Fundstelle GVBl. 2018 S. 257

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Gesetz

215-5-1-5-I, 215-5-1-I, 1132-7-I
1132-7-I , 215-5-1-I , 215-5-1-5-I

Gesetz
zur Einführung eines Ehrenzeichens
für 50-jährigen aktiven Dienst in Feuerwehr,
Rettungsdienst und Katastrophenschutz


vom 15. Mai 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Feuerwehr-
und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes

Das Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 611, BayRS 1132-7-I), das durch § 1 Nr. 14 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ehrenzeichen“.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verleihung und Bezeichnung“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1)
1Das Ehrenzeichen wird verliehen als

1.
Ehrenzeichen zweiter Klasse für eine 25-jährige,

2.
Ehrenzeichen erster Klasse für eine 40-jährige,

3.
Großes Ehrenzeichen für eine 50-jährige

aktive Dienstzeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen. 2Für besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden und sonstigen Notständen oder für besondere Verdienste um eine der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen wird es als Steckkreuz verliehen.“

c)
Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Ein Ehrenzeichen darf nicht verliehen werden, solange für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist.

(4) 1Erweist sich eine Beliehene oder ein Beliehener durch ihr oder sein Verhalten, insbesondere durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, als des verliehenen Ehrenzeichens unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr oder ihm das Staatsministerium des Innern und für Integration das Ehrenzeichen aberkennen. 2Ein aberkanntes Ehrenzeichen ist samt der zugehörigen Verleihungsurkunde zurückzugeben. 3Die spätere Verleihung von anderen Ehrenzeichen nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen.“

3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Gestaltung“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

,(1) 1Die Ehrenzeichen zweiter Klasse sind in Silber und am Bande, die Ehrenzeichen erster Klasse sowie die Großen Ehrenzeichen sind in Gold und am Bande auszuführen. 2Das Band der Ehrenzeichen zweiter Klasse ist weiß und mittig zweifach blau gestreift, das der Ehrenzeichen erster Klasse ist weiß und mittig dreifach blau gestreift, das der Großen Ehrenzeichen weiß und mittig vierfach blau gestreift. 3Im Übrigen sehen die Ehrenzeichen aus wie folgt:

1.
Feuerwehr-Ehrenzeichen:

Flammenkreuz, das in der Mitte das kleine bayerische Staatswappen und auf der Rückseite den Schriftzug „Für Verdienste um das Feuerlöschwesen“ trägt; bei dem Großen Ehrenzeichen ist das kleine bayerische Staatswappen farbig auszugestalten.

2.
Ehrenzeichen der in Art. 1 Nr. 2 und 3 genannten Organisationen:

Kreuz mit nach außen geschweift breiter werdenden, an den Enden gerundeten Armen; es zeigt auf dem oberen Arm das kleine bayerische Staatswappen, auf dem unteren Arm die römischen Zahlen XXV, XL oder L und auf der Mitte des Kreuzes liegt ein emailliertes Schild, das das Kennzeichen der jeweiligen Hilfsorganisation zeigt:

a)
Bayerisches Rotes Kreuz:

das Rote Kreuz der Genfer Konvention auf weißem Feld umgeben von einem himmelblauen Randstreifen,

b)
Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e. V.:

ein gelbes Kreuz auf rotem Grund mit dem roten Buchstaben „S“ im Mittelpunkt des Kreuzes, das von einem weißen Ring mit der roten Umschrift „Arbeiter-Samariter-Bund e. V.“ und dem Buchstaben „D“ sowie einem äußeren goldenen Rand umgeben ist,

c)
Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Landesverband Bayern:

ein weißes Johanniterkreuz auf rotem Grund, das von einem weißen Ring mit der schwarzen Umschrift „Johanniter-Unfall-Hilfe“ umgeben ist,

d)
Malteser Hilfsdienst e. V. Bayern:

ein weißes Malteserkreuz auf rotem Grund,

e)
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e. V.:

ein rechts auf einem weißen Felsen stehender weißer Adler im Profil mit ausgebreiteten Schwingen und Blick nach links vor einer durch eine horizontale Linie untermittig geteilten Fläche, deren unterer Teil blau und deren oberer Teil weiß ist und die links über der horizontalen Linie die blauen Buchstaben „DLRG“ trägt,

f)
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern:

ein zwölfzackiges dunkelblaues Zahnrad auf weißem Grund, in dessen Mitte die Buchstaben T, H und W übereinander erscheinen.

4Das Schild für das Ehrenzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e. V. ist eine liegende Ellipse, das Schild für das Ehrenzeichen des Malteser Hilfsdienstes e. V. ist wappenförmig, das Schild der weiteren Organisationen ist kreisrund.ʻ

c)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Alle Großen Ehrenzeichen erhalten einen das jeweilige Kreuz mittig umlaufenden, innen unterbrochenen Lorbeerkranz in Gold.“

d)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 2 werden die Wörter „am Band“ durch die Wörter „am Bande“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 werden die Wörter „am Band“ durch die Wörter „am Bande“ ersetzt.

4.
In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verleihung im Namen des Freistaates;
Eigentum“.

5.
Art. 5 wird aufgehoben.

6.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 5 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung des
Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Art. 34 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 9 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

2.
In Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Schlussrechnung“ die Wörter „ , in der Luftrettung je nach Standort,“ eingefügt.

3.
Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) 1Für die Benutzungsentgelte der Durchführenden der Luftrettung gelten Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6 und 7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die voraussichtlichen Kosten und Benutzungsentgelte für jeden Standort gesondert zu vereinbaren sind. 2Die Durchführenden vereinbaren dabei auch die Entgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung.“

4.
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und in Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 7“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 8“ ersetzt.

5.
Der bisherige Abs. 9 wird aufgehoben.


§ 3

Änderung der Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und dem Krankentransport“ durch die Wörter „ , dem Krankentransport und der Luftrettung“ ersetzt.

2.
In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 34 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 BayRDG“ durch die Angabe „Art. 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 BayRDG“ ersetzt.

3.
In § 36 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 34 Abs. 8 BayRDG“ durch die Angabe „Art. 34 Abs. 9 BayRDG“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft.


München, den 15. Mai 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r