Fundstelle GVBl. 2018 S. 187

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Gesetz

2242-1-K, 2242-1-2-K
2242-1-K, 2242-1-2-K

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Denkmalschutzgesetzes

vom 22. März 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Art. 21 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Art. 21

Entschädigungsaufwand

(1) 1Der Freistaat Bayern und die Gemeinden haben die Entschädigung grundsätzlich gemeinsam zu tragen. 2Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat Bayern zu richten. 3Der Entschädigungsfonds erstattet dem Freistaat Bayern auf Antrag der örtlich zuständigen Regierung die dem Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen.

(2) 1Die Oberste Denkmalschutzbehörde unterhält und verwaltet einen Entschädigungsfonds als staatliches Sondervermögen. 2Der Freistaat Bayern und die Gemeinden tragen den Fonds durch Beiträge von je 13,5 Millionen Euro jährlich.

(3) 1Die staatlichen Beiträge sind in zwei gleichen Teilbeträgen im Januar und im Juli zahlbar. 2Die von den Gemeinden zu tragenden Einzelbeiträge errechnen sich nach dem Verhältnis der jeweiligen gemeindlichen Umlagegrundlagen für die Kreisumlage oder die Bezirksumlage. 3Sie werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet und sollen entsprechend bis 31. März des jeweiligen Beitragsjahres gegenüber den Gemeinden durch Beitragsbescheid festgesetzt werden. 4Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das dritte Vierteljahr fällig, staatlicherseits einbehalten und an den Fonds abgeführt. 5Soweit Gemeinden keine Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. September an die Staatsoberkasse.

(4) Erfolgt eine Enteignung zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.“


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Denkmalschutz-Entschädigungsfondsverordnung (DSchEV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-2-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 Nr. 45 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 22. März 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus  S ö d e r