Veröffentlichung KWMBl. 2009/10 S. 208 vom 20.05.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 31e1ef31a5b7f6eefcc7eb1bcb8e62a8ddc5aff7751a9032b8ef0322e138f1fa

 

Az.: III.1-5 S 4020-PRA.605
2038.3.5-UK
2038.3.5-UK
 
Basisqualifikationen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
für das Lehramt an Grundschulen und
das Lehramt an Hauptschulen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 20. Mai 2009 Az.: III.1-5 S 4020-PRA.605
 
 
1.
Rechtsgrundlagen und Zweck der Basisqualifikationen
Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2009 (GVBl S. 180) sieht für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Didaktik der Grundschule den Nachweis von Basisqualifikationen in den Fächern Musik, Kunst und Sport (§ 36 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 LPO I) und für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule den Nachweis von Basisqualifikationen im Fach Sport (§ 38 Abs. 1 Nr. 5 LPO I) vor.
Durch die Einführung von Basisqualifikationen wird insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass Bewerber für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen im Vorbereitungsdienst auch in Fächern ausgebildet werden, die sie nicht studiert haben.
 
 
2.
Inhaltliche Ausgestaltung der Basisqualifikationen
Wird der Nachweis der Basisqualifikationen im Rahmen universitärer Angebote erbracht, kann die Universität dafür Leistungspunkte ausweisen, die auf die in § 22 LPO I genannten Bereiche angerechnet werden können; für universitäre Angebote genügen Veranstaltungen im Umfang von zwei bis drei Semesterwochenstunden pro Fach. Die Basisqualifikationen können für die Fächer Musik und Sport auch durch außeruniversitär erworbene Qualifikationen nachgewiesen werden.
 
2.1
Musik
Im Zentrum der „Basisqualifikationen Musik“ stehen grundlegende Kompetenzen im Umgang mit der Stimme und im Liedvortrag sowie basale instrumentale Fertigkeiten zur Melodiebegleitung.
Die Zulassungsvorausseung ist durch den Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität erfüllt.
Werden die Kompetenzen außeruniversitär erworben, gelten folgende Qualifikationen als Nachweise:
Bestätigung eines mindestens dreijährigen Instrumentalunterrichts, dessen Abschluss nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
oder
Bestätigung eines mindestens zweijährigen Gesangsunterrichts mit instrumentaler Begleitung, dessen Abschluss nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
oder
Bestätigung einer mindestens dreijährigen Zugehörigkeit zu einem Instrumental- oder Gesangsensemble.
Bestätigungen über die geforderten Qualifikationen können formlos von den Musiklehrkräften an staatlichen Schulen sowie Instrumental- und Gesangslehrkräften im Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. oder im Landesverband Bayerischer Tonkünstler ausgestellt werden.
Bei entsprechendem Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und einer daraus resultierenden Unfähigkeit zum Spielen eines Instruments ist die regelmäßige Teilnahme an einer einschlägigen Veranstaltung nach Maßgabe der Universität gefordert.
 
2.2
Kunst
Im Zentrum der „Basisqualifikationen Kunst“ steht die Vermittlung grundlegender Techniken in der zwei- und dreidimensionalen Darstellung. Nachgewiesen werden grundlegende Kompetenzen in der ästhetischen Gestaltung des Lebensbereichs sowie manuelle Fertigkeiten und Techniken im Umgang mit Farbe und Materialien.
Die Zulassungsvorausseung ist durch den Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität erfüllt.
 
2.3
Sport
Durch die „Basisqualifikationen Sport“ weisen die Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an Grundschulen bzw. für das Lehramt an Hauptschulen grundlegende Kompetenzen in folgenden didaktischen Handlungsfeldern nach:
Gesundheit fördern,
Bewegung gestalten,
mit- und gegeneinander spielen.
Die Zulassungsvorausseung ist durch den Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität erfüllt.
Werden die Kompetenzen außeruniversitär erworben, gelten folgende Qualifikationen als Nachweise:
Nachweis des Übungsleiter C „Breitensport Profil Erwachsene und Ältere“ (bisher Übungsleiter A)
oder
Nachweis des Übungsleiter C „Breitensport Profil Kinder und Jugendliche“ (bisher Übungsleiter J).
Bei entsprechendem Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und einer daraus resultierenden Sportunfähigkeit ist die regelmäßige Teilnahme an einer Veranstaltung nach Maßgabe der Universität gefordert, insoweit diese Veranstaltung sportdidaktische Kenntnisse vermittelt.
 
 
3.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor