Veröffentlichung KWMBl. 2009/21 S. 377 vom 05.11.2009

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Az.: III.4-5 S 4407-6.93 088
2230.1.1.0-UK
2230.1.1.0-UK
 
Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2013/2014
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 5. November 2009 Az.: III.4-5 S 4407-6.93 088
 
 
1.
Ferien
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2013/2014 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
 
1.1
 
Erster Ferientag
Letzter Ferientag
Sommerferien 2013
31. Juli 2013
11. September 2013
Weihnachtsferien 2013/2014
23. Dezember 2013
4. Januar 2014
Frühjahrsferien 2014
3. März 2014
7. März 2014
Osterferien 2014
14. April 2014
26. April 2014
Pfingstferien 2014
10. Juni 2014
21. Juni 2014
 
Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:
 
Allerheiligen 2013
28. Oktober 2013
bis 31. Oktober 2013
 
Die Sommerferien 2014 beginnen am 30. Juli 2014 und enden am 15. September 2014.
 
1.2
Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
 
1.3
Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
 
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierung.
 
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
 
-
dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
-
dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
 
1.4
Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
 
 
2.
Schulfreie Samstage
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
 
 
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister