Veröffentlichung KWMBl. 2009/13 S. 234 vom 08.07.2009

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2038–3–4–8–7–UK
2038–3–4–8–7–UK
 
Zweite Verordnung
zur Änderung der
Studienordnung für das Staatsinstitut
für die Ausbildung von Fachlehrern
 
Vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 329)
 
 
 
    Auf Grund von Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467) und Art. 26 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030–1–1–F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss, folgende Verordnung:
 
§ 1
 
    Die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, ber. S. 516, BayRS 2038–3–4–8–7–UK), geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. Februar 2008 (GVBl S. 73) wird wie folgt geändert:
 
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 23 werden ein Komma sowie die Worte „Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen“ angefügt.
b)
In der Überschrift zu § 30 werden ein Komma sowie die Worte „Englisch und Kommunikationstechnik“ angefügt.
c)
In der Überschrift § 37 werden ein Komma sowie die Worte „Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen“ angefügt.
 
2.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „den“ wird durch das Wort „einen“ ersetzt.
b)
Nach dem Wort „Hauswirtschafterin“ werden die Worte „oder in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holzoder Flechtwerkgestaltung“ eingefügt.
 
3.
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „sportärztliche“ wird durch das Wort „ärztliche“ ersetzt.
b)
Nach dem Wort „Bescheinigung“ werden die Worte „über die uneingeschränkte Sporttauglichkeit“ eingefügt.
c)
Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
d)
Nach dem Strichpunkt werden die Worte „die Bescheinigung ist spätestens am Tag des Eignungstests vorzulegen.“ angefügt.
 
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Worten „beziehen sich“ werden die Worte „bei einem Berufsabschluss als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin“ eingefügt.
bb)
Nach dem Wort „Fähigkeiten“ werden ein Komma und die Worte „bei einem Berufsabschluss in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt zusätzlich auf Grundkenntnisse in Ernährung und Hauswirtschaft“ angefügt.
b)
In Abs. 5 werden die Worte „sportpraktische Fähigkeiten“ durch die Worte „die sportpraktische Eignung“ ersetzt.
 
5.
§ 7 Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5.
sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen“.
 
6.
In § 13 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
 
7.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden ein Komma sowie die Worte „Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen“ angefügt.
b)
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
    „(5) 1Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 4 Sätze 1 und 2) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. 3Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.“
 
8.
In der Überschrift von § 30 werden ein Komma sowie die Worte „Englisch und Kommunikationstechnik“ angefügt.
 
9.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Worte „(Erste Lehramtsprüfung)“ eingefügt.
b)
In Satz 3 wird die Zahl „115“ durch die Zahl „41“ ersetzt.
 
10.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden ein Komma sowie die Worte „ Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen“ angefügt.
b)
Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
    „(6) 1Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2Der Antrag muss schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. 3§ 23 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
 
11.
In § 52 werden die Abs. 3 bis 8 aufgehoben.
 
§ 2
 
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2009 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, kommen auf Antrag die bisher geltenden Vorschriften zur Anwendung, wenn diese für die Studierenden günstiger sind.
 
München, den 8. Juli 2009
 
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
 
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister