Fundstelle GVBl. 2018 S. 225

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Verordnung

95-4-B, 95-5-B
95-4-B , 95-5-B

Verordnung
zur Änderung der
Schiffssachverständigenverordnung
und der Schiffahrtsordnung

vom 5. April 2018


Auf Grund des Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Änderung der Schiffssachverständigenverordnung

Die Schiffssachverständigenverordnung (SchiffSEV) vom 17. März 2005 (GVBl. S. 94, BayRS 95-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 29. April 2012 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung

1.
bis
10 kW
53,50 €,
2.
über
10 kW
bis
20 kW
69,00 €,
3.
über
20 kW
bis
40 kW
83,50 €,
4.
über
40 kW
bis
75 kW
98,50 €,
5.
über
75 kW
bis
200 kW
113,50 €.*

bb)
In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „29,50 €“ durch die Angabe „31,00 €“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „der Schifffahrtsordnung“ durch die Wörter „der Bayerischen Schifffahrtsverordnung“ ersetzt.

c)
Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl

1.
von
25
bis
99
47,00 €,
2.
von
100
bis
199
83,50 €,
3.
von
200
bis
299
101,00 €,
4.
von
300
und
mehr
125,50 €.“

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „34,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „67,50 €“ durch die Angabe „71,00 €“ ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung der Schiffahrtsordnung

In der Überschrift der Schiffahrtsordnung (SchO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 95-5-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 432 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird die Angabe „(Schiffahrtsordnung – SchO)“ durch die Wörter „(Bayerische Schifffahrtsverordnung – BaySchiffV)“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.


München, den 5. April 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr


Ilse A i g n e r , Staatsministerin