Fundstelle GVBl. 2018 S. 162

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 3c90d9011957e1e7650a0858a059bb72f38755d980d2fe811fbb9475ff474f21

Gesetz

2032-1-1-F, 2030-1-4-F, 2032-2-11-F, 630-1-F, 2032-0-F, 630-2-21-F

Gesetz
zur Änderung des
Haushaltsgesetzes 2017/2018
(Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – NHG 2018)

vom 22. März 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018

Das Haushaltsgesetz 2017/2018 (HG 2017/2018) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399; 2017 S. 5, BayRS 630-2-21-F) wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Für das Haushaltsjahr 2018 wird die Angabe „60 091 546 600“ durch die Angabe „60 694 486 300“ ersetzt.

b)
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.

2.
In Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „500 000 000“ durch die Angabe „1 500 000 000“ ersetzt.

3.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Mutterschutzgesetz“ durch die Wörter „den mutterschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

bb)
In Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter „der § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung“ durch die Wörter „vor und nach der Entbindung entsprechend der mutterschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

b)
In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „bis zu 50 %“ durch die Wörter „bis zu 65 %, zur Schaffung von Planstellen jedoch höchstens bis zu 40 %,“ ersetzt.

c)
Es werden die folgenden Abs. 15 bis 32 angefügt:

‚(15) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei)

1.
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin), eine Planstelle der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin), drei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), vier Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), drei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin),

b)
drei Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin),

c)
zwei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 12 (Amtsrat, Amtsrätin) und

d)
eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) und eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin)

neu ausgebracht;

2.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

a)
zwei Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

b)
eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

c)
zwei Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

d)
eine Stelle der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

3.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) in eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) gehoben.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten Stellen gilt Abs. 28; für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 2 Buchst. b und c neu ausgebrachten Stellen ist Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden. 3Die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. d neu ausgebrachten Stellen sind mit dem Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten (Art. 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung) besetzbar; diese Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Ablauf von 4 Jahren“.

(16) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Allgemeine Innere Verwaltung -)

1.
im Kapitel 03 01 (Ministerium) bei Titel 422 31 (Abgeordnete Beamte) im allgemeinen Vermerk zum Titel die Angabe „2018“ durch die Angabe „2022“ ersetzt;

2.
im Kapitel 03 08 (Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Verwaltung allgemein)

a)
eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau),

b)
eine Planstelle der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und

c)
eine Planstelle der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin)

neu ausgebracht;

3.
im Kapitel 03 09 (Landratsämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
Buchst. b (Technische Beamte der Umweltverwaltung) acht Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) und

b)
Buchst. c (Fachbeamte der Gesundheitsverwaltung)

aa)
drei Planstellen der BesGr A 13 (Sozialrat, Sozialrätin), elf Planstellen der BesGr A 12 (Sozialamtsrat, Sozialamtsrätin), neun Planstellen der BesGr A 11 (Sozialamtmann, Sozialamtfrau), 4,8 Planstellen der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin) und 7,2 Planstellen der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin) und

bb)
eine Planstelle der BesGr A 11 (Sozialamtmann, Sozialamtfrau), eine Planstelle der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin) und eine Planstelle der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin)

neu ausgebracht;

4.
im Kapitel 03 10 (Landesamt für Datenschutzaufsicht) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 16 (Leitender Regierungsdirektor, Leitende Regierungsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht;

5.
im Kapitel 03 17 (Landeskriminalamt) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin) neu ausgebracht;

6.
im Kapitel 03 18 (Landespolizei) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 14 (Polizeioberrat, Polizeioberrätin), 14 Planstellen der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), 15 Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 19 Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin) und sieben Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin) neu ausgebracht;

7.
im Kapitel 03 20 (Bereitschaftspolizei)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 15 (Polizeidirektor, Polizeidirektorin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Polizeioberrat, Polizeioberrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin) neu ausgebracht;

b)
bei Titel 422 21 (Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung) im Buchst. a des Vermerks zur BesGr A 5, A 7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) die Wörter „250 Stellen kw am 01.09.2018“ durch die Wörter „150 Stellen kw am 01.09.2018“ und die Wörter „125 Stellen kw am 01.09.2019“ durch die Wörter „225 Stellen kw am 01.09.2019“ ersetzt;

c)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) drei Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

8.
aus Kapitel 03 18 (Landespolizei) von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin) nach Kapitel 06 14 (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege) Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt.

2Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachte Planstelle bis 31. Mai 2018, die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b neu ausgebrachte Planstelle bis 30. Juni 2018 und die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. c neu ausgebrachte Planstelle bis 30. September 2018 gesperrt. 3Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen gemäß Art. 22 BayHO gesperrt; die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen. 4Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b neu ausgebrachten Planstellen bis 28. Februar 2018 gesperrt. 5Für die übrigen gemäß Satz 1 neu ausgebrachten Stellen gilt Abs. 28.

(17) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Staatsbauverwaltung -) im Kapitel 03 61 (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

1.
sieben Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin) und eine Planstelle der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) und

2.
eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), eine Planstelle der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), drei Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Baurat, Baurätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin)

neu ausgebracht. 2Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 1 neu ausgebrachten Planstellen bis 28. Februar 2018 und die gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten Planstellen bis 30. September 2018 gesperrt.

(18) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz)

1.
im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte))

a)
eine Planstelle der BesGr R 2 (Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft), drei Planstellen der BesGr R 1+AZ (Staatsanwalt, Staatsanwältin als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft), zwei Planstellen der BesGr R 1 (Staatsanwalt, Staatsanwältin), zehn Planstellen der BesGr A 12 (Rechtspflegeamtsrat, Rechtspflegeamtsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 9 (Justizverwaltungsinspektor, Justizverwaltungsinspektorin),

b)
zwei Planstellen der BesGr A 15 (Technischer Direktor, Technische Direktorin), sieben Planstellen der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin), acht Planstellen der BesGr A 13 (Technischer Rat, Technische Rätin), sechs Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) und sechs Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) und

c)
drei Planstellen der BesGr R 2 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht) und eine Planstelle der BesGr A 9 (Justizverwaltungsinspektor, Justizverwaltungsinspektorin) und

2.
im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin), 20 Planstellen der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin – im Justizvollzugsdienst) und 20 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin – im Justizvollzugsdienst) und

b)
15 Planstellen der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin – im Justizvollzugsdienst) und 16 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin – im Justizvollzugsdienst)

neu ausgebracht. 2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b neu ausgebrachten Planstellen gilt Abs. 28. 3Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. c neu ausgebrachten Planstellen bis 30. Juni 2018, die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen bis 31. Januar 2018 und die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b neu ausgebrachten Planstellen bis 31. Januar 2019 gesperrt.

(19) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -)

1.
im neuen Kapitel 05 08 (Bayerisches Landesamt für Schule) bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
vier Planstellen der BesGr A 13 (Studienrat, Studienrätin),

b)
zwölf Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und

c)
folgender neuer allgemeiner Vermerk zum Titel:

„Bei Bedarf dürfen bis zu 12 Stellen der BesGr A 10 und bis zu 4 Stellen der BesGr A 13 bei Kap. 03 08 zur Verwaltung der Förderprogramme zur Verbesserung der IT-Ausstattung im Bereich Schule in Anspruch genommen werden.“

neu ausgebracht;

2.
im Kapitel 05 11 (Staatliche Schulämter)

a)
bei Titel 428 11 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) folgender allgemeiner Vermerk zum Titel neu ausgebracht:

„Zu Lasten der Mittel dürfen bis zu 5 unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden.“,

b)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) folgender neuer Vermerk zur BesGr A 14+AZ (Schulrat, Schulrätin) neu ausgebracht:

„Die im Haushaltsjahr 2018 von 05 12/422 01 umgesetzten und umgewandelten 10 Planstellen sind zum 01.09.2024 nach 05 12/422 01 umgesetzt und in 13,4 Planstellen der BesGr A 12 (Lehrer, Lehrerin) umgewandelt.“;

3.
im Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) bei Titel 428 11 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Verwaltungskräfte an Schulen)) im allgemeinen Vermerk zum Titel die Angabe „356“ durch die Angabe „351“ ersetzt;

4.
aus Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) 13,4 Planstellen der BesGr A 12 (Lehrer, Lehrerin) nach Kapitel 05 11 (Staatliche Schulämter), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) in zehn Planstellen der BesGr A 14+AZ (Schulrat, Schulrätin) umgesetzt und umgewandelt;

5.
im Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) 50 Planstellen der BesGr A 12 (Lehrer, Lehrerin) neu ausgebracht;

6.
im Kapitel 05 13 (Öffentliche Förderschulen und Schulen für Kranke)

a)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) Buchst. a (Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe) 38 Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) Buchst. c (Krankenpflegekräfte) zwölf Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

7.
im Kapitel 05 15 (Staatliche Berufsschulen einschl. angegliederter Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) 50 Planstellen der BesGr A 13 (Studienrat, Studienrätin) neu ausgebracht;

8.
im Kapitel 05 18 (Staatliche Realschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) 50 Planstellen der BesGr A 13 (Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst) neu ausgebracht;

9.
im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 - 05 19))

a)
bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) Buchst. c (Bildungspaket)

aa)
150 Planstellen der BesGr A 13 - A12 (Lehrer, Lehrerin) und

bb)
folgender neuer Vermerk zur BesGr A 13 - A12 (Lehrer, Lehrerin):

„Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Stellen in die Kapitel 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.“,

b)
bei dem neuen Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Bildungspaket)

aa)
150 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

bb)
folgender neuer Vermerk zur EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin):

„Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Stellen in die Kapitel 05 12 bis 05 19 umzusetzen.“

neu ausgebracht;

10.
im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 – 05 19)) bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) Buchst. d (Masterplan BAYERN DIGITAL II)

a)
55 Planstellen der BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin) und

b)
folgende neue Vermerke zur BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin)

„1)
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Stellen in die Kapitel 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

2)
17 Planstellen kw zum 01.08.2020.“

neu ausgebracht;

11.
im Kapitel 05 30 (Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zehn Planstellen der BesGr A 15 (Studiendirektor, Studiendirektorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

12.
im Kapitel 05 31 (Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und von Förderlehrern) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) vier Planstellen der BesGr A 12 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) neu ausgebracht;

13.
im Kapitel 05 32 (Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen a.d.Donau)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 15 (Studiendirektor, Studiendirektorin) und eine Planstelle der BesGr A 14+AZ (Institutsrektor, Institutsrektorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und zwei Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht.

2Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 6 und 9 Buchst. b neu ausgebrachten Stellen bis 31. März 2018, die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 5, 7, 8 und 9 Buchst. a, Nr. 10, 11 Buchst. a und Nr. 12 und 13 Buchst. a neu ausgebrachten Stellen bis 31. August 2018 und die gemäß Satz 1 Nr. 11 Buchst. b und Nr. 13 Buchst. b neu ausgebrachten Stellen bis 30. September 2018 gesperrt.

(20) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

1.
im Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. b (Automationsbereich) eine Planstelle der BesGr A 15 (Technischer Direktor, Technische Direktorin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Technischer Rat, Technische Rätin), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau), fünf Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 8 (Technischer Hauptsekretär, Technische Hauptsekretärin) neu ausgebracht;

2.
von Kapitel 06 05 (Finanzämter) am 1. April 2018

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
eine Planstelle der BesGr A 12 (Steueramtsrat, Steueramtsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 8 (Steuerhauptsekretär, Steuerhauptsekretärin) in Kapitel 06 14 (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege) nach Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) und

bb)
eine Planstelle der BesGr A 8 (Steuerhauptsekretär, Steuerhauptsekretärin) in Kapitel 06 06 (Aus- und Fortbildungsstätten der Finanzverwaltung) nach Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

umgesetzt;

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

aa)
eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

bb)
eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 3 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

in Kapitel 06 06 (Aus- und Fortbildungsstätten der Finanzverwaltung) nach Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgesetzt;

3.
im Kapitel 06 14 (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) acht Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

4.
im Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau),

b)
zwölf Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und 13 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

c)
zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin), acht Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und vier Planstellen der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin)

neu ausgebracht;

5.
im Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr B 2 (Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin) nach BesGr B 3 (Vizepräsident, Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen) gehoben,

b)
eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin) nach BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) abgesenkt und

c)
eine 0,7 Planstelle der BesGr A 6 (Verwaltungsbetriebssekretär, Verwaltungsbetriebssekretärin) nach BesGr A 5 (Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin) abgesenkt;

6.
im neuen Kapitel 06 20 (Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)

a)
bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr B 5 (Präsident, Präsidentin des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik), eine Planstelle der BesGr B 3 (Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik), eine Planstelle der BesGr A 16 (Technischer Leitender Direktor, Technische Leitende Direktorin), fünf Planstellen der BesGr A 15 (Technischer Direktor, Technische Direktorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin), drei Planstellen der BesGr A 13+AZ (Technischer Rat, Technische Rätin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Technischer Rat, Technische Rätin), 13 Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin), elf Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin), eine Planstelle der BesGr A 9 (Technischer Inspektor, Technische Inspektorin), eine Planstelle der BesGr A 8 (Technischer Hauptsekretär, Technische Hauptsekretärin), eine Planstelle der BesGr A 7 (Technischer Obersekretär, Technische Obersekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 6 (Technischer Sekretär, Technische Sekretärin),

b)
bei dem neuen Titel 422 21 (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) zehn Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der BesGr A 9 (Regierungsinspektoranwärter, Regierungsinspektoranwärterin) und

c)
bei dem neuen Titel 428 30 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

aa)
fünf Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

bb)
folgende allgemeine Vermerke zum Titel:

„1)
Die Bewirtschaftung richtet sich nach den veranschlagten Haushaltsmitteln.

2)
Zu Lasten der Ausgabemittel dürfen Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.“

neu ausgebracht;

7.
im Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Vermessung und Geoinformation) eine Planstelle der BesGr A 15 (Vermessungsdirektor, Vermessungsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Vermessungsrat, Vermessungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 11 (Vermessungsamtmann, Vermessungsamtfrau) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Vermessungsoberinspektor, Vermessungsoberinspektorin) und

b)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. b (IT-Dienstleistungszentrum) eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin)

neu ausgebracht;

8.
im Kapitel 06 22 (Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) acht Planstellen der BesGr A 13 (Vermessungsrat, Vermessungsrätin) neu ausgebracht;

9.
von Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und acht Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und

b)
bei Titel 428 11 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

in Kapitel 06 20 (Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)

-
nach Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in eine Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Technischer Rat, Technische Rätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und acht Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) und

-
nach Titel 428 30 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) in eine Stelle (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

umgesetzt und umgewandelt;

10.
von Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. b (IT-Dienstleistungszentrum) eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) in Kapitel 06 20 (Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) nach Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in eine Planstelle der BesGr A 13 (Technischer Rat, Technische Rätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) umgesetzt und umgewandelt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 bis 8 neu ausgebrachten Stellen gilt Abs. 28. 3Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 4 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen bis 30. Juni 2018, die gemäß Satz 1 Nr. 4 Buchst. b neu ausgebrachten Planstellen bis 30. September 2018 und die gemäß Satz 1 Nr. 4 Buchst. c neu ausgebrachten Planstellen bis 31. August 2018 gesperrt. 4Die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b Doppelbuchst. bb umgesetzten Stellen erhalten den Vermerk „umgesetzt am 01.10.2021 nach Kap. 06 05“.

(21) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) im Kapitel 07 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

1.
vier Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) neu ausgebracht und

2.
im Vermerk zur BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) die Angabe „01.01.2018“ durch die Angabe „01.07.2018“ ersetzt.

2Für die gemäß Satz 1 neu ausgebrachten Stellen gilt Abs. 28.

(22) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)

1.
im Kapitel 08 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Landwirtschaft) drei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin),

2.
im Kapitel 08 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. b (Forsten) eine Planstelle der BesGr A 14 (Forstoberrat, Forstoberrätin),

3.
im Kapitel 08 08 (Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Forstrat, Forsträtin) und zwei Planstellen der BesGr A 11 (Forstamtmann, Forstamtfrau),

4.
im Kapitel 08 20 (Landesanstalt für Landwirtschaft) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 13 (Landwirtschaftsrat, Landwirtschaftsrätin),

5.
im Kapitel 08 20 (Landesanstalt für Landwirtschaft) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 14 (Landwirtschaftsoberrat, Landwirtschaftsoberrätin),

6.
im Kapitel 08 40 (Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Landwirtschaft) eine Planstelle der BesGr A 16 (Leitender Hauswirtschaftsdirektor, Leitende Hauswirtschaftsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 15 (Hauswirtschaftsdirektor, Hauswirtschaftsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Hauswirtschaftsrat, Hauswirtschaftsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Landwirtschaftsrat, Landwirtschaftsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Landwirtschaftsamtmann, Landwirtschaftsamtfrau) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Landwirtschaftsoberinspektor, Landwirtschaftsoberinspektorin),

b)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. b (Forsten) elf Planstellen der BesGr A 10 (Forstoberinspektor, Forstoberinspektorin),

c)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Landwirtschaft)) eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

d)
bei Titel 428 02 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Forsten)) vier Stellen der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

7.
im Kapitel 08 42 (Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Landwirtschaft) eine Planstelle der BesGr A 15 (Landwirtschaftsdirektor, Landwirtschaftsdirektorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Landwirtschaft)) eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

8.
im Kapitel 08 42 (Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Landwirtschaft) eine Planstelle der BesGr A 14 (Landwirtschaftsoberrat, Landwirtschaftsoberrätin) und

9.
im Kapitel 08 72 (Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht. 2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 5 und 8 neu ausgebrachten Planstellen gilt Abs. 28; abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die übrigen gemäß Satz 1 neu ausgebrachten Stellen bis 30. Juni 2018 gesperrt.

(23) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

1.
im Kapitel 10 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 12 (Amtsrat, Amtsrätin),

2.
im Kapitel 10 07 (Allgemeine Bewilligungen - Jugend-, Familien-, Frauen- und Altenhilfe) bei dem neuen Titel 428 96 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen)

a)
fünf Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

b)
folgender allgemeiner Vermerk zum Titel:

„Zu Lasten der Ausgabemittel des Titels 428 96 dürfen auf bis zu 5 Stellen Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.“,

3.
im Kapitel 10 10 (Landesarbeitsgerichte, Arbeitsgerichte) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin),

4.
im Kapitel 10 12 (Bayer. Landessozialgericht, Sozialgerichte) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) eine 0,5 Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin) und

5.
im Kapitel 10 20 (Zentrum Bayern Familie und Soziales) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine 0,5 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin),

b)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), vier Planstellen der BesGr A 9+AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und

c)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau)

neu ausgebracht. 2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 Buchst. a neu ausgebrachten Stellen gilt Abs. 28; abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchst. b und c neu ausgebrachten Planstellen bis 30. Juni 2018 gesperrt.

(24) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz)

1.
im Kapitel 12 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und

b)
eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin),

2.
im Kapitel 12 09 (Bayerisches Landesamt für Umwelt)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen) sechs Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

3.
im Kapitel 12 13 (Nationalpark Berchtesgaden) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

4.
im Kapitel 12 31 (Bereich Umwelt bei den Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und

5.
im Kapitel 12 77 (Wasserwirtschaftsämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau)

neu ausgebracht. 2Die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b neu ausgebrachten Stellen erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2022“. 3Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b neu ausgebrachten Planstellen gemäß Art. 22 BayHO gesperrt; die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen. 4Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 3 neu ausgebrachten Stellen bis 28. Februar 2018 gesperrt. 5Für die übrigen gemäß Satz 1 neu ausgebrachten Stellen gilt Abs. 28.

(25) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) im Kapitel 13 03 (Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt) bei Titel 422 03 (Planmäßige Beamte (Stellenreserve)) 107 Planstellen der BesGr R 9 - R 1, A 16 - A 3 (Richter, Richterin, Beamter, Beamtin (BesGr R 9 - R 1, A 16 - A 3)) neu ausgebracht. 2Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 neu ausgebrachten Planstellen bis 28. Februar 2018 gesperrt.

(26) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege)

1.
im Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und eine Planstelle der BesGr A 12 (Amtsrat, Amtsrätin),

b)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin),

c)
eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin),

d)
eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und

e)
zwei Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) und

2.
im Kapitel 14 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Bereich Gesundheit) bei Titel 428 55 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

a)
sechs Stellen (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin) und

b)
folgender allgemeiner Vermerk zum Titel:

„Zu Lasten der Ausgabemittel des Titels 428 55 dürfen auf bis zu 6 Stellen Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.“

neu ausgebracht. 2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen gilt Abs. 28; abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b neu ausgebrachte Planstelle bis 28. Februar 2018, die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. c neu ausgebrachten Planstellen bis 31. März 2018, die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. d neu ausgebrachten Planstellen bis 30. Juni 2018 und die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. e neu ausgebrachten Planstellen bis 30. September 2018 gesperrt. 3Die Besetzbarkeit der neuen Stellen gemäß Satz 1 Nr. 2 richtet sich nach den veranschlagten Mitteln.

(27) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -)

1.
im Kapitel 15 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 15) bei dem neuen Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Forschungsinstitut für digitale Transformation) zwei Stellen der EGr 15 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 14 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und neun Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

2.
im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen) bei Titel 422 86 (Planmäßige Beamte und Professoren) Buchst. d (Aussetzung Wehrpflicht und weiterer Ausbau Universitäten) wird Satz 3 des allgemeinen Vermerks zu den Titeln 422 86d, 422 86e, 428 86d und 428 86e wie folgt gefasst:

„Für die Stellen für die Aussetzung der Wehrpflicht und den weiteren Ausbau der Hochschulen gelten folgende kw-Vermerke:

400 Stellen kw zum 01.04.2023,

400 Stellen kw zum 01.04.2024,

die restlichen Stellen kw zum 01.04.2025.“;

3.
im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen) bei dem neuen Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) Buchst. e (Virtuelle Hochschule Bayern) eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

4.
im Kapitel 15 07 (Universität München)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte ohne Professoren) eine Planstelle der BesGr A 14 (Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule),

b)
bei Titel 422 02 (Professoren) eine Planstelle der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und

c)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine 0,5 Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

5.
im Kapitel 15 12 (Technische Universität München) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 14 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und sechs Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

6.
im Kapitel 15 17 (Universität Würzburg)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte ohne Professoren) eine Planstelle der BesGr A 14 (Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule),

b)
bei Titel 422 02 (Professoren) eine Planstelle der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und

c)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine 0,5 Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

7.
im Kapitel 15 21 (Universität Regensburg)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte ohne Professoren) drei Planstellen der BesGr A 14 (Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und drei Planstellen der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule),

b)
bei Titel 422 02 (Professoren) drei Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und

c)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 1,5 Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

8.
im Kapitel 15 24 (Universität Bayreuth)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte ohne Professoren)

aa)
zwei Planstellen der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und

bb)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin),

b)
bei Titel 422 02 (Professoren)

aa)
eine Planstelle der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und

bb)
eine Planstelle der BesGr W 2 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und

c)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

aa)
eine 0,5 Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine 0,5 Stelle der EGr 7 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

bb)
eine Stelle der EGr 7 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

9.
im Kapitel 15 26 (Universität Bamberg)

a)
bei Titel 422 13 (Wissenschaftliche Mitarbeiter) eine Planstelle der BesGr A 13 (Akademischer Rat auf Zeit, Akademische Rätin auf Zeit) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 15 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 14 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 3,5 Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine 0,5 Stelle der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

10.
im Kapitel 15 28 (Sammelansätze für die Universitäten)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte ohne Professoren) Buchst. c (Stellenfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung)

aa)
zehn Planstellen der BesGr W 3 – A 3 (Professor, Professorin, Beamter, Beamtin) und

bb)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Akademischer Direktor, Akademische Direktorin) und zwei Planstellen der BesGr A 14 (Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) Buchst. a (Nichtklinischer Bereich der Universitäten) neun Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

11.
im Kapitel 15 32 (Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Aschaffenburg)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte ohne Professoren) eine Planstelle der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) und

b)
bei Titel 422 02 (Professoren) zwei Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin)

neu ausgebracht;

12.
im Kapitel 15 38 (Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Landshut) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte ohne Professoren) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Akademischer Rat als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule, Akademische Rätin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule) neu ausgebracht;

13.
im Kapitel 15 41 (Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg) bei Titel 422 02 (Professoren) eine Planstelle der BesGr W 2 (Professor, Professorin) neu ausgebracht;

14.
im Kapitel 15 42 (Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Rosenheim)

a)
bei Titel 422 02 (Professoren) eine Planstelle der BesGr W 2 (Professor, Professorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 14 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

15.
im Kapitel 15 45 (Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden)

a)
bei Titel 422 02 (Professoren) drei Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und zwei Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

16.
im Kapitel 15 49 (Sammelansätze für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften - Fachhochschulen)

a)
bei dem neuen Titel 422 02 (Professoren) Buchst. c (Anwendungszentren für digitale Lehre) drei Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) Buchst. a (alle Fachhochschulen) drei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

17.
im Kapitel 15 50 (Bayer. Akademie der Wissenschaften München) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

18.
im Kapitel 15 59 (Hochschule für Musik in Nürnberg) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

19.
im Kapitel 15 62 (Hochschule für Musik und Theater in München)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte ohne Professoren) eine Planstelle der BesGr A 8 (Technischer Hauptsekretär, Technische Hauptsekretärin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

20.
im Kapitel 15 63 (Hochschule für Musik in Würzburg) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

21.
im Kapitel 15 64 (Hochschule für Fernsehen und Film München) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

22.
im Kapitel 15 74 (Bayer. Landesamt für Denkmalpflege München) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) sieben Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

23.
im Kapitel 15 90 (Bayerische Staatsbibliothek, Staatliche Bibliotheken) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 14 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 15 neu ausgebrachten Stellen ist Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden. 3Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 9 und 18 bis 22 neu ausgebrachten Stellen bis 30. Juni 2018, die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 8, 10 bis 14, 16, 17 und 23 neu ausgebrachten Stellen bis 30. September 2018 und die gemäß Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 neu ausgebrachten Stellen bis 30. September 2019 gesperrt.

(28) 1Die gemäß Abs. 15 bis 27 neu ausgebrachten Stellen sind, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist, bis 30. Juni 2018 gesperrt. 2Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die Sperre vorzeitig aufheben. 3Ein Einvernehmen ist nicht erforderlich, soweit sich die Aufhebung auf höchstens die Hälfte der neuen Stellen des jeweiligen Einzelplans erstreckt und die durch die Aufhebung der Sperre entstehenden Mehrausgaben bei den gemäß Abs. 1 der Stellenbindung unterliegenden Stellen des entsprechenden Einzelplans eingespart werden.

(29) 1Im Stellenplan werden

1.
aus dem Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Allgemeine Innere Verwaltung -) von Kapitel 03 08 (Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Verwaltung allgemein) eine 0,54 Planstelle der BesGr A 5 (Betriebsoberwart, Betriebsoberwartin),

2.
aus dem Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Staatsbauverwaltung -) von Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,28 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau),

3.
aus dem Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz) von Kapitel 04 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,13 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau),

4.
aus dem Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -)

a)
von Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) bei Titel 428 02 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Lehrkräfte)) eine 0,23 Stelle der EGr 10 (Lehrkraft für den englischen Sprachunterricht) und

b)
von Kapitel 05 19 (Staatliche Gymnasien) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine 0,18 Planstelle der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin),

5.
aus dem Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) von Kapitel 06 05 (Finanzämter) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine 0,61 Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

6.
aus dem Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) von Kapitel 07 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,42 Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin),

7.
aus dem Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)

a)
von Kapitel 08 30 (Ämter für Ländliche Entwicklung) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,07 Planstelle der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und

b)
von Kapitel 08 40 (Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen)

aa)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Landwirtschaft) eine 0,14 Planstelle der BesGr A 11 (Landwirtschaftsamtmann, Landwirtschaftsamtfrau) und

bb)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. b (Forsten) eine 0,07 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau),

8.
aus dem Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) von Kapitel 10 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,32 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau),

9.
aus dem Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) von Kapitel 12 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,48 Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

10.
aus dem Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) von Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,17 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau)

in den Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) nach Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) umgesetzt und umgewandelt. 2Im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) wird im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) der Vermerk zur EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) wie folgt gefasst:

„Auf Grund der Neuausrichtung der Gemeinsamen Informationsbearbeitungsstelle der Bayerischen Staatsregierung fällt eine Stelle mit Verabschiedung des NHG 2018 in den Epl. 08 zurück.“.

(30) Im Stellenplan werden

1.
aus dem Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

a)
von Kapitel 06 05 (Finanzämter) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 6,12 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

b)
von Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,66 Planstelle der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin),

c)
von Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine 0,1 Stelle der EGr 4 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

d)
von Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 428 30 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine 0,01 Stelle (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

e)
von Kapitel 06 22 (Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 428 30 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine 0,03 Stelle (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

2.
aus dem Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) von Kapitel 13 05 (Wirtschaftliche Unternehmen)

a)
bei Titel 422 46 (Staatliche Lotterieverwaltung) Buchst. c (Spielbanküberwachung (Außenstellen in Garmisch-Partenkirchen, Bad Wiessee, Bad Kissingen, Bad Reichenhall, Lindau, Bad Füssing, Kötzting, Feuchtwangen und Bad Steben)) eine 0,08 Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und

b)
bei Titel 422 56 (Immobilien Freistaat Bayern) eine 0,15 Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin)

in den Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) nach Kapitel 06 01 (Ministerium) Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in drei Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) umgesetzt und umgewandelt.

(31) 1Im Stellenplan werden

1.
aus dem Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

a)
von Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 428 30 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine 0,5 Stelle (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

b)
von Kapitel 06 22 (Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung)

aa)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 15 (Vermessungsdirektor, Vermessungsdirektorin) und eine Planstelle der BesGr A 11 (Vermessungsamtmann, Vermessungsamtfrau) und

bb)
bei Titel 428 30 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine 0,5 Stelle (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

2.
aus dem Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) von Kapitel 08 30 (Ämter für Ländliche Entwicklung) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 9 (Technischer Inspektor, Technische Inspektorin)

in den Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -) nach Kapitel 15 45 (Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden)

-
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (ohne Professoren)) in eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau),

-
bei Titel 422 02 (Professoren) in zwei Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) und

-
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) in eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

umgesetzt und umgewandelt. 2Im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -) werden im Kapitel 15 45 (Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden)

1.
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (ohne Professoren)) folgender Vermerk zur BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht:

„0,8 Planstelle zum 01.01.2022 umgesetzt und umgewandelt nach 08 30/422 01 in eine 1,0 Planstelle der BesGr A9 (Technischer Inspektor, Technische Inspektorin)“ und

2.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) folgender Vermerk zur EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht:

„1 Stelle zum 01.01.2020 umgesetzt und umgewandelt nach 06 21/428 30 und 06 22/428 30 in jeweils eine 0,5 Stelle der EGr 13; die entsprechenden Ausgabemittel sind umgesetzt“.

(32) 1Im Stellenplan werden

1.
aus dem Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) von Kapitel 06 14 (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) in den Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -) nach Kapitel 15 47 (Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Hof) bei Titel 422 02 (Professoren) umgesetzt und in zwei Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) umgewandelt;

2.
im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -) der Kapitelvermerk Nr. 3 des Kapitels 15 47 (Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Hof) wie folgt gefasst:

„3. Zweckbindungsvermerk

Von den Stellen bei Kapitel 15 47 sind 6 Stellen (4 W2, 2 A11) für den Studiengang Verwaltungsinformatik vorbehalten, der von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern in Kooperation mit der Fachhochschule Hof betrieben wird. Sofern die externen Ausbildungsabschnitte dieses Studiengangs künftig nicht mehr an der Fachhochschule Hof wahrgenommen werden, sind diese Stellen nach Kap. 06 14 Tit. 422 01 umgesetzt und können dort kostenneutral in die erforderlichen Stellenwertigkeiten der Besoldungsordnung A umgewandelt werden.“

2Die Umsetzung und Umwandlung gemäß Satz 1 Nr. 1 erfolgt am 1. September 2018.‘

4.
Art. 6c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Teil 2“ durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „Teils 2“ durch die Angabe „Teils 3“ ersetzt.

5.
Art. 6d Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Altersdienstermäßigung bei Richtern (Art. 8c des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG)“ durch die Wörter „Altersteilzeit bei Richtern (Art. 10 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG)“ und die Angabe „Art. 78a BayRiG“ durch die Angabe „Art. 66 BayRiStAG“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Angabe „Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayRiStAG“, die Angabe „Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayRiStAG“ und die Angabe „Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 3 BayRiStAG“ ersetzt.

6.
Nach Art. 6i wird folgender Art. 6k eingefügt:

„Art. 6k

Fachkräfte in der Informationstechnologie

(1) 1Die im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) im Kapitel 13 03 (Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt) Titel 422 44 (Zuschläge zur Gewinnung von IT-Fachkräften gemäß Art. 60a BayBesG) veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 2 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

Einzelplan
Einzelplan
Einzelplan
Betrag
01
10 000 €
07
20 000 €
02
20 000 €
08
40 000 €
03A
530 000 €
10
40 000 €
03B
10 000 €
11
10 000 €
04
100 000 €
12
20 000 €
05
10 000 €
14
20 000 €
06
1 060 000 €
15
110 000 €

2Zuschläge gemäß Art. 60a BayBesG an Beamte Wirtschaftlicher Unternehmen des Kapitels 13 05 können aus dem in Satz 1 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 gezahlt werden. 3Eine Überschreitung der in Satz 1 festgelegten Anteile bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat; die Gesamtsumme in Höhe von 2 000 000 € darf nicht überschritten werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2018 Stellenhebungen für Beamte und Arbeitnehmer in der Informationstechnologie in Höhe von insgesamt 2 500 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 2 500 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

Einzelplan
Jahreskosten
Einzelplan
Jahreskosten
01
19 000 €
07
29 000 €
02
28 000 €
08
59 000 €
03A
639 000 €
10
53 000 €
03B
31 000 €
11
19 000 €
04
155 000 €
12
38 000 €
05
225 000 €
14
29 000 €
06
1 036 000 €
15
140 000 €

3Die für die Einzelpläne 05 und 15 vorgesehenen Haushaltsmittel können gegenseitig in Anspruch genommen werden. 4Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 5Abweichungen von der Verteilung der Jahresbeträge auf die Einzelpläne in Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 6Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. Juli 2018 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.“

7.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „Abs. 6, 9 bis 12“ durch die Angabe „Abs. 6, 10 bis 12“ ersetzt.

b)
Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) 1Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Braunschweig ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 4400 der Gemarkung Würzburg von rund 4 500 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut für RNA-basierte Infektionsforschung (HIRI) einzuräumen und Abstandsflächen auf das genannte staatseigene Grundstück unentgeltlich insoweit zu übernehmen, als dies auf Grund baurechtlicher Bestimmungen für die Errichtung des HIRI-Gebäudes erforderlich ist. 2Ferner wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ermächtigt, der Erbbaurechtsnehmerin die Mitnutzung des genannten staatseigenen Grundstücks für die Dauer der Bauzeit insoweit unentgeltlich zu gestatten, als dies zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlich ist.“

c)
Es werden die folgenden Abs. 12 bis 18 angefügt:

„(12) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 1036/1 der Gemarkung Obermenzing zu 4 489 m², Flurstück-Nr. 4012 der Gemarkung München Sektion 3 zu 478 m², Flurstück-Nr. 16168/31 der Gemarkung München Sektion 8 zu 730 m², Flurstück-Nr. 16168/4 der Gemarkung München Sektion 8 zu 3 371 m² und Flurstück-Nr. 16169/2 der Gemarkung München Sektion 8 zu 909 m², Flurstück-Nr. 1210/16 der Gemarkung Aubing zu 23 m², Flurstück-Nr. 1208/5 der Gemarkung Aubing zu 82 m², Flurstück-Nr. 1209/4 der Gemarkung Aubing zu 6 278 m², Flurstück-Nr. 3531/25 der Gemarkung Aubing zu 1 116 m², Flurstück-Nr. 1209/8 der Gemarkung Aubing zu 3 m², Flurstück-Nr. 3531/27 der Gemarkung Aubing zu 3 385 m², einer noch zu vermessenden Teilfläche des staatseigenen Grundstücks Flurstück-Nr. 12890/7 der Gemarkung München Sektion 7 zu etwa 4 665 m², Flurstück-Nr. 1346/7 der Gemarkung Feldmoching zu 4 498 m² und Flurstück-Nr. 1346/127 der Gemarkung Feldmoching zu 388 m² einzuräumen.

(13) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, der Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, ein auf die Dauer von 80 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 610, 610/1, 610/2 und 610/3 der Gemarkung Feucht zu rund 6 400 m² einzuräumen.

(14) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

1.
Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN und der BayernBox ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

2.
natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(15) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird der Landtag ermächtigt, der Stiftung Bayerische Gedenkstätten die genutzten Räumlichkeiten in der staatseigenen Liegenschaft Praterinsel 2 in München zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen.

(16) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium der Justiz ermächtigt, der Stadt Kempten (Allgäu) Teilbereiche der staatseigenen Liegenschaft im Gebäude der ehemaligen fürstäbtlichen Residenz, Residenzplatz 4 - 6, Kempten (Allgäu), insbesondere den Fürstensaal im zweiten Obergeschoss des Westteils der Residenz einschließlich der dazugehörigen Nebenräume und die sogenannten Prunkräume im zweiten Obergeschoss nebst davorliegendem Gang, für Zwecke der städtischen Nutzung – zum Beispiel für Führungen in den Prunkräumen und Eigenveranstaltungen – vertragsweise unter Verzicht auf die Erhebung der Nettokaltmiete zu überlassen.

(17) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, der Siedlungswerk Nürnberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein auf die Dauer von 99 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 450 der Gemarkung Gleißhammer zu 38 874 m² einzuräumen.

(18) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Absicherung von Verbandskrediten von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) zur dauerhaften Erhaltung von bestehendem Wohnraum, namentlich durch Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 € zu übernehmen.“

8.
Anlage 2 (DBestHG 2017/2018) wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Nr. 3.2.1.

bb)
Es wird folgende Nr. 3.2.2 angefügt:

„3.2.2 
1Auf Planstellen der BesGr B 3 können vorübergehend Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 3, auf Planstellen der BesGr A 16 mit Amtszulage Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 2 mit Amtszulage, auf Planstellen der BesGr A 16 Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 2, auf Planstellen der BesGr A 15 Richter oder Staatsanwälte bis zur BesGr R 1 mit Amtszulage und auf Planstellen der BesGr A 14 Richter oder Staatsanwälte der BesGr R 1 verrechnet werden. 2Die Verrechnung soll nicht länger als zwölf Monate erfolgen.“

b)
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern gilt insoweit als staatliche Lehreinrichtung für die gesamte Dauer des fachtheoretischen Studiums der Verwaltungsinformatiker.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ werden durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

dd)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Wenn keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, kann befristet bis zum 31. Dezember 2022 im Einzelfall auch ein Mietkostenzuschuss gegen Nachweis bis höchstens 300 € monatlich gewährt werden.“

ee)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.

c)
Nr. 4.7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Soweit nicht in Anspruch genommener Urlaub nach einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer tariflichen Vorschrift bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten ist, sind die Ausgaben auf der Haushaltsstelle zu verbuchen, auf der die Bezüge des Beschäftigten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses verbucht wurden.“

bb)
In Satz 2 wird das Wort „krankheitsbedingt“ gestrichen.

d)
In Nr. 4.8 Satz 1 werden die Wörter ‚des Konzepts „Regionalisierung von Verwaltung“‘ durch die Wörter ‚der Heimatstrategie – Konzept „Regionalisierung von Verwaltung“ und „Strukturkonzept – Chancen im ganzen Land“ –‘ ersetzt.

e)
In Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 zu Art. 35 VV-BayHO“ durch die Wörter „Nr. 3 zu Art. 35 der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung“ ersetzt.

f)
Nr. 12.9 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Art. 39 Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Wird als Bildungsvoraussetzung ein Studienabschluss aus dem Studienbereich Informatik verlangt und nachgewiesen, kann in den Fällen des Abs. 1 bei einer Entscheidung gemäß Satz 4 auf die hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise verzichtet werden.“

2.
Nach Art. 70 wird folgender Art. 71 eingefügt:

„Art. 71

Außerkrafttreten

Art. 39 Abs. 3 Satz 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“


§ 3

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „Art. 58 bis 60“ durch die Angabe „Art. 58 bis 60a“ ersetzt.

2.
Art. 60 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuschläge“ durch das Wort „Zuschlag“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

2Die Gewährung des Zuschlags ist längstens auf den Zeitraum begrenzt, für den im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn entsprechende Haushaltsmittel veranschlagt und bewilligt wurden. 3Bei der Gewährung kann festgelegt werden, dass im Fall einer Beförderung der Zuschlag vorzeitig entfällt. 4Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden, wobei hierfür auf die Fälligkeit der Bezüge abzustellen ist.“

3.
Nach Art. 60 wird folgender Art. 60a eingefügt:

„Art. 60a

Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

(1) 1Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ein Zuschlag gewährt werden (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag). 2Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. 3Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn von Satz 1 dar. 4Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1.

(2) 1Der Zuschlag beträgt bis zu 400 €. 2Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v. H., nach weiteren drei Jahren um 30 v. H. des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. 3Art. 6 gilt entsprechend. 4Der Zuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt.

(4) Die Ausgaben für die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge des Dienstherrn dürfen 1 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

(5) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.“

4.
Art. 94 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „81,79 €“ durch die Angabe „122,69 €“ ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „40,89 €“ durch die Angabe „61,34 €“ und die Angabe „24,53 €“ durch die Angabe „36,80 €“ ersetzt.

c)
In Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „21,81 €“ durch die Angabe „32,72 €“ ersetzt.

5.
Dem Art. 108 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Beamten und Beamtinnen, die für Dezember 2024 einen IT-Fachkräftegewinnungszuschlag erhalten haben, wird der Zuschlag unter den Maßgaben des Art. 60a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weitergewährt.“

6.
Art. 111 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
Art. 60a mit Ablauf des 31. Dezember 2024.“

7.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung“ wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen“ eingefügt.

bb)
Nach der Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik“ eingefügt.

b)
In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Zeile „Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München“ die Zeile „Stellvertretender Geschäftsführender Direktor, Stellvertretende Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands“ eingefügt.

c)
In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Zeile „Polizeipräsident, Polizeipräsidentin2)“ die Zeile „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik“ eingefügt.


§ 4

Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

In Anlage 4 Rechtsgrundlage § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „4,18“ durch die Angabe „4,50“ ersetzt.


§ 5

Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

In Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613, BayRS 2032-0-F), das zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 511) geändert worden ist, wird die Angabe „100 Mio. €“ durch die Angabe „110 Mio. €“ ersetzt.


§ 6

Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

In Art. 50 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 27. November 2017 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12 Urlaubsverordnung“ durch die Wörter „§ 23 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung“ ersetzt.


§ 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1.
§ 1 Nr. 5 am 1. April 2018,

2.
§ 1 Nr. 8 Buchst. b am 24. September 2018 und

3.
§ 1 Nr. 8 Buchst. f mit Wirkung vom 1. Januar 2017.


München, den 22. März 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus  S ö d e r

Anlage