abs. 2 Satz 4 findet insoweit keine Anwendung.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3.
Art. 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Gemeindebürger“ durch das Wort „Gemeindeangehörige“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindebürger.“

4.
In Art. 20 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt“ gestrichen.

5.
Art. 31 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 7 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 8 angefügt:

„8.
ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde.“

6.
In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Gesetz über kommunale Wahlbeamte“ durch das Wort „Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz“ ersetzt.

7.
Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt.“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „Gemeinderat bestimmtes“ werden durch die Wörter „ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches“ ersetzt.

bb)
Es wird die folgender Satz 2 angefügt:

2Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein.“

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. 2Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.“

8.
Art. 34 Abs. 6 wird aufgehoben.

9.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

10.
Art. 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“

11.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

12.
In Art. 43 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort „stimmberechtigten“ gestrichen.

13.
Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Geschäftsgang der Ausschüsse“ angefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung.“

14.
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.“

15.
In Art. 52 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Sitzungen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.

16.
Art. 55 wird aufgehoben.

17.
In Art. 60 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.

18.
In Art. 60a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 6 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 bis 7 gilt“ ersetzt.

19.
Art. 61 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.“

20.
In Art. 65 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Haushaltsplan eine Woche lang“ durch die Wörter „die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung“ ersetzt.

21.
In Art. 68 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen“ durch die Wörter „Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ ersetzt.

22.
In Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.

23.
Art. 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „der Art. 32 und 55“ durch die Wörter „der Art. 32 und 45 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

b)
Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „61,“ wird durch die Angabe „61 Abs. 1 bis 3, Art.“ ersetzt.

bb)
Die Angabe „74,“ wird durch die Angabe „74 Abs. 1 bis 3, Art.“ ersetzt.

24.
Art. 90 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 7 wird das Wort „Beteilgung“ durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.

b)
Abs. 5 wird aufgehoben.

25.
Art. 91 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „61,“ wird durch die Angabe „61 Abs. 1 bis 3, Art.“ ersetzt.

b)
Die Angabe „74,“ wird durch die Angabe „74 Abs. 1 bis 3, Art.“ ersetzt.

26.
In Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 105 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „und der Krankenhäuser“ durch die Wörter „ , der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

27.
In Art. 106 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „und der Pflegeeinrichtungen“ eingefügt.

28.
In Art. 107 wird in der Überschrift das Wort „Abschlußprüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

29.
Dem Art. 110 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Rechtsaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.“

30.
In Art. 115 Abs. 2 werden die Wörter „Rechts- und die“ gestrichen.

31.
Art. 120 wird aufgehoben.


§ 3

Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Art. 32 werden die Wörter „Der gewählte“ gestrichen.

b)
Die Angabe zu Art. 36 wird wie folgt gefasst:

„Art. 36
(aufgehoben)“.

c)
Der Angabe zu Art. 40 werden die Wörter „und Geschäftsgang der Ausschüsse“ angefügt.

d)
Die Angabe zu Art. 49 wird wie folgt gefasst:

„Art. 49
(aufgehoben)“.

2.
Art. 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Art. 24 Abs. 2 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3.
In Art. 14 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt“ gestrichen.

4.
Art. 24 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer kreisfreien Gemeinde.“

5.
Art. 25 wird wie folgt gefasst:

„Art. 25

Einberufung des Kreistags

1Der Landrat bereitet die Beratungsgegenstände vor. 2Er beruft den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals binnen vier Wochen nach der Wahl. 3Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt.“

6.
Dem Art. 27 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

7.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.

cc)
Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden aufgehoben.

dd)
Die bisherigen Nrn. 7 bis 11 werden die Nrn. 4 bis 8.

ee)
Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 9 und die Wörter „Gesetz über kommunale Wahlbeamte“ werden durch das Wort „Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz“ ersetzt.

ff)
Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 10.

gg)
Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 11 und die Angabe „und 36“ wird gestrichen.

hh)
Die bisherigen Nrn. 15 bis 22 werden die Nrn. 12 bis 19.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

8.
Art. 31 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Landrat kann nicht der Landrat eines anderen Landkreises sein.“

9.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Der gewählte“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

e)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die weitere Stellvertretung des Landrats regelt der Kreistag durch Beschluss; es können nur Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestellt werden.“

10.
Dem Art. 33 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.“

11.
Art. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“

12.
Art. 36 wird aufgehoben.

13.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Geschäftsgang der Ausschüsse“ angefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Auf den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 25 Satz 1 und 2 und Art. 41 bis 48 entsprechende Anwendung.“

14.
Art. 43 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.“

15.
Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird vor dem Wort „Sitzungen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „geheimer“ durch das Wort „nichtöffentlicher“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

16.
Art. 49 wird aufgehoben.

17.
Art. 55 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.“

18.
In Art. 59 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Haushaltsplan eine Woche lang“ durch die Wörter „die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung“ ersetzt.

19.
In Art. 62 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen“ durch die Wörter „Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ ersetzt.

20.
Art. 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „der Art. 29 und 49“ durch die Wörter „der Art. 29 und 40 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

b)
Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „55,“ wird durch die Angabe „55 Abs. 1 bis 3, Art.“ ersetzt.

bb)
Die Angabe „68,“ wird durch die Angabe „68 Abs. 1 und 2, Art.“ ersetzt.

21.
Art. 78 Abs. 5 wird aufgehoben.

22.
Art. 79 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „55,“ wird durch die Angabe „55 Abs. 1 bis 3, Art.“ ersetzt.

b)
Die Angabe „68,“ wird durch die Angabe „68 Abs. 1 und 2, Art.“ ersetzt.

23.
In Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und Art. 91 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „und der Krankenhäuser“ durch die Wörter „ , der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

24.
In Art. 92 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „und der Pflegeeinrichtungen“ eingefügt.

25.
In Art. 93 wird in der Überschrift das Wort „Abschlußprüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.


§ 4

Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu Art. 37 werden die Wörter „und Geschäftsgang der Ausschüsse“ angefügt.

b)
Die Angabe zu Art. 46 wird wie folgt gefasst:

„Art. 46
(aufgehoben)“.

2.
In Art. 14 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt“ gestrichen.

3.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Bezirkstagspräsident beruft den Bezirkstag mit angemessener Frist und unter Angabe der Tagesordnung ein und bereitet die Beratungsgegenstände vor. 2Er hat ihn einzuberufen, wenn es der Bezirksausschuss oder ein Drittel der Bezirksräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt. 3Die erste Sitzung des Bezirkstags nach seiner Neuwahl beruft abweichend von Satz 1 der Regierungspräsident spätestens am 26. Tag nach der Wahl ein.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

4.
Art. 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

5.
Dem Art. 28 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Ist der Vorsitzende verhindert oder persönlich beteiligt, so führt sein Vertreter den Vorsitz. 4Ist dieser bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.“

6.
In Art. 29 Nr. 4 werden die Wörter „Gesetz über kommunale Wahlbeamte“ durch das Wort „Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz“ ersetzt.

7.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „der Bezirkstag eine Neuwahl beschließt oder“ eingefügt.

8.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „er“ die Wörter „verhindert oder“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Ist dieser bereits Mitglied des Bezirksausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.“

9.
Art. 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“

10.
Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Geschäftsgang der Ausschüsse“ angefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Auf den Geschäftsgang des Bezirksausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Art. 38 bis 45 entsprechende Anwendung.“

11.
Art. 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.“

12.
Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird vor dem Wort „Sitzungen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

13.
Art. 46 wird aufgehoben.

14.
Art. 53 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.“

15.
In Art. 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Haushaltsplan eine Woche lang“ durch die Wörter „die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung“ ersetzt.

16.
In Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen“ durch die Wörter „Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ ersetzt.

17.
Art. 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „der Art. 28 und 46“ durch die Wörter „der Art. 28 und 37 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

b)
Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „53,“ wird durch die Angabe „53 Abs. 1 bis 3, Art.“ ersetzt.

bb)
Die Angabe „66,“ wird durch die Angabe „66 Abs. 1 und 2, Art.“ ersetzt.

18.
Art. 76 Abs. 5 wird aufgehoben.

19.
Art. 77 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „53,“ wird durch die Angabe „53 Abs. 1 bis 3, Art.“ ersetzt.

b)
Die Angabe „66,“ wird durch die Angabe „66 Abs. 1 und 2, Art.“ ersetzt.

20.
In Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Art. 87 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „und der Krankenhäuser“ durch die Wörter „ , der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

21.
In Art. 88 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „und der Pflegeeinrichtungen“ eingefügt.

22.
In Art. 89 wird in der Überschrift das Wort „Abschlußprüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.


§ 5

Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „KWBG“ das Wort „Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz –“ eingefügt.

2.
In Art. 9 Satz 1 werden die Wörter „die Wahl schriftlich angenommen hat“ durch die Wörter „wessen Wahl entweder als angenommen gilt oder wirksam angenommen wurde“ eingefügt.

3.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

4.
In Art. 15 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „ehrenamtlicher“ das Wort „erster“ und nach dem Wort „ehrenamtliche“ das Wort „erste“ eingefügt.

5.
In Art. 16 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG“ eingefügt.

6.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „am Tag nach Ablauf der Amtszeit“ eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „überschritten“ die Wörter „oder bis zum Ablauf der Amtszeit Dienstunfähigkeit eingetreten“ eingefügt.

b)
Dem Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Während der Bezügezahlung nach Satz 1 besteht gegen den zur Übernahme verpflichteten früheren Dienstherrn Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach den für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften, soweit der oder die Berechtigte nicht aus anderen Gründen beihilfeberechtigt ist.“


c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Abs. 1 bis 5“ wird durch die Wörter „die Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

2Eine Wiedereinstellung in das frühere Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und eine Einstellung beim letzten kommunalen Dienstherrn nach Abs. 5 sind nur möglich, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen im Einstellungszeitpunkt noch erfüllt sind. 3Soweit die Übergangsregelung des Art. 144 BayBG nicht anwendbar ist, richtet sich der Anspruch nach Abs. 3 Satz 4 gegen den letzten kommunalen Dienstherrn.“

7.
Art. 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen und von früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen“ gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayBG gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung längstens auf die Dauer der laufenden Amtszeit zu befristen ist.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

8.
In Art. 38 Abs. 2 wird das Wort „gewählter“ gestrichen.

9.
Art. 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
Nr. 3 wird aufgehoben.

10.
Art. 46 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Amtsblatt bekannt.“

11.
Dem Art. 51 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Der Beihilfeanspruch nach Art. 47 bleibt von einer Anordnung nach Satz 1 unberührt.“

12.
Art. 54 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Amtsblatt bekannt.“

13.
Art. 55 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr macht den neuen Grenzbetrag im Amtsblatt bekannt.“

14.
Art. 60 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Höchstgrenzen des Abs. 2 im Amtsblatt bekannt.“


§ 6

Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“

2.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.


§ 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2018 in Kraft.


München, den 22. März 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus  S ö d e r