Veröffentlichung KWMBl. 2009/20 S. 358 vom 15.10.2009

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Az.: III.4-5 S 1356-5.625
2230.1.1.1.1-UK
2230.1.1.1.1-UK
 
Medienbildung
Medienerziehung und informationstechnische Bildung
in der Schule
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 15. Oktober 2009 Az.: III.4-5 S 1356-5.625
 
 
Medien prägen den Alltag von Kindern und Jugendlichen heute in nie gekannter Weise. Sowohl im privaten Bereich als auch im Beruf kommen der selbstständigen Arbeit und der Rezeption von Medien eine große Bedeutung zu: Kinder und Jugendliche haben heute in der überwiegenden Mehrzahl einen schnellen Zugang zu ihnen, nutzen sie intensiv und sind eine wichtige Zielgruppe für Produkte geworden. Die jugendgefährdende Qualität einzelner Angebote sowie der Missbrauch von Medienangeboten und Daten können auch dazu führen, dass Kinder und Jugendliche bei der Nutzung von Medien in Gefahr geraten.
 
Medienbildung ist zu einem wesentlichen Bestandteil der Allgemeinbildung geworden: Schülerinnen und Schüler benötigen Kenntnisse über die Funktionsweise der Medien und die Fähigkeit zu einem selbstbestimmten Umgang mit ihnen, um sich in der modernen Gesellschaft zurechtzufinden. Sie gehört daher zu den fachlichen und fachübergreifenden Bildungszielen aller Schularten.
 
Die Erziehung zu einem sinnvollen, effizienten, verantwortungsvollen und kompetenten Umgang mit Medien – traditionellen und neuen, gedruckten und audiovisuellen, analogen und digitalen – ist ein grundlegendes pädagogisches Erfordernis in allen Schulen. Es muss auch unter konsequenter Einbindung der Elternhäuser erfolgen, denn durch eine gelungene Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten kann Medienerziehung als gemeinsames Anliegen von Schule und Familie erfolgreich sein.
 
Aufgabe jeder Lehrkraft ist es, den Unterricht so zu planen und zu gestalten, dass Medien aller Art in einer sinnvollen, didaktisch und pädagogisch reflektierten Art und Weise und in angemessenem Umfang eingesetzt werden. Medieneinsatz muss altersgemäß, situativ passend, fruchtbar sowie inhaltlich und methodisch adäquat geschehen.
 
Unabdingbare Grundlage für das Verständnis und den gewinnbringenden Umgang insbesondere mit neuen Medien ist eine gut ausgebildete klassische Lesekompetenz sowie die Fähigkeit zu einem sicheren und kompetenten Umgang mit gedruckten Medien: So geht in der Lernerbiographie einer Recherche im Internet die Fähigkeit zu einer Recherche in einem Nachschlagewerk voraus. Voraussetzung für einen überzeugenden mediengestützten Vortrag ist die Fähigkeit zum freien und strukturierten Sprechen vor einem Publikum.
 
Beim Einsatz neuer Medien sind daher die individuellen Vorkenntnisse sowie der Entwicklungsstand der Lernenden besonders zu berücksichtigen.
 
 
1.
Aufgaben und Inhalte von Medienbildung
 
1.1
Aufgaben
 
Schule hat sich in allen Jahrgangsstufen und Schularten um Medienbildung zu bemühen, die alle Medienarten berücksichtigt.
 
Die Förderung der Medienbildung geht einher mit Werteorientierung, Wahrnehmungs- und Urteilsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Kommunikationsfähigkeit und der Ausbildung und Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Kinder und Jugendlichen. Sie dient daher immer auch der Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen. Angesichts der von einigen Medienangeboten ausgehenden Gefahren muss zu jedem Zeitpunkt das Wohl der Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt stehen. Die rechtlichen Vorgaben des Jugendmedienschutzes sind dabei zu berücksichtigen.
 
Die Kinder und Jugendlichen sollen in der Schule
-
Medien kennen lernen,
-
Medien auswählen, analysieren und bewerten lernen,
-
Medien anwenden und reflektieren lernen,
-
die Möglichkeiten und Grenzen sowie die Gefahren von Medienangeboten einschätzen lernen,
-
Medien im gesellschaftlichen Zusammenhang sehen lernen.
 
Ziel ist es, dass die Schülerinnen und Schüler dazu befähigt werden, Medien zu privaten und beruflichen Zwecken verantwortungsvoll und effizient einzusetzen. Sie sollen Mediennutzung und -einsatz in Hinsicht auf ihre individuellen Voraussetzungen und Bedürfnisse dosieren und steuern können. So können sie die Vorzüge von Medien erkennen und für sich nutzen, aber auch vor gefährdenden Einflüssen geschützt werden. Schließlich sollen sie sich der Bedeutung und der Wirkung von Medien auf das Individuum und die Gesellschaft bewusst werden und lernen, mit ihnen kritisch, kompetent und reflektiert umzugehen.
 
Im Mittelpunkt der informationstechnischen Bildung, die eine wichtige Säule der Medienbildung darstellt, steht die zeitgemäße Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit den IuK-Techniken, insbesondere dem Computer, computerbasierten Medien und Netzwerken. Mit einem anwendungsorientierten Ansatz sollen die Kinder und Jugendlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die sie befähigen, die IuK-Techniken selbstständig, kreativ und wohldosiert als Arbeits- und Lernwerkzeuge einzusetzen. So soll ihnen ein sicheres und kompetentes Operieren in den durch die modernen IuK-Techniken entstehenden Kommunikations- und Sozialräumen ermöglicht werden. Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren persönlichen Daten unabdingbar. Darüber hinaus soll ihnen die Bedeutung der IuK-Techniken für Mensch und Gesellschaft bewusst werden.
 
Alle Schulen werden eindringlich aufgefordert, sich diesen Aufgaben intensiv zu widmen.
 
1.2
Lehrplanbezug
 
In den Lehrplänen sind die Medien in allen Schularten und für alle Jahrgangsstufen verbindlich berücksichtigt. Die Beschäftigung mit ihnen ist eine übergreifende, integrative Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Alle Fächer haben dazu einen Beitrag zu leisten.
 
Die Informations- und Kommunikationstechnik wird in zunehmendem Maße über alle Schularten hinweg im Unterricht eingesetzt. Sehr viele Ausbildungsberufe kommen ohne diese Technik nicht mehr aus, die entsprechenden Anforderungen werden seit vielen Jahren in den Fächern der beruflichen Schulen mit einbezogen. Aber auch in den allgemein bildenden Schularten einschließlich der Grundschule findet der Computer als didaktisch-methodisches Werkzeug vielfältige Anwendungen. Darüber hinaus werden an nahezu allen Schularten auch eigenständige Fächer aus dem Bereich Informatik und Datenverarbeitung angeboten, beispielsweise an der Hauptschule die Fächer des Kommunikationstechnischen Bereichs (KtB), an der Realschule das Fach Informationstechnik (IT) oder im Rahmen des achtjährigen Gymnasiums die Informatik.
 
1.3
Inhalte
 
1.3.1
Die Medienbildung umfasst folgende zentralen Bereiche:
 
-
Medienkunde: das Wissen über die technischen, verfahrenstechnischen, ökonomischen, juristischen, künstlerischen, organisatorischen und sozialen Bedingungen beim Einsatz von Medien
 
-
Informationstechnische Bildung: der Umgang mit den IuK-Techniken
 
-
Mediendidaktik: die Beschäftigung mit der Theorie und Praxis des Einsatzes von Medien als Trägern von Lehr- und Lerninhalten und als Hilfsmittel im Unterricht
 
-
Medienerziehung: das Anregen und Begleiten jener Lernvorgänge, die den Heranwachsenden zu einem selbständigen, kompetenten, verantwortungsvollen und rechtlich einwandfreien Umgang mit den Medien befähigen
 
1.3.2
Für den medienerzieherischen Unterricht bieten sich beispielsweise an:
 
-
Verarbeiten von Medienerlebnissen, z. B. am Beginn der Schulwoche
 
-
Diskussion über Medien in ihrer Bedeutung für die Identifikation Heranwachsender anhand aktueller Anlässe
 
-
Beschreiben und Erklären der Unterschiede zwischen der persönlichen und der durch Medien vermittelten Erfahrung von Wirklichkeit
 
-
Untersuchen, kritisches Betrachten und Regulieren des eigenen Freizeitverhaltens im Hinblick auf die Nutzung von Medien
 
-
Erarbeiten von Kenntnissen der Mediensozialisation und der Identitätsbildung durch Medien
 
-
Erarbeiten von Kenntnissen der Datenweitergabe und der Persönlichkeitsrechte, etwa bei der Verwendung von persönlichen Daten in Netzwerken
 
-
Erarbeiten von Kenntnissen über den Jugend- und Datenschutz und das Urheberrecht
 
-
Untersuchen von Mitteln und Zielen in Medienbotschaften mit offenen oder versteckten Zweckbestimmungen
 
-
Reflektieren der Zusammenhänge von Medien und Formen von Gewalt (etwa Mobbing im Internet, „Happy Slapping“)
 
-
Erörtern von Fragen der Medienethik
 
-
Erarbeiten von Kenntnissen über den gesellschaftlichen Wandel durch Medien
 
-
Zusammenstellen und Auswerten von Informationen über technische, wirtschaftliche, rechtliche und politische Bedingungen der Medienproduktion und der Medienmärkte
 
-
Erarbeiten eines Überblicks über neuere informations- und kommunikationstechnische Entwicklungen
 
-
Identifizieren und Beurteilen ästhetischer Gestaltungsmerkmale der Medien, vor allem in Fotos, Filmen, Fernsehspielen, Video-Games, multimedialen Anwendungen
 
-
praktische und anwendungsorientierte Medienarbeit (z. B. Erstellen von Internetangeboten, Projekt „Zeitung in der Schule“, Schulradio)
 
1.3.3
Informationstechnische Bildung
 
Die Informationstechnische Bildung – angepasst an Schulart und Jahrgangsstufe – umfasst folgende Bereiche:
 
-
Bedeutung und Auswirkung der Informations- und Kommunikationstechnik auf Mensch und Gesellschaft
-
Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik und ihrer Anwendungen
-
Information
-
Algorithmik
-
Datenverarbeitung als Lerngegenstand
-
Computer als Medium
 
1.3.4
Mediencurriculum
 
Schulen steht im Rahmen ihrer Profilierung offen, für ihre Schülerinnen und Schüler Mediencurricula zu erstellen. Diese beantworten schul- und altersspezifisch die Frage, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Arbeitstechniken im Bereich der schulischen Medienbildung vermittelt werden sollen, wann und wo im Verlauf der Schulzeit dies erfolgen soll und wie Medien zur Verbesserung von Lernprozessen unter geeigneten methodischen Rahmenbedingungen eingesetzt werden können. Im Vordergrund steht ein aktives, individualisiertes, auf Zusammenarbeit und Selbstverantwortlichkeit zielendes Lernen. Mediencurricula haben einen schrittweisen, systematischen Aufbau (Module) über Schuljahre hinweg, beschreiben wesentliche Ziele der Medienbildung, konkretisieren wichtige medienspezifische Lerninhalte, integrieren Lehrpläne, Unterrichtsstruktur und Schulorganisation, geben Anregungen für methodische Umsetzungen, vertiefende Übungs- und Wiederholungsphasen, Hilfen für die Bewertung der Lernergebnisse und sind an das Schulprofil und seine Weiterentwicklung angepasst.
 
1.4
Orte der Medienbildung
 
Medienpädagogische Aktivitäten können Teil des Fach- und Wahlunterrichts, von fachbezogenen oder fachübergreifenden Unterrichtsprojekten, Arbeitsgemeinschaften, Studien- und Projekttagen sein. Schulische Medienbildung kann – je nach Ausstattung – in Klassenzimmern ebenso stattfinden wie in Computerräumen, Lernwerkstätten und Multimedia-Schulbibliotheken. Die Einbeziehung unterrichtsbegleitender und außerschulischer Aktivitäten im Bereich der Medien kann die Medienbildung unterstützen.
Mediengestütztes Lernen aus der Distanz („E-Learning“) ist im Bereich der allgemeinbildenden Schulen derzeit nur in Ausnahmefällen (z. B. Krankenunterricht) sinnvoll. Es setzt Erfahrungen der Lerner mit Selbstlerntechniken sowie hochwertige Bildungsmedien voraus und bedarf einer engen Begleitung durch die Lehrkraft. Auch ist hier auf eine datenschutzgerechte Gestaltung zu achten.
 
1.5
Gemeinschaftsaufgabe Medienbildung
 
Die Vermittlung von Medienbildung ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die über die Schule hinaus reicht und die von allen gesellschaftlichen Kräften getragen werden muss. Zum Erreichen des Ziels müssen alle Betroffenen, angefangen von den Erziehungsberechtigten, über den Kindergarten und die Schule, die Jugendarbeit und die Erwachsenenbildung bis hin zur Anbieterseite ihren Beitrag leisten. Daher hat die Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten und den genannten außerschulischen Einrichtungen gerade im Bereich der Medienbildung einen besonderen Stellenwert.
 
 
2.
Unterricht mit Medien
 
Beim Unterricht mit Medien sind folgende Bestimmungen zu beachten:
 
2.1
Geltungsbereich der Bestimmungen
 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für optische, akustische, audiovisuelle und „multimediale“ Medien wie z. B. Folien, Dias, Tonkassetten, Filme, Videokassetten. Sie gelten ferner für Medien, die Inhalte von audiovisuellen Medien und Computerprogrammen interaktiv verknüpfen und die in digitaler Form auf materiellem Träger oder über Vernetzung (z. B. Internet) verfügbar sind und mit Computersystemen betrieben werden.
 
2.2
Medien als Lehrmittel
 
Bei den unter Nr. 2.1 aufgezählten Medien handelt es sich um Lehrmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Nr. 2 BaySchFG. Insoweit besteht keine Lernmittelfreiheit.
 
2.3
Zulassung und Prüfung von Medien
 
Nur Medien, die Schulbuchcharakter haben und in Druckfassung vorliegen, unterliegen einer schulaufsichtlichen Prüfung und bedürfen der staatlichen Zulassung für den Gebrauch in der betreffenden Schulart und Jahrgangsstufe sowie im betreffenden Unterrichtsfach. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (ZLV) in der jeweils aktuellen Fassung gelten dann entsprechend. Digitale Medien sind nicht Bestandteil der staatlichen Lernmittelzulassung.
Anhaltspunkte für die Qualität und die Verwendbarkeit von digital vorliegenden Bildungsmedien gibt die Datenbank i-CD-ROM des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.i-cd-rom.de).
 
2.4
Einsatz im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts
 
Die Entscheidung über den didaktischen Ort und die Methode des Einsatzes von Medien im schulischen Unterricht liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte. Eine Beschränkung des Einsatzes durch andere Vorschriften, z. B. urheberrechtlicher Art, wird hierdurch nicht aufgehoben.
 
Der Einsatz der in Nr. 2.1 genannten Medien dient dem Erreichen der Lernziele und der Ergänzung, Veranschaulichung und Bereicherung des lehrplanmäßigen Unterrichts, nicht aber dem Ersatz der zulassungspflichtigen Lernmittel. Die Lehrkräfte haben hierbei die ihnen obliegende unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler, den Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten (vgl. Art. 59 Abs. 1 BayEUG). Voraussetzung für den Einsatz von Medien sind unterrichtliche Eignung und unmittelbare Unterstützung des lehrplanmäßigen Unterrichts.
 
Für den Einsatz im Unterricht sind die Medien des Staatsministeriums, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung sowie der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung geeignet.
Lehrkräfte und Schulen finden insbesondere an folgenden Stellen für den Unterricht geeignete Bildungsmedien:
 
-
FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht
 
-
Kommunale Medienzentren in Bayern
Übersicht unter www.medieninfo.bayern.de
 
-
Medien, die im Rahmen von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen vom Bayerischen Rundfunk ausgestrahlt werden.
College Radio / radioWissen:
 
Empfehlungen zu Schulart, Jahrgangsstufe und Fach sind zu beachten.
 
Generell muss die Lehrkraft in eigener Verantwortung über die Eignung für den Einsatz im Unterricht entscheiden. Die Lehrkraft hat daher die Pflicht, das Medium vor einer Verwendung im Unterricht sorgfältig zu prüfen, vor allem in pädagogischer, inhaltlicher und rechtlicher Hinsicht. Das gilt auch für umfangreichere Offline-Medien und für den Fall, dass Informationen über Datennetze abgerufen werden.
Bei einer Nutzung von Datennetzen im Rahmen von unterrichtlicher oder unterrichtsbegleitender Arbeit muss die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler sichergestellt sein. Die Erstellung einer schulischen Nutzungsvereinbarung sowie die Regelung der Aufsicht liegen in der Zuständigkeit der Schulleitungen.
 
2.5
Einsatz im Rahmen von besonderen Veranstaltungen
 
Der Besuch von audiovisuellen Veranstaltungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen unter Nutzung von Datennetzen außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts bedürfen einer sorgfältigen Planung, der Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen und der pädagogischen Grundsätze sowie der Genehmigung des Schulleiters. Auch hier gilt es, die Aufsicht sicherzustellen.
 
2.6
Beachtung von Jugendschutz, Datenschutz und Urheberrecht
 
2.6.1
Jugendschutz
 
Medien, deren Inhalt gegen die Bildungsziele, gegen die Bayerische Verfassung, das Grundgesetz, andere Gesetze oder Jugendschutzbestimmungen verstoßen, dürfen nicht eingesetzt werden.
 
Die Aufsichtspflicht der Schule entfällt auch dann nicht, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich auf eine Aufsicht verzichtet haben. Im Übrigen wird auf das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149), verwiesen. Darüber hinaus ist auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch Art. 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (GVBl S. 542), und das bayerische Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV Rundfunk und Jugendmedienschutz) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 477), geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2007 (GVBl S. 720), hinzuweisen.
 
2.6.2
Datenschutz
 
Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten. Die Löschfristen von Daten (z. B. Verbindungsdaten) sind zu beachten. Zum Internetauftritt von Schulen wird auf Anlage 9 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 23. März 2001 (GVBl S. 113, ber. S. 212), geändert durch Verordnung vom 11. September 2008 (GVBl S. 676), hingewiesen.
 
2.6.3
Urheberrecht
 
Medien dürfen grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes und in dem vom Anbieter, Verleiher, Verkäufer oder Hersteller zugelassenen Rahmen im Unterricht eingesetzt werden.
 
Die Urheberrechte sind zu beachten. Soweit Medieninhalte (Druckwerke) vom Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Rechteinhabern zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG erfasst sind, dürfen kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs für den Unterrichtsgebrauch oder zu Prüfungszwecken im Rahmen der nachfolgenden Erläuterungen vervielfältigt werden.
 
Im Sinne des Gesamtvertrages gelten als
a)
kleiner Teil eines Werkes: maximal 12 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten;
b)
Werk geringen Umfangs:
-
eine Musikedition mit maximal sechs Seiten;
-
ein sonstiges Druckwerk (mit Ausnahme von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken) mit maximal 25 Seiten;
-
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
 
Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese Werke gilt ausschließlich Buchst. a. Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem festgelegten Umfang vervielfältigt werden. Eine digitale Speicherung über den Kopiervorgang hinaus und ein digitales Verteilen sind durch den Gesamtvertrag nicht erfasst. Soll mehr vervielfältigt werden, ist die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen.
 
Soweit Medieninhalte vom Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Rechteinhaber zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG erfasst sind, dürfen diese für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung für Zwecke des Unterrichts an Schulen in einem Schulintranet oder einem nur für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte zugänglichen Speicherraum im Internet im Rahmen der nachfolgenden Erläuterungen zugänglich gemacht werden.
 
Im Sinne des Gesamtvertrages gelten als
a)
kleine Teile eines Werks: maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
b)
Teile eines Werks: 25 % eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten;
c)
Werk geringen Umfangs:
-
ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten
-
ein Film von maximal fünf Minuten Länge
-
maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
-
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
 
Nicht eingestellt werden dürfen Werke für den Unterrichtsgebrauch und wenn ein Werk in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird.
 
Inhalte eines Internetangebots (z. B. auf der Schulhomepage) sind vor Erscheinen sorgfältig zu prüfen. Fremde Inhalte müssen gekennzeichnet werden und dürfen nur verwendet werden, wenn der Berechtigte dies gestattet. Bei Verweis auf die Angebote Dritter ist die Neutralität in Bezug auf politische, gewerkschaftliche, religiöse und weltanschauliche Positionen zu wahren. Verantwortlich ist die Schulleitung.
 
Beim Mitschnitt von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen sind die Löschfristen zu beachten. Der Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehsendungen, die keine Schulfunk- oder Schulfernsehsendungen sind, ist urheberrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Nachrichtensendungen, Reden, Parlamentsdebatten sowie für Sendungen zur Unterrichtung über Tagesfragen.
 
Privat von Lehrkräften erworbene Medien können im Rahmen des als „nicht-öffentlich“ geltenden Unterrichts im Klassenverband verwendet werden.
 
Von Lehrkräften geschaffene Medien sind bei hinreichendem Niveau Werke im Sinn des § 2 UrhG. Die Nutzungsrechte stehen nach § 43 UrhG dem Dienstherrn zu.
 
Von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Schule geschaffene Werke können zu schulischen und schulaufsichtlichen Zwecken (v. a. Fortbildung, Beratung, Qualitätssicherung) genutzt werden. Eine Veröffentlichung erfordert die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler.
 
2.7
Unterschleif mit Hilfe elektronischer Medien
 
Auf die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Medien als unerlaubte Hilfe (Unterschleif) bei der Anfertigung von zu benotenden schriftlichen Arbeiten wird hingewiesen. Vorbeugende Maßnahmen können sein: eine Begrenzung und Differenzierung der Aufgaben- und Themenstellung, ein besonderer Aktualitätsbezug, die Ankündigung und Durchführung von Standardüberprüfungen (z. B. von Quellennachweisen und Hintergrundwissen) und weitergehende Nachforschungen (Einsatz von Meta-Suchmaschinen, Abfragen einschlägiger Datenbanken, Einsicht in CD-ROM-Nachschlagewerke).
 
2.8
Schutzvorkehrungen
 
Technische Vorkehrungen, wie sie beispielsweise durch den Einsatz von Filtersystemen, Zugangssperren, Zugangskontrollen oder auch Systemen zur Protokollierung von aufgerufenen Web-Seiten getroffen werden können, helfen im Zusammenspiel mit organisatorischen Maßnahmen (z. B. Nutzungsordnungen, zu deren Erlassung Schulen verpflichtet sind) den Zugang zu jugendgefährdenden, menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Inhalten zu erschweren. Es wird grundsätzlich empfohlen, Kontroll- und Schutzsoftware zu installieren. Die technischen Vorkehrungen können aber auch aufgrund ihrer begrenzten Wirkung pädagogische Maßnahmen und die Aufsicht durch Lehrerinnen und Lehrer nicht ersetzen.
 
2.9
Beratung
 
In Bayern steht ein umfangreiches Beratungsangebot für Schulen und Lehrkräfte zur Verfügung, das bei allen Fragen im Bereich der Informationstechnik, der Medienerziehung und des Jugendmedienschutzes in Anspruch genommen werden kann (s. a. Punkt 4: Medienpädagogisch-informationstechnische Beratung).
 
 
3.
Medienpädagogik in der Lehrerbildung
 
In den verschiedenen Phasen der Lehrerbildung wird der Medienpädagogik und der informationstechnischen Bildung in Bayern eine große Bedeutung beigemessen. Grundlagenwissen wird im Studium (1. Phase der Lehrerbildung) und im Vorbereitungsdienst (2. Phase der Lehrerbildung) vermittelt. Dieses Wissen ist in der Lehrerfortbildung (3. Phase der Lehrerbildung) zu vertiefen.
 
3.1
Erste Phase der Lehrerbildung
 
Medienpädagogik ist in der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) als für alle Kandidaten verbindliche inhaltliche Prüfungsanforderung festgeschrieben. In § 32 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LPO I (Erziehungswissenschaften) sind „Theorien der Erziehung, Werteerziehung und Medienerziehung“ als Bestandteil der inhaltlichen Prüfungsanforderungen festgelegt. § 33 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben c und d LPO I (Fachdidaktik) fordern „Kenntnis von Modellen, fachliche Lernprozesse im Sinn selbst regulierten Lernens zu konzipieren und unter dem Einsatz unterschiedlicher Medien zu arrangieren“ und „Kenntnis der Möglichkeiten zur Vermittlung von Medienkompetenz im betreffenden Fach“. Die Hochschulen sind verpflichtet, in ihren einschlägigen Lehrveranstaltungen diese Thematik zu behandeln.
 
In Bayern besteht die Möglichkeit, die Erste Staatsprüfung im Fach Medienpädagogik abzulegen (§ 114 LPO I). Diese ist Voraussetzung für eine Tätigkeit als Medienpädagogisch-informationstechnische Beratungslehrkraft (s. a. Punkt 4).
 
Für Studierende der Lehrämter an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen wurde in der Lehramtsprüfungsordnung I auch die Möglichkeit geschaffen, das Fach Informatik in einer Fächerverbindung zu studieren. Zum Beispiel sind für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Realschulen derzeit die Fächerkombinationen Informatik/Mathematik, Informatik/Physik, Informatik/Wirtschaftswissenschaften und Informatik/Englisch zugelassen.
 
3.2
Zweite Phase der Lehrerbildung
 
Medienpädagogik und unterrichtlicher Medieneinsatz sind ebenfalls Themen der allgemeinen und der fachspezifischen Ausbildung in den Studienseminaren. Die Seminarlehrkräfte sind gehalten, dem Thema einen hohen Stellenwert bei der Ausbildung der Lehramtsbewerber einzuräumen. In der Zweiten Staatsprüfung sind Medienpädagogik und informationstechnische Bildung ebenfalls unter den für die Prüfung relevanten Themen verankert.
 
3.3
Lehrerfortbildung
 
Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre medienpädagogisch-informationstechnischen Kenntnisse im Rahmen der zentralen, regionalen oder schulinternen Lehrerfortbildung insbesondere im Hinblick auf den konkreten Unterrichtseinsatz und die Unterrichtsvor- und -nachbereitung auszubauen.
 
 
4.
Medienpädagogisch-informationstechnische Beratung in Bayern (MiB)
 
Medienpädagogisch-informationstechnische Beraterinnen und Berater für die verschiedenen Schularten, die je nach Schulart den Staatlichen Schulämtern, den Regierungen oder den Ministerialbeauftragten zugeordnet sind und regional eng zusammenarbeiten, unterstützen die Lehrkräfte in den Bereichen Medientechnik, informationstechnische Bildung, Mediendidaktik und Medienerziehung. Sie sind in der Lehreraus- und -fortbildung tätig. Sie werden in ihrer Arbeit von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung inhaltlich koordiniert und arbeiten mit den zuständigen kommunalen Einrichtungen sowie Institutionen, die auf dem Gebiet der Medienpädagogik tätig sind, zusammen.
Die Beratungslehrkräfte können insbesondere von Schulen für Informationsabende und schulinterne Lehrerfortbildungen angefordert werden. Eine Übersicht über die einzelnen Ansprechpartner ist auf der Seite www.mib-bayern.de abrufbar.
 
Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Juni 2007 (KWMBl I S. 282, StAnz Nr. 32) wird verwiesen.
 
 
5.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom
7. August 2003 (KWMBl I S. 384) außer Kraft.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor