Veröffentlichung KWMBl. 2010/05 S. 71 vom 26.01.2010

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Az.: I.6-5 S 4324-6.125 135
2230.1.1.1.2.0-UK
2230.1.1.1.2.0-UK
 
Internationaler Schüleraustausch
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 26. Januar 2010 Az.: I.6-5 S 4324-6.125 135
 
 
Präambel
 
Der internationale Schüleraustausch dient der persönlichen Begegnung deutscher Schülerinnen und Schüler mit Schülerinnen und Schülern anderer Nationalität, dem Kennenlernen anderer Kulturen und Gesellschaftsordnungen sowie der Förderung des interkulturellen Verständnisses und des Denkens in internationalen Zusammenhängen. Er trägt damit zur Völkerverständigung bei und stellt zugleich eine wertvolle Ergänzung des Unterrichts – insbesondere des Unterrichts in den lebenden Fremdsprachen – dar. Der internationale Schüleraustausch fördert die Bereitschaft, im europäischen und internationalen Kontext zu lernen und sich die in einer globalisierten Welt nötige Flexibilität, Mobilität sowie kommunikative, interkulturelle und soziale Kompetenz anzueignen. Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Gestaltung und Einbindung in den schulischen Alltag in allen Unterrichtsfächern bietet er eine Chance zur schulischen Profilbildung.
 
 
1.
Geltungsbereich
 
Diese Bekanntmachung gilt für die staatlichen Schulen. Den nichtstaatlichen Schulen wird empfohlen, ebenfalls nach dieser Bekanntmachung zu verfahren.
 
 
2.
Definition und Formen des internationalen Schüleraustauschs;
Abgrenzung von verwandten Veranstaltungen
 
Maßnahmen des internationalen Schüleraustauschs sind gegenseitige länderübergreifende Besuche von Klassen, anderen Schülergruppen oder einzelnen Schülerinnen und Schülern, bei denen die Teilnehmenden das Schulwesen und die Gesellschaft des Partnerlandes kennenlernen und während des Auslandsbesuchs in der Regel im familiären Umfeld des Austauschpartners leben.
 
Es werden zwei Formen des internationalen Schüleraustauschs unterschieden:
 
2.1
Klassenaustausch oder Austausch von Schülergruppen
 
Dieser Austausch findet in der Regel auf Grund eines Partnerschaftsverhältnisses zwischen einer bayerischen und einer ausländischen Schule oder im Rahmen von Städte- oder Regionalpartnerschaften statt. Schulpartnerschaften müssen nicht formell festgelegt, sollten jedoch auf Kontinuität und Gegenseitigkeit angelegt sein. Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit wird der Besuch einer bayerischen Klasse oder Schülergruppe durch den Gegenbesuch einer ausländischen Klasse oder Schülergruppe erwidert. Dieser Austausch ist eine Schulveranstaltung; Organisation und Betreuung obliegen der Schule.
 
2.2
Einzelaustausch (individueller Schulbesuch im Ausland)
 
Einzelne Schülerinnen und Schüler besuchen für mehrere Wochen oder Monate regelmäßig eine Schule im Gastland; dabei sind sie in der Regel in Familien untergebracht. Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit wird nach Möglichkeit eine ausländische Schülerin oder ein ausländischer Schüler als Gast in die deutsche Familie aufgenommen. Der Einzelaustausch ist keine Schulveranstaltung.
 
2.3
Abgrenzung von verwandten Veranstaltungen
 
Maßnahmen des internationalen Schüleraustauschs sind zu unterscheiden von Schülerfahrten ins Ausland, die von dieser Bekanntmachung nicht betroffen sind. Für letztere gelten die allgemeinen Durchführungshinweise zu Schülerfahrten.
 
Wenn bei einem Klassenaustausch oder Austausch von Schülergruppen nicht alle in dieser Bekanntmachung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um ein privates Vorhaben außerhalb schulischer Verantwortung.
 
 
3.
Klassenaustausch und Austausch von Schülergruppen
 
3.1
Voraussetzungen
 
Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel mindestens der Jahrgangsstufe 6 angehören und die Sprache des Gastlandes oder eine von den ausländischen Partnern erlernte Fremdsprache (Drittsprache) hinreichend beherrschen. In pädagogisch begründeten Ausnahmefällen können Schüler ab der Jahrgangsstufe 4 teilnehmen. In diesen Fällen ist seitens der Schule besonders auf eine ausreichende Vorbereitung der Kinder und rechtzeitige Einbeziehung der Erziehungsberechtigten sowie auf eine altersgerechte und pädagogische Betreuung während des Austauschs zu achten.
 
In den Jahrgangsstufen 11 und 12 des Gymnasiums sowie in den Abschlussklassen der übrigen Schularten findet ein Austausch von Klassen oder Schülergruppen nur in begründeten Ausnahmefällen statt. In der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule darf die fachpraktische Ausbildung durch den Austausch nicht verkürzt werden.
 
3.2
Dauer des Austauschs
 
Eine Klasse bzw. eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern mehrerer Klassen derselben Jahrgangsstufe kann während der Unterrichtszeit einen Austausch von bis zu zwei Wochen durchführen. Bei einem Austausch mit Schulen außerhalb Europas ist während der Unterrichtszeit ein Aufenthalt von bis zu drei Wochen möglich.
 
Klassenstufen- und jahrgangsstufenübergreifende Austauschmaßnahmen sind während der Unterrichtszeit im selben zeitlichen Umfang möglich, sofern die Durchführung des regulären Unterrichtsbetriebs an der bayerischen Schule gewährleistet ist.
 
Der Austausch kann unter Einbeziehung der Ferienzeit über den festgelegten Zeitraum hinaus verlängert werden, sofern die Bedingungen unter Nr. 3.3 erfüllt werden.
 
3.3
Einverständniserklärungen; Freiwillige Teilnahme an den Austauschmaßnahmen; Besonderheit bei Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die nicht EU-Staatsangehörige sind
 
Vor Antritt der Fahrt ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen, die eingehend über das Vorhaben und die entstehenden Kosten zu informieren sind. Bei Berufsschülerinnen und -schülern muss auch die Zustimmung des jeweiligen Ausbildungsbetriebes vorliegen.
 
Eine Pflicht der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am internationalen Schüleraustausch besteht nicht. Schülerinnen und Schüler, die am Austausch der Klasse bzw. Gruppe nicht teilnehmen, haben in dieser Zeit den Unterricht in anderen Klassen oder Kursen oder sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen zu besuchen.
 
Nehmen Schülerinnen oder Schüler, die nicht EU-Staatsangehörige sind, an einem Klassenaustausch oder Austausch von Schülergruppen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und unterliegen sie im besuchten Mitgliedstaat der Visumspflicht, so hat die Schule vor der Abreise das als Anlage beigefügte Formular für die gesamte Reisendengruppe (einschließlich deutsche und EU-Staatsangehörige) auszufüllen. Das Formular ist von der Schule und derjenigen Ausländerbehörde, in deren Bereich die visumspflichtige Schülerin bzw. der visumspflichtige Schüler ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, zu bestätigen. Damit werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler von der Visumspflicht befreit. Grundlage dieses Verfahrens ist ein Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 (www.eur-lex.europa.eu, Celex-Nr. 31994D0795).
 
3.4
Gestaltung des Austauschprogramms
 
Das Austauschprogramm, das im Unterricht oder außerhalb des Unterrichts sorgfältig vorbereitet werden muss, ist so zu gestalten, dass ein echter Kontakt zwischen den deutschen und den ausländischen Schülerinnen und Schülern in den Bereichen des Gemeinschaftslebens und bei Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen auch des Arbeitslebens gewährleistet ist. Die Klassen bzw. Gruppen nehmen während mindestens der Hälfte der Aufenthaltsdauer gegenseitig am Unterricht und am schulischen Leben der Partnerschule teil. Gemeinsame Projektarbeit kann dabei Bestandteil des Unterrichts sein.
 
3.5
Organisation des Austausches
 
Der Austausch wird in allen wesentlichen Einzelheiten (Hin- und Rückfahrt, Unterkunft, Unterrichtsbesuch und andere Gemeinschaftsveranstaltungen am Zielort) von der Schule vorbereitet und überwacht, wobei das Programm im Gastland in Absprache mit der jeweiligen Partnerschule gestaltet werden sollte.
 
3.6
Begleitlehrkräfte und andere Begleitpersonen
 
Jede Klasse bzw. Schülergruppe wird von mindestens einer Lehrkraft begleitet, die während der Fahrt und am Zielort die Verantwortung trägt und insbesondere dafür sorgt, dass die Schülerinnen und Schüler den Umständen entsprechend beaufsichtigt werden. Je nach Alter, Größe und Zusammensetzung der Klasse oder Schülergruppe sowie nach Art der Unterbringung kann mindestens eine weitere Lehrkraft oder eine andere Begleitperson erforderlich sein. Die Lehrkraft ist gegenüber anderen Begleitpersonen weisungsberechtigt.
 
Die Auswahl der Begleitlehrkräfte und etwaiger anderer Begleitpersonen obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.
 
Die Reise kann nicht als Auslandsdienstreise angeordnet werden, doch handelt es sich für die Begleitlehrkräfte um die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung, bei der sie Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII genießen. Begleitlehrkräften und anderen Begleitpersonen kann auf Antrag ein Zuschuss nach Maßgabe der Haushaltsmittel zur Förderung des internationalen Schüleraustausches gewährt werden. Der Antrag ist von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter beim
 
Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorstraße 2
80333 München
 
vor Beginn der Maßnahme des Schüleraustauschs zu stellen.
 
Die Unterrichtsversorgung der durch die Teilnahme von Begleitlehrkräften betroffenen Klassen ist durch die Schule sicherzustellen.
 
3.7
Aufsichtspflichten
 
3.7.1
Jede Begleitperson ist verpflichtet, während der gesamten Maßnahme des Schüleraustauschs ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht im ihr übertragenen Rahmen wahrzunehmen. Dies gilt auch gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der jeweiligen Veranstaltung während des Schüleraustauschs. Auf die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung und des jeweiligen ausländischen Jugendschutzrechts ist insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung des Konsums von Nikotin, alkoholischen Getränken und sonstigen Rauschmitteln zu achten. Die deutschen Jugendschutzvorschriften sind auch im Ausland als Mindeststandard zu beachten. Die Begleitpersonen haben den Schülerinnen und Schülern durch ihr Verhalten ein Vorbild zu sein.
 
3.7.2
Bei der Wahrnehmung kommerzieller Angebote ist Folgendes zu beachten:
 
Die Aufsichtspflicht bleibt bei den Begleitpersonen. Externe Dritte können allerdings zur Unterstützung der Begleitpersonen herangezogen werden.
 
Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber des kommerziellen Angebots.
 
3.7.3
Ab Jahrgangsstufe 10 kann den Schülerinnen und Schülern bei entsprechender Reife und Disziplin an einzelnen Abenden Ausgang in kleinen Gruppen gewährt werden. Hierzu ist bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die vorherige schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die geplanten Aktivitäten sind im Vorfeld von den Schülerinnen und Schülern mit den Begleitpersonen abzusprechen. Dabei sind insbesondere Ziel der Unternehmungen und Erreichbarkeit sowie der genaue Zeitpunkt der Rückkehr festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die sich über die getroffenen Regelungen und Vereinbarungen hinwegsetzen, verlieren unter Umständen ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Antritt eines Klassenaustauschs bzw. Austauschs von Schülergruppen hinzuweisen.
 
3.7.4
Schülerinnen und Schüler, die durch Disziplinlosigkeit oder bewusste Nichteinordnung in die Gemeinschaft Ablauf und Gelingen eines Klassenaustauschs bzw. Austauschs von Schülergruppen in Frage stellen, können durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach Rücksprache mit der begleitenden Lehrkraft noch vor dessen Beendigung nach Hause geschickt werden, wenn andere Maßnahmen unzweckmäßig erscheinen oder nicht zum Erfolg führen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayEUG. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler werden entweder von den Erziehungsberechtigten abgeholt oder treten die Heimfahrt ohne Begleitung an, sofern sie nach Alter und geistiger Reife dazu imstande sind. Durch die vorzeitige Rückkehr entstehende Kosten haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst zu tragen. Die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen, den Schülerinnen bzw. Schülern sind genaue Anweisungen für die Heimfahrt zu geben. Vor Beginn des Klassenaustauschs bzw. des Austauschs von Schülergruppen sind die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise hierauf hinzuweisen.
 
3.8
Mitnahme von Verbandszeug und Verabreichung von Medikamenten
 
Ein Erste-Hilfe-Set inklusive Verbandszeug ist mitzuführen.
 
Die Erziehungsberechtigten sollen aufgefordert werden, eine begleitende Lehrkraft zu informieren, wenn ihr Kind regelmäßig Medikamente einnehmen muss, auf bestimmte Reize allergische Reaktionen zeigt, in seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass darauf besondere Rücksicht genommen werden muss, oder sonstige medizinisch notwendige Maßnahmen zu ergreifen sind. Ist die Schülerin oder der Schüler nicht in der Lage, sich – gegebenenfalls nach Erinnerung durch eine Begleitperson – selbst mit Medikamenten, Spritzen etc. zu versorgen, so ist die medizinische Versorgung der Schülerin bzw. des Schülers anderweitig sicherzustellen (z. B. durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten).
 
3.9
Kosten und Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler
 
Die für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen und müssen sich in einem zumutbaren Rahmen halten. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Kindern aus finanziell schlechter gestellten Familien die Teilnahme zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten sind über die Möglichkeit der Unterstützung in geeigneter Weise zu informieren; die Abwicklung der Unterstützung hat diskret und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfolgen.
 
Hinsichtlich weiterer Fördermöglichkeiten wird auf den Bayerischen Jugendring (unter Nr. 5) verwiesen. Die Anträge auf Förderung sind beim Bayerischen Jugendring einzureichen, die jeweiligen Antragstermine und sonstige Informationen sind auf der Homepage des Bayerischen Jugendrings (www.bjr.de) eingestellt.
 
Anträge auf Fördermittel für den deutsch-amerikanischen Schüleraustausch sind direkt an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten. Eine zusätzliche Förderung von Austauschmaßnahmen mit den USA kann auch über das German American Partnership Program (www.kmk.org) erfolgen.
 
Weitere Fördermöglichkeiten (z. B. durch Sponsoring) sollten ausgeschöpft werden.
 
3.10
Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler
 
Die Schülerinnen und Schüler sind bei Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs über die gesetzliche Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden durch Unfälle versichert. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass sie bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Anspruchsbescheinigung für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland beantragen. Die Schülerinnen und Schüler, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, sollten diese Anspruchsbescheinigung mit sich führen.
 
Der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung und gegebenenfalls einer Auslandskrankenversicherung ist zu empfehlen. Die Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu tragen.
 
3.11
Schulinterne Entscheidung über die Durchführung; Genehmigung als Schulveranstaltung
 
Die schulinterne Entscheidung, ob eine Maßnahme des internationalen Klassen- oder Gruppenaustauschs stattfindet, trifft das nach dem BayEUG und der jeweiligen Schulordnung zuständige schulische Gremium bzw. die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Entscheidung über den Reisezeitpunkt oder den Personaleinsatz ist damit nicht verbunden.
 
Die Genehmigung einer Maßnahme des Klassen- oder Gruppenaustauschs als Schulveranstaltung bleibt nach den Schulordnungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorbehalten. Im Rahmen der Genehmigung entscheidet sie bzw. er auch über den genauen Reisezeitpunkt und den Personaleinsatz.
 
 
4.
Einzelaustausch
 
4.1
Voraussetzungen einer Beurlaubung
 
Einzelne Schülerinnen und Schüler können während des Schuljahres beurlaubt werden, wenn während der Beurlaubung eine ausländische Schule regelmäßig besucht wird, die der von der Schülerin bzw. dem Schüler besuchten Schulart entspricht, und wenn die durch den Auslandsaufenthalt zu erwartenden Vorteile eindeutig überwiegen. Eine Bestätigung des Schulbesuchs durch die ausländische Schule ist erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen und der Berufsfachschulen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, muss auch der jeweilige Ausbildungsbetrieb bzw. die jeweilige Ausbildungseinrichtung zustimmen.
 
Die Beurlaubung für die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an einer Einzelaustauschmaßnahme erfolgt nach den Schulordnungen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. Die maximale Beurlaubungsdauer beträgt ein Schuljahr.
 
Die bayerischen Schülerinnen und Schüler müssen vor Antritt des Auslandsaufenthalts gegenüber der abgebenden Schule in Bayern nachweisen, dass sie während des Auslandsaufenthalts als Gastschülerinnen bzw. -schüler an der ausländischen Schule aufgenommen werden. Die zusätzliche aktive Beteiligung am Schulleben der Gastschule sollte Bestandteil des Auslandsaufenthalts sein.
 
Die Urteilsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers muss erwarten lassen, dass sie oder er die vielen neuen Eindrücke geistig und seelisch verarbeiten kann. Die Schülerin oder der Schüler soll über sprachliche Fähigkeiten verfügen, die es ihr oder ihm ermöglichen, schon bei Beginn des Auslandsaufenthaltes Wesentliches zu verstehen und am Unterricht der im Ausland besuchten Schule mit Gewinn teilzunehmen.
 
Die Schülerin oder der Schüler verpflichtet sich, nach ihrer bzw. seiner Rückkehr in geeigneter Weise in der Klasse über ihre bzw. seine Erfahrungen zu berichten.
 
4.2
Vermittlung
 
Neben der Schule sollte in Fragen der Beratung und Vermittlung auch der Bayerische Jugendring (unter Nr. 5) konsultiert werden.
 
Die Schule hat interessierte Schülerinnen und Schülern vor einer Auslandsmaßnahme eingehend über die Folgen für die schulische Laufbahn zu beraten; insbesondere ist über das Nachholen des versäumten Stoffes, Leistungserhebungen und die Vorrückensentscheidung zu informieren.
 
4.3
Wiedereingliederung nach der Rückkehr
 
Beurlaubte Schülerinnen und Schüler können nach ihrer Rückkehr keine besonderen Vergünstigungen, insbesondere hinsichtlich des Lernstoffes, beanspruchen. Ein Schuljahr wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet, wenn die Zeit der Beurlaubung einen wesentlichen Teil eines Schuljahres umfasst hat. Eine Wiederholung der jeweiligen Jahrgangsstufe an der bayerischen Schule wird dann anzuraten sein, wenn zu erwarten ist, dass die entstehenden Lücken auf andere Weise nicht geschlossen werden können.
 
Für den Fall, dass eine beurlaubte Schülerin oder ein beurlaubter Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe eintreten will, ohne dafür die Vorrückungserlaubnis nach den bayerischen Bestimmungen zu besitzen, kann ihr oder ihm das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können. Das Verfahren bestimmt sich nach den Regelungen der jeweiligen Schulordnungen.
 
Schülerinnen und Schüler, die von einer ausländischen Schule in die Qualifikationsphase des Gymnasiums überwechseln, müssen bereit sein, das Unterrichtsangebot an der jeweiligen Schule zu akzeptieren, an die sie aus dem Ausland zurückkehren. Die vier Ausbildungsabschnitte in der gymnasialen Oberstufe sind in jedem Fall zu durchlaufen. Eine Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich; eine Einzelaustauschmaßnahme nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 11 scheidet daher aus.
 
4.4
Unfall- und Krankenversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler
 
Die Erziehungsberechtigten sind auf folgende Punkte hinzuweisen:
 
Während des Auslandsaufenthalts besteht kein Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung, weil eine Maßnahme des Einzelaustauschs keine Schulveranstaltung ist.
 
Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu überprüfen, ob ihre Krankenversicherung auch die Kosten einer Erkrankung im Ausland einschließlich eines eventuellen Rücktransports deckt, und sich die für das jeweilige Land notwendigen Bescheinigungen zu besorgen.
 
Hinweise und Beratung erfolgen bei Krankheit der beurlaubten Schülerin bzw. des beurlaubten Schülers durch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen.
 
 
5.
Organisatorische Hilfen
 
Mit der Beratung und Förderung der verschiedenen Formen des Schüleraustauschs in Bayern beauftragt ist der
 
Bayerische Jugendring (BJR)
Herzog-Heinrich-Straße 7
80336 München
Tel.: 0 89 / 5 14 58 – 0
Internet: www.bjr.de.
 
Er arbeitet mit dem Pädagogischen Austauschdienst beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Bonn und mit ausländischen Behörden und Organisationen zusammen.
 
 
6.
Ergänzende Hinweise für berufliche Schulen
 
6.1
In den Austausch können neben dem Besuch der ausländischen Schule auch Betriebe einbezogen werden.
 
6.2
Für den deutsch-französischen Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung gilt das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 5. Februar 1980, veröffentlicht mit Bekanntmachung vom 18. März 1982 (KMBl I S. 39).
 
Ansprechpartner ist das
 
Deutsch-Französische Sekretariat
für den Austausch in der beruflichen Bildung (DFS/SFA)
Am Ludwigsplatz 6
66117 Saarbrücken
Tel.: 06 81 / 5 01 11 80
Internet: www.dfs-sfa.org.
 
 
7.
Inkrafttreten
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor

Anlage