Fundstelle GVBl. 2018 S. 219

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Verordnung

1102-2-S

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung
1102-2-S

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Geschäftsverteilung
der Bayerischen Staatsregierung

vom 17. April 2018


Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 31, BayRS 1102-2-S), die durch Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 1 bis 3 vorangestellt:

„1.
Digitalisierung Bayerns: Grundsatzfragen und Koordinierung

2.
Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge

3.
Medien, Medienförderung, Medien- und Filmpolitik, soweit nicht § 3 Nr. 13 oder § 7 Nr. 4“.

bb)
Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 4 und 5.

cc)
Die bisherige Nr. 3 wird aufgehoben.

dd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Geschäftsbereiche

Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt:

1.
Staatsministerium des Innern und für Integration

2.
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

3.
Staatsministerium der Justiz

4.
Staatsministerium für Unterricht und Kultus

5.
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

6.
Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

7.
Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie

8.
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

9.
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

10.
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

11.
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „des Innern und für Integration“ ersetzt.

b)
In Nr. 1 Buchst. e wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

c)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchst. b wird folgender Buchst. c eingefügt:

„c)
Straßenverkehrsrecht, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerwesen, Verkehrserziehung“.

bb)
Die bisherigen Buchst. c bis h werden die Buchst. d bis i.

d)
Die Nrn. 4 und 5 werden durch die folgenden Nrn. 4 bis 6 ersetzt:

„4.
Freizügigkeit, Aufenthalts- und Asylrecht

5.
Integrations- und Migrationspolitik

6.
Sozialleistungen für Asylbewerber“.

e)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Angabe „§ 5 Nr. 1 Buchst. d oder § 10 Nr. 6“ wird durch die Angabe „§ 6 Nr. 1 Buchst. d oder § 12 Nr. 6“ ersetzt.

f)
Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden aufgehoben.

g)
Die bisherigen Nrn. 9 bis 16 werden die Nrn. 8 bis 15.

h)
Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 16 und die Angabe „§ 5 Nr. 5“ wird durch die Angabe „§ 6 Nr. 3 oder § 7 Nr. 3“ ersetzt.

4.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

㤠4

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
Wohnen, Bau

a)
Wohnungsbau, Wohnungsbauförderung

b)
Städtebau, Städtebauförderung

c)
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

d)
Staatlicher Hochbau

e)
Straßen-, Brücken-, Wegebau

f)
Straßen- und Wegerecht

g)
Vergabe- und Vertragswesen im Baubereich, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

h)
Staatliche Immobilienverwaltung

i)
Staatliche Bau-, Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften

2.
Verkehr

a)
Verkehrspolitik und -planung, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

b)
Straßenverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr

c)
Straßenverkehrszulassungsrecht

d)
Eisenbahn, Personenbeförderung, öffentlicher Personennahverkehr

e)
Schifffahrt, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 6, Häfen, Verkehrswasserbau

f)
Luftverkehr, Schutz gegen Fluglärm, Wetterdienst

g)
Seilbahnen

h)
Verkehrslogistik, Güterverkehr

i)
Technischer Immissionsschutz an Verkehrswegen

3.
Enteignung.“

5.
Der bisherige § 4 wird § 5.

6.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Unterricht und Kultus“ ersetzt.

b)
Die Nrn. 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 2.

d)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 3 und die Wörter „ , Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kunst, Denkmalpflege“ werden durch die Wörter „und Bildung.“ ersetzt.

e)
Die bisherige Nr. 6 wird aufgehoben.

7.
Nach § 6 wird der folgende § 7 eingefügt:

㤠7

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
Wissenschaft

a)
Hochschulwesen

b)
Wissenschaftliche Sammlungen

c)
Universitätsklinika und Deutsches Herzzentrum München

d)
Bibliotheks- und Archivwesen

e)
Forschung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen

f)
Studentische Ausbildungsförderung

2.
Kultur

a)
Denkmalpflege

b)
Theater

c)
Kunst, Kunstsammlungen, Kunsthochschulen

d)
Brauchtum, Volks- und Laienmusik

e)
Haus der Bayerischen Geschichte

f)
Künstlerische Musikpflege

g)
Literatur

3.
Stiftungen zugunsten Wissenschaft, Forschung, Kunst, Denkmalpflege

4.
Rundfunkaufsicht.“

8.
Der bisherige § 6 wird § 8 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. k wird wie folgt gefasst:

„k)
Zentrales staatliches Beteiligungsmanagement“.

bb)
Die Buchst. m und n werden aufgehoben.

cc)
Der bisherige Buchst. o wird Buchst. m und die Angabe „§ 3 Nr. 4 Buchst. g“ wird durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchst. g“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Buchst. p wird Buchst. n.

b)
Der Nr. 3 wird folgender Buchst c angefügt:

„c)
Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete“.

9.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „und Medien“ gestrichen.

b)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchst. dd werden die Wörter „§ 3 Nr. 4 Buchst. g oder § 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. o“ durch die Wörter „§ 4 Nr. 1 Buchst. g oder § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. m“ ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchst. ee wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

bb)
Buchst. c wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchst. dd wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchst. ee werden die Wörter „§ 3 Nr. 11, § 10 Nr. 2 Buchst. b oder § 11 Nrn. 8 oder 9“ durch die Wörter „§ 3 Nr. 10, § 12 Nr. 2 Buchst. b oder § 13 Satz 1 Nr. 8 oder Nr. 9“ ersetzt.

cc)
Buchst. d wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchst. aa wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchst. cc wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 8 Satz 1“ ersetzt.

ccc)
In Doppelbuchst. ee wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.

dd)
In Buchst. e wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

ee)
In Buchst. f wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

c)
Nr. 2 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

e)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a werden die Wörter „Medien, Energie,“ durch die Wörter „Energie und“ ersetzt.

bb)
In Buchst. b wird die Angabe „§ 5 Nr. 2 Buchst. a“ durch die Angabe „§ 7 Nr. 1 Buchst. a“ ersetzt.

cc)
In Buchst. c werden die Wörter „§ 8 Nr. 2 Buchst. k oder § 11 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 10 Nr. 2 Buchst. k oder § 13 Satz 1 Nr. 4.“ ersetzt.

10.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. e wird die Angabe „§ 7 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 9 Nr. 2“ ersetzt.

bb)
In Buchst. f wird die Angabe „§ 3 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 2“ ersetzt.

cc)
In Buchst. g werden die Wörter „§ 7 Nr. 4 oder § 9 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Nr. 3 oder § 11 Nr. 1“ ersetzt.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. b wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

bb)
In Buchst. d wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 13 Satz 1“ ersetzt.

cc)
In Buchst. g werden die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

dd)
In Buchst. k wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 13 Satz 1“ ersetzt.

11.
Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 Buchst. e wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.

b)
In Nr. 7 wird die Angabe „§ 7 Nr. 3 Buchst. e“ durch die Angabe „§ 9 Nr. 2 Buchst. e“ ersetzt.

12.
Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ durch die Wörter „Familie, Arbeit und Soziales“ ersetzt.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. b wird die Angabe „§ 11 Nrn. 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 13 Satz 1 Nr. 7 bis 9“ ersetzt.

bb)
In Buchst. c werden die Wörter „ , Sozialleistungen für Asylbewerber“ gestrichen.

cc)
In Buchst. g wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 13 Satz 1“ ersetzt.

c)
In Nr. 5 wird das Wort „Integrationspolitik,“ gestrichen.

13.
Der bisherige § 11 wird § 13 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 7 Nr. 1“ ersetzt.

b)
In Nr. 3 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

c)
In Nr. 13 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

d)
In Nr. 16 werden die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 9“ und die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

14.
Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird die Angabe „der § 3“ durch die Angabe „des § 3“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.

15.
Der bisherige § 13 wird § 15 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 15

Inkrafttreten“.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. März 2018 in Kraft.


München, den 17. April 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r