Veröffentlichung JMBl. 2014/05 S. 67 vom 26.05.2014

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Az.: 1271 - X - 1/2014
3003.7-J
3003.7-J
Richtlinien für
die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz
mit der Presse
(Presserichtlinien − PresseRL)
Bekanntmachung des
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 26. Mai 2014  Az.: 1271 - X - 1/2014
1.
Bedeutung der Zusammenarbeit der Justizbehörden mit den Medien
Die Justiz als dritte Staatsgewalt im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat lebt vom Verständnis der Öffentlichkeit und dem Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege. Vor diesem Hintergrund ist eine zielorientierte und sachgerechte Zusammenarbeit der Justizbehörden mit Print- und Onlinepresse, Hörfunk, Film und Fernsehen (im Folgenden als „Presse“ bezeichnet) ein zentrales Element. Über die Medien wirkt die Rechtsprechung in die Rechtsgemeinschaft der Bürgerinnen und Bürger hinein. Die Berichterstattung über Zivil- und Strafverfahren trägt zum besseren Verständnis der Rechtsordnung bei. Die generalpräventive Wirkung ausgesprochener Strafen hängt weitgehend von einer sachlichen Gerichtsberichterstattung ab. Deshalb gehört es auch zu den wesentlichen Aufgaben der Justizbehörden, Kontakt zu den Medien durch aktive Öffentlichkeitsarbeit zu pflegen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Informationsanspruch der Presse gerecht zu werden. Dabei sind verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter wie insbesondere das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in rechtsstaatlich einwandfreier Weise zu beachten.
2.
Pressestellen
2.1
Pressestellen sind innerbehördliche Organisationseinheiten. Sie bestehen:
2.1.1
im Staatsministerium der Justiz;
bei den Oberlandesgerichten,
bei den Landgerichten,
bei den Präsidialamtsgerichten;
bei den Generalstaatsanwaltschaften,
bei den Staatsanwaltschaften.
2.1.2
An allen anderen Amtsgerichten obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit jeweils der Behördenleitung oder einer von ihr benannten Vertretung. Eine eigene Pressestelle kann eingerichtet werden.
2.1.3
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz für mehrere Gerichte eines Ortes eine gemeinsame Pressestelle errichten.
2.2
Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher sollen Einfühlungsvermögen für die journalistische Tätigkeit haben. Sie sollen zeitnah an einem Seminar für Pressesprecher des Staatsministeriums der Justiz teilnehmen und regelmäßig geeignete Fortbildungsangebote nutzen. Für den Bereich des Justizvollzugs besteht ein gesondertes Aus- und Fortbildungsprogramm.
2.3
Die Pressestellen sind unmittelbar der jeweiligen Behördenleitung unterstellt, die auch die Pressesprecherin oder den Pressesprecher bestellt und die Stellvertretung bestimmt. Die Pressestellen werden bei den Gerichten mit mindestens einer Richterin oder einem Richter und bei den Staatsanwaltschaften mit mindestens einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt besetzt. Die Besetzung aller Pressestellen ist unter Angabe der Telefon- und Faxnummern sowie der E-Mail-Adresse der Pressestelle oder der Pressesprecherin bzw. des Pressesprechers auf dem Dienstweg der Pressestelle des Staatsministeriums der Justiz anzuzeigen und in geeigneter Form, etwa auf der Homepage der Behörde, zu veröffentlichen.
Die Geschäfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind so zu verteilen, dass die Pressestellen ihre Aufgaben erfolgreich wahrnehmen können. Über die Freistellung der Pressesprecherinnen und Pressesprecher bei den Gerichten entscheidet nach § 21e Abs. 6 GVG die jeweilige Behördenleitung unter Zugrundelegung der folgende Orientierungswerte:
AG bis 10 Planstellen1 keine Freistellung
AG bis 40 Planstellen1 bis zu 15 %, soweit eine eigene Pressestelle errichtet ist und diese von einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 1 geleitet wird
AG bis 150 Planstellen1 bis zu 30 %
AG ab 151 Planstellen1 bis zu 50 %
LG bis 40 Planstellen2 bis zu 15 %
LG bis 80 Planstellen2 bis zu 30 %
LG bis 150 Planstellen2 bis zu 40 %
LG ab 151 Planstellen2 bis zu 100 %3
2.4
Bei den Justizvollzugsanstalten obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen Anstaltsleitung oder einer von ihr benannten Vertretung. Eine eigene Pressestelle kann eingerichtet werden; in diesem Fall gilt Nr. 2.3 entsprechend.
2.5
Bei der Justizschule Pegnitz und der Justizvollzugsschule Straubing obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen Schulleitung
oder einer von ihr benannten Vertretung. Eine eigene Pressestelle kann eingerichtet werden; in diesem Fall gilt Nr. 2.3 entsprechend.
2.6
Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind Beauftragte der Behördenleitung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630).
3.
Pressearbeit
3.1
Allgemeines
3.1.1
Pressearbeit einschließlich des Erteilens von Auskünften an die Presse ist Aufgabe der Pressestellen und der Behördenleitungen oder ihrer Vertretungen. Alle Richterinnen und Richter und alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte üben jedoch grundsätzlich eine öffentlichkeitswirksame Tätigkeit aus; sie sind darauf - auch im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen - hinzuweisen und vorzubereiten. Soweit die Behördenleitungen oder ihre Vertretungen Auskünfte erteilen, unterrichten sie darüber bei allen wesentlichen Angelegenheiten die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Pressestelle. Presseverantwortliche können ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie über alle für die Öffentlichkeit bedeutsamen Vorgänge ihrer Behörde unterrichtet sind. Die Behördenleitungen sollen die Angehörigen ihrer Behörde anhalten, bei allen Angelegenheiten zu prüfen, ob die Presseverantwortlichen zu unterrichten sind.
3.1.2
In allen geeigneten Fällen sollen die Pressestellen im Rahmen aktiver Öffentlichkeitsarbeit die Presse durch eigene Initiativen über die Tätigkeit der Justiz unterrichten.
3.1.3
Die Pressestellen und die Behördenleitungen unterstützen insbesondere die Arbeit der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter. Vor allem stehen sie für Auskünfte zur Verfügung. Sie beschaffen sich das hierfür erforderliche Tatsachenmaterial. Die mit der Sache befasste Richterin oder Staatsanwältin bzw. der mit der Sache befasste Richter oder Staatsanwalt und deren Geschäftsstellen/Serviceeinheiten wirken bei der Beschaffung des Tatsachenmaterials mit. Die Presse soll nicht an die mit der Sache befasste Richterin oder Staatsanwältin bzw. den mit der Sache befassten Richter oder Staatsanwalt verwiesen werden. Die Pressestellen sollen dafür während der Dienstzeiten ständig erreichbar sein; die Pressesprecherinnen und Pressesprecher stellen sicher, dass bei ihrer Abwesenheit schriftliche und telefonische Nachrichten entgegengenommen werden können. Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher sollen - soweit geboten - auch darüber hinaus, insbesondere über Mobiltelefone, erreichbar sein.
3.1.4
In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse sollen die Presseverantwortlichen eine schriftliche Presseerklärung herausgeben. Die Erklärung soll im Briefkopf den Zusatz „Pressestelle‟, den Namen der oder des Verantwortlichen und Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse enthalten. In Verfahren von herausragender Bedeutung oder bei ungewöhnlich großer Nachfrage der Medien können die Presseverantwortlichen zu einer Pressekonferenz einladen. Interviews, Presseerklärungen und Pressekonferenzen sind, soweit möglich, der Pressestelle des Staatsministeriums der Justiz anzukündigen, sofern die Angelegenheit geeignet ist, ein überörtliches Interesse der Öffentlichkeit und politischer Gremien hervorzurufen.
3.1.5
Bei der Vermittlung von Informationen sind alle Medien gleich zu behandeln. Eine Ausnahme hiervon ist die Antwort auf eine Einzelrecherche. Unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und mutmaßliche Interessenschwerpunkte der Medien können berücksichtigt werden.
3.1.6
Jede Pressestelle führt Presseverteiler, in die sie die regionalen und überregionalen Justizberichterstatterinnen und Justizberichterstatter aufnimmt.
3.2
Strafsachen
3.2.1
In Schwurgerichtssachen und in Strafsachen, von denen anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besondere Beachtung finden werden (insbesondere aufsehenerregende Strafverfahren und Strafverfahren, die Gewaltverbrechen oder bedeutsame Wirtschaftsstrafsachen zum Gegenstand haben), kann den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern auf deren Anforderung unter Beachtung von Nr. 3.2.3 in der Regel frühestens eine Woche vor der Hauptverhandlung eine Abschrift des Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) überlassen werden; die Überlassung ist jedoch erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens statthaft. Den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern kann auch die Einsichtnahme in den Anklagesatz gestattet werden.
Die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter sind in geeigneter Weise auf § 353d Nr. 3 StGB hinzuweisen.
3.2.2
Die Sitzungslisten der Strafverhandlungen, die in der folgenden Woche bei Strafgerichten am Sitz des Oberlandesgerichts stattfinden, werden bei den dortigen Pressestellen in der Vorwoche zur Einsichtnahme durch die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter ausgelegt. Sitzungslisten können den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern auch überlassen werden. Vorher sind in der Regel die Nachnamen der Angeklagten bis auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben unkenntlich zu machen. Soweit ein Bedürfnis besteht, sollen auch die Land- und Amtsgerichte, die ihren Sitz nicht in München, Nürnberg und Bamberg haben, nach den Sätzen 1 bis 3 verfahren.
3.2.3
Personenbezogene Daten dürfen an die Presse nur dann weitergegeben werden, wenn die Beteiligten darin eingewilligt haben oder das Verfahren gerade im Hinblick auf die Person der oder des Betroffenen oder die besonderen Umstände der Tat für die Öffentlichkeit von überwiegendem Interesse ist. Sofern weitere Angaben, wie beispielsweise der Wohnort, das Alter, der Beruf oder eine Partei- oder Vereinsmitgliedschaft im Einzelfall eine Identifizierung der oder des Betroffenen ermöglichen, gilt Satz 1 entsprechend. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten an die Presse übermittelt werden, sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Grundsatz der Unschuldsvermutung gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei der Abwägung sind namentlich die privaten und beruflichen Folgen einer Veröffentlichung für die oder den Beschuldigten, für das Opfer und für deren Angehörige, die Schwere, die Umstände und die Folgen der Tat, der Grad des Tatverdachts und der Verfahrensstand zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bekanntgabe personenbezogener Daten von jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten an die Presse ist besondere Zurückhaltung zu üben; bei jugendlichen Beschuldigten hat eine Bekanntgabe in der Regel zu unterbleiben. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Opfern, Zeugen und Familienangehörigen an die Presse hat in der Regel zu unterbleiben.
Bei der Weitergabe personenbezogener Daten ist in Stellungnahmen von Wertungen zulasten der oder des Betroffenen abzusehen.
Eine Herausgabe von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten an die Presse zum Zweck der Berichterstattung ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
3.3
Zivilsachen
Die Pressestellen sollen die Presse über Zivilverfahren, die von allgemeinem Interesse sind oder deren Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus für die tägliche Rechtspraxis von Bedeutung sein können, unterrichten. Über ergangene Entscheidungen empfiehlt es sich, die Presse durch eine schriftliche Kurzfassung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe zu informieren. Personenbezogene Daten von Parteien und sonstige zur Identifizierung von Beteiligten geeignete Angaben werden dabei in der Regel nicht mitgeteilt. Nr. 3.2.3 gilt entsprechend.
3.4
Justizvollzug
Die Presseverantwortlichen entscheiden grundsätzlich eigenverantwortlich über die Zulassung journalistischer Arbeit in den Anstalten. Der Justizvollzugsabteilung des Staatsministeriums der Justiz sind Besuche und Anfragen der Medien von allgemeinem Interesse rechtzeitig anzuzeigen. In Einzelfällen kann das Staatsministerium der Justiz die Pressearbeit an sich ziehen. Im Übrigen wird auf die Nrn. 2 und 3 der VV zu Art. 173 BayStVollzG (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (VVBayStVollzG) vom 1. Juli 2008, JMBl S. 89, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Januar 2013, JMBl S. 4) Bezug genommen.
Die Presseverantwortlichen bieten den Medien aktiv Themen für Berichte aus ihrem jeweiligen Bereich an, die geeignet sein sollen, über Ziele des Justizvollzugs und Abläufe in den Anstalten aufzuklären, um Missverständnisse und Vorurteile auszuräumen.
3.5
Zusammenarbeit der Behörden
In Presseangelegenheiten, durch die Belange sowohl des Gerichts als auch der Staatsanwaltschaft oder einer Vollzugsanstalt berührt werden, handeln die Presseverantwortlichen im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei gilt: Wenn nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, informiert die Staatsanwaltschaft in Ermittlungs- und Strafverfahren bis zur Anklageerhebung und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. In Jugendstrafverfahren ist das Gericht auch nach Rechtskraft der Entscheidung zuständig. Das Recht der Staatsanwaltschaft, über eigene Verfahrenshandlungen, etwa die Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln, zu informieren, bleibt unberührt.
Bei besonderen Vorkommnissen in den Justizvollzugsanstalten stimmen die zuständigen Presseverantwortlichen und die Pressestelle des Staatsministeriums der Justiz die Pressearbeit ab. Informationen über hiermit zusammenhängende Straftaten sind mit der Pressestelle der zuständigen Staatsanwaltschaft abzustimmen.
4.
Erteilung der Auskünfte
Auskünfte sind so schnell und - im Rahmen des Zulässigen - so vollständig wie möglich, leicht verständlich und unter Hervorhebung des Wesentlichen zu erteilen.
5.
Unrichtige Berichte
Werden in der Presse unrichtige Behauptungen veröffentlicht, die das Ansehen der Rechtspflege gefährden können oder im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht unwidersprochen bleiben sollten, ist durch geeignete Maßnahmen auf eine angemessene Richtigstellung hinzuwirken.
6.
Auswertung der Presse
6.1
Die Pressestelle im Staatsministerium der Justiz gibt täglich einen Pressespiegel heraus, in dem allgemein interessierende justiz- und rechtspolitische Veröffentlichungen zusammengestellt sind.
6.2
Daneben obliegt es allen Pressestellen, insbesondere die an ihrem Sitz erscheinenden Zeitungen auf alle Veröffentlichungen durchzusehen, welche die Rechtspflege oder die Justizverwaltung berühren.
6.3
Veröffentlichungen, die sich mit Maßnahmen des Staatsministeriums der Justiz und mit gesetzgeberischen Fragen befassen, sowie Veröffentlichungen über leitende Persönlichkeiten der Justiz oder sonstige wichtige Vorgänge in der Justiz sind umgehend - möglichst auf elektronischen Wege - der Pressestelle des Staatsministeriums der Justiz zuzuleiten.
7.
Geschäftsbehandlung
7.1
Alle Pressesachen sind Eilsachen. Dringliche Angelegenheiten sind telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zu erledigen. Der wesentliche Inhalt wichtiger Auskünfte und Stellungnahmen soll, soweit möglich, schriftlich festgehalten werden.
7.2
In Pressesachen sind die Pressestellen und die Behördenleitungen von der Einhaltung des Dienstweges befreit. Sie verkehren untereinander, mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten unmittelbar.
8.
Schlussbestimmungen
8.1
Diese Bekanntmachung tritt am 16. Juni 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 15. Juni 2014 tritt die Bekanntmachung über Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse vom 17. November 2000 (JMBl S. 178) außer Kraft.
8.2
Unberührt bleiben die Regelungen zur Öffentlichkeitsfahndung (insbesondere § 131 Abs. 3, § 131a Abs. 3, §§ 131b, 131c StPO) sowie die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern über die Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung vom 29. April 1994 (JMBl S. 86), geändert durch Bekanntmachung vom 2. Juni 2009 (JMBl S. 90).
 
_________________________
1
Maßgeblich ist die Zahl der Planstellen für Richterinnen und Richter des Gerichts.
2
Maßgeblich ist die Zahl der Planstellen für Richterinnen und Richter des Gerichts einschließlich der Planstellen der Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3
Die Freistellung kann, wie bei den anderen Gerichten auch, auf mehrere Richterinnen und Richter verteilt werden.