Fundstelle GVBl. 2018 S. 341

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Gesetz

805-9-A, 219-5-1-F, 206-1-F, 219-5-F

Gesetz
zum weiteren Nachvollzug der
Datenschutz-Grundverordnung im Landesrecht

vom 18. Mai 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung
des Bayerischen E-Government-Gesetzes

Das Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. November 2017 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Art. 2 bis 4, 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 8 gelten nicht für

1.
Schulen, Krankenhäuser, das Landesamt für Verfassungsschutz und Beliehene,

2.
die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung,

3.
die in Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) genannten Bereiche und

4.
die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

2Auf die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden die Art. 7 und 8 keine Anwendung.“

2.
Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst1:

1Unabhängig vom Anwendungsbereich gemäß Art. 1 stellen Auftraggeber im Sinn von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Empfang und die Verarbeitung elek-tronischer Rechnungen sicher, soweit

1.
für sie eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist,

2.
sie im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig werden oder

3.
dies durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgesehen ist.“

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Nähere sowie Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs, insbesondere auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form beziehen, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung festlegen.“

3.
Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nutzt eine Behörde die elektronische Aktenführung, soll sie Akten, Vorgänge und Dokumente gegenüber anderen Behörden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch übermitteln.“

4.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

b)
In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

5.
Art. 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die in den Anwendungsbereich des Teils 1 fallen“ durch die Wörter „für die der Anwendungsbereich von Teil 1 ganz oder zum Teil eröffnet ist“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst2:

2Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinn von Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und Art. 32 des Bayerischen Datenschutzgesetzes und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte.“

6.
Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder programmtechnische Sicherheitslücken, unbefugte Datennutzung oder unbefugte Datenverarbeitung durch Dritte“ durch die Wörter „ , programmtechnische Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Datennutzung und -verarbeitung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

7.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verwendungsbeschränkungen“ durch das Wort „Verarbeitungseinschränkungen“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

c)
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.

bb)
In Nr. 1 werden die Wörter „oder programmtechnische Sicherheitslücken, unbefugte Datennutzung“ durch die Wörter „ , programmtechnische Sicherheitslücken“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 werden die Wörter „oder Nutzung“ gestrichen.

8.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „befristen“ die Wörter „und kann nicht verlängert werden“ eingefügt.

c)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird die Angabe „1. Januar 2019“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 wird die Angabe „27. November 2019“ durch die Angabe „18. April 2020“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. 19 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“


§ 2

Änderung
des Bayerischen Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Bayerische Geodateninfrastrukturgesetz (BayGDIG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 453, BayRS 219-5-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 208 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Art. 1 und 2 werden aufgehoben.

2.
Der bisherige Art. 3 wird Art. 1 und wie folgt gefasst:

„Art. 1

Begriffsbestimmungen

(1) 1Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind

1.
die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Behörden und

2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

2Öffentliche Gremien, die Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 beraten, gelten dabei als Teil derjenigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.

(2) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.

(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechend.“

3.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 2 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 Buchst. b wird die Angabe „Art. 8 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 3“ ersetzt.

bb)
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
sie betreffen eines oder mehrere Themen nach den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 2 wird die Angabe „Art. 11“ durch die Angabe „Art. 8 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

d)
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden die Abs. 3 bis 6.

4.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 3 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Die Geodaten nach Art. 4 Abs. 1 sind entsprechend Art. 12a des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG – (BayRS 219-1-F) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Geodaten sind entsprechend Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beziehen sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet nicht ausschließlich innerhalb Bayerns, stimmen die zuständigen Behörden deren Darstellung und Position mit den dort zuständigen Stellen ab.“

5.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 4 und wie folgt gefasst:

„Art. 4

Bereitstellung der
Geodatendienste und Netzdienste

(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geo- und Metadaten die in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Such-, Darstellungs-, Transformations- und Downloaddienste (Netzdienste) sowie die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten bereitstehen und die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Anforderungen erfüllen.

(2) Suchdienste müssen durch die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Suchkriterien erschlossen sein, Transformationsdienste die in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Voraussetzungen erfüllen.“

6.
Der bisherige Art. 7 wird Art. 5 und Abs. 4 wird aufgehoben.

7.
Der bisherige Art. 8 wird Art. 6 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Geoportal“ die Wörter „des Landes“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „nach Abs. 2“ durch die Wörter „des Landes“ ersetzt und nach den Wörtern „sofern diese“ werden die Wörter „zustimmen und“ eingefügt.

c)
Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

8.
Der bisherige Art. 9 wird Art. 7 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „eine“ durch die Wörter „das Koordinierungsgremium Geodateninfrastruktur Bayern als“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) 1Das Koordinierungsgremium besteht aus je einem Mitglied der Staatsministerien, in deren Geschäftsbereich Geodaten vorhanden sind. 2Den Vorsitz hat das vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat benannte Mitglied, das den Freistaat Bayern auch im Lenkungsgremium Geodatenin-frastruktur Deutschland vertritt.

(3) Zur Unterstützung des Koordinierungsgremiums, insbesondere beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern, besteht beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Geschäftsstelle.“

9.
Der bisherige Art. 10 wird Art. 8 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“ gestrichen.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und es werden die Wörter „des Art. 11 und nach Maßgabe des Art. 12 der Öffentlichkeit und anderen Behörden“ durch die Wörter „der Abs. 2 bis 5 öffentlich“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.“

c)
Es werden die folgenden Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

(3) 1Der Zugang der Öffentlichkeit und der Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 zu Geodaten und Geodatendiensten, die keine Suchdienste sind, kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,

2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden,

3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

4.
den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,

es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2Soweit

1.
durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,

2.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden,

ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt oder die Geodaten sind nach anderen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit zugänglich. 3Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. 4Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. 5Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder ohne rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 6Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie in Satz 5 genannten Gründe abgelehnt werden.

(4) Gegenüber Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch

1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,

2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,

3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

4.
die öffentliche Sicherheit,

5.
die Verteidigung oder

6.
die internationalen Beziehungen

gefährdet werden.

(5) Behörden, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können Dritten unter nachfolgenden Voraussetzungen Nutzungsrechte einräumen:

1.
Bei Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, kann die Behörde den Export von Geodaten oder deren Integration in die Arbeitsumgebung oder den Internet-auftritt des Nutzers sowie den Import und die Bearbeitung eigener Daten des Nutzers ausschließen.

2.
Für Suchdienste und Darstellungsdienste, soweit Letztere nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, werden gegenüber der Öffentlichkeit Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt im Fall der Darstellungsdienste jedoch nicht für die Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Sicherung der Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

3.
Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

4.
Soweit gegenüber Behörden oder gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union Gebühren und Auslagen erhoben werden, müssen sie mit dem Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Bei der Bemessung von Gebühren und Auslagen, die gegenüber Behörden oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union erhoben werden, darf das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht überschritten werden, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind.

5.
Nr. 4 findet auch Anwendung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

6.
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Kostenrechts.“

10.
Die Art. 11 bis 13 werden aufgehoben.

11.
Der bisherige Art. 14 wird Art. 9.


§ 3

Änderung des
Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Art. 13 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

2.
Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1“ gestrichen und die Wörter „Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen“ werden durch die Wörter „Rechtsverordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

bb)
In Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ die Wörter „und Gerichte“ eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nrn. 4 bis 6 werden angefügt:

„4.
Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,

5.
Verfahren zur Überwachung nach den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie Verfahren zur Berichterstattung, um die Vorgaben des Art. 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu erfüllen,

6.
Verfahren um die Einhaltung der Anforderungen der Art. 4, 5 und 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten.“

3.
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für Websites und mobile Anwendungen im Sinn des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Abs. 1 entsprechend.“


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt die GDI-Koordinierungsgremiumsverordnung (GDI-V) vom 3. September 2012 (GVBl. S. 476, BayRS 219-5-1-F), die zuletzt durch § 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, außer Kraft.


München, den 18. Mai 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r



1 Das Inkrafttreten des durch dieses Gesetz neu gefassten Satzes 1 erfolgt gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayEGovG erst am 18. April 2020.
2 Das Inkrafttreten des durch dieses Gesetz neu gefassten Satzes 2 erfolgt gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayEGovG am 1. Januar 2020.