Veröffentlichung JMBl. 2017/10 S. 214 vom 05.10.2017

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Az. B4 - 1518 - VI - 72/2017
2003.4-J
2003.4-J
Änderung der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung
für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 5. Oktober 2017, Az. B4 - 1518 - VI - 72/2017
1.
Die Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher vom 12. November 2012 (JMBl. S. 135), die durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (JMBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1.2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 4 wird das Wort „Programmänderungen“ durch die Wörter „neue Programmversionen“ ersetzt.
1.1.2
Es werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
„Als neue Programmversionen sind die vom Softwareanbieter zum Jahreswechsel oder aufgrund wesentlicher Änderungen an der Software (z. B. infolge Gesetzesänderungen) bereitgestellten Versionen zu verstehen. Regelmäßige Updates der Software zur Fehlerbehebung oder Pflege der verwendeten Formulare müssen nicht angezeigt werden, auch wenn diese zu einer Änderung der Versionsbezeichnung führen.“
1.1.3
Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
1.2
Nr. 1.2.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „Die Gemeinsame IT-Stelle“ durch die Wörter „Das IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 2 werden die Wörter „die Gemeinsame IT-Stelle“ durch die Wörter „das IT-Servicezentrum“ und die Wörter „Justizschule Pegnitz“ durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.
1.2.3
In Satz 3 werden die Wörter „Justizschule Pegnitz“ durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.
1.3
Nr. 1.2.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Buchst. a werden die Wörter „der Gemeinsamen IT-Stelle“ durch die Wörter „dem IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.3.2
In Buchst. b werden die Wörter „die Gemeinsame IT-Stelle“ durch die Wörter „das IT-Servicezentrum“ und die Wörter „Die Gemeinsame IT-Stelle“ durch die Wörter „Das IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.4
In Nr. 1.2.3 werden die Wörter „die Gemeinsame IT-Stelle“ jeweils durch die Wörter „das IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.5
Nr. 1.2.4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aktuelle Informationen zu den erteilten Zustimmungen sind im Internet unter der Adresse https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/jusit/ unter der Rubrik „EDV-Anwendungen für Gerichtsvollzieher“ abrufbar.“
1.6
Nr. 1.3.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 2 werden die Wörter „der Gemeinsamen IT-Stelle“ durch die Wörter „dem IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.6.2
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für die Meldung wird durch das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz im Internet unter der Adresse https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/jusit/ unter der Rubrik „EDV-Anwendungen für Gerichtsvollzieher“ ein Formular bereitgestellt.“
1.7
Nr. 1.3.4 wird wie folgt gefasst:
„1.3.4
Der Gerichtsvollzieher hat auf jedem dienstlich genutzten EDV-System oder EDV-Gerät zum Datenaustausch Sicherheitsvorkehrungen, wie zum Beispiel die Nutzung einer Firewall und eines Antivirenprogramms, zu treffen.“
1.8
Folgende Nr. 1.3.6 wird angefügt:
„1.3.6
Ein Zugriff auf gespeicherte dienstliche Daten aus dem Internet sollte möglichst unterbleiben. Soweit auf das dienstliche Gerät oder die betriebene Infrastruktur über das Internet mittels VPN zugegriffen wird, sind für den Aufbau und Betrieb eines sicheren Tunnels die Technischen Richtlinien des BSI zu beachten. Auch das Endgerät, von dem der Zugriff ausgeht, sowie die Internetzugangs-Hardware (Router), über die die Verbindung aufgebaut wird, sind durch den Gerichtsvollzieher wie die dienstlichen Geräte abzusichern.“
1.9
Folgende Nr. 1.3.7 wird angefügt:
„1.3.7
Das Gerichtsvollzieher-Programm muss den Datenaustausch mit anderen Gerichtsvollzieher-Programmen unterstützen, um die Verfahrens- und Beteiligtendaten im Vertretungsfall oder bei einer Neuverteilung von Bezirken dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen. Als Grundlage für den Datenaustausch zwischen den Gerichtsvollzieher-Programmen dienen die im XJustiz-Fachmodul „Gerichtsvollzieher“ (veröffentlicht unter www.xjustiz.de) definierten XJustiz-Nachrichten. Details zu den zu verwendenden Datensätzen sind im Internet unter der Adresse https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/jusit/ unter der Rubrik „EDV-Anwendungen für Gerichtsvollzieher“ abrufbar.“
1.10
Nr. 1.4.2 wird wie folgt gefasst:
„1.4.2
Die Geschäftsbücher können nach § 45 Satz 1 GVO auch mit Hilfe von DV-Ausdrucken in Lose-Blatt-Form geführt werden. Die Ausdrucke sind geheftet aufzubewahren.“
1.11
In Nr. 2 werden die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
1.12
In Nr. 2.2.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kontoauszug“ die Wörter „oder elektronisch übermittelter Kontoauszug (PDF-Datei)“ eingefügt.
1.13
In Nr. 2.2.6 werden vor dem Wort „fortlaufend“ die Wörter „innerhalb eines Kalenderjahrs“ eingefügt.
1.14
In Nr. 4.1 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
1.15
Nr. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.15.1
Die Wörter „der Gemeinsamen IT-Stelle“ werden durch die Wörter „dem IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.15.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Meldung wird durch das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz im Internet unter der Adresse https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/jusit/ unter der Rubrik „EDV-Anwendungen für Gerichtsvollzieher“ ein Formular bereitgestellt.“
1.16
Nach Nr. 7 wird folgende neue Nr. 8 eingefügt:
8.
Elektronischer Rechtsverkehr
Sobald der Elektronische Rechtsverkehr nach § 753 Abs. 4 ZPO eröffnet ist, müssen die technischen Voraussetzungen für die elektronische Erreichbarkeit des Gerichtsvollziehers über die sicheren Übermittlungswege gemäß § 130a Abs. 4 ZPO vorliegen. Die technischen Voraussetzungen können auch durch die Einrichtung von Sammelpostfächern bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle geschaffen werden.“
1.17
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9.
1.18
In der Anlage 2 wird das Wort „Bankleitzahl“ durch die Angabe „BIC“ und das Wort „Kontonummer“ durch die Angabe „IBAN“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, am 1. Dezember 2017 in Kraft.
2.1
Nr. 1.9 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
2.2
Nr. 1.15.2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.