Veröffentlichung KWMBl. 2011/14 S. 136 vom 24.06.2011

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Az.: II.5-5 P 1000-6.7 582
Anpassung von Bekanntmachungen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 24. Juni 2011  Az.: II.5-5 P 1000-6.7 582
 
 
Auf der Grundlage der geänderten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Freistaat Bayern das Neue Dienstrecht in Bayern mit einer Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes, mit dem Erlass eines neuen Bayerischen Besoldungsgesetzes und eines Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie eines Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) geschaffen. Dieses Gesetzeswerk ist am 1. Januar 2011 in seinen wesentlichen Punkten in Kraft getreten.
Aufgrund der erforderlichen Anpassung an das Neue Dienstrecht in Bayern werden folgende Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus geändert:
 
 
I.
Änderung der Bekanntmachung
Freistellungsjahr für Beschäftigte
an staatlichen Schulen
 
Die Bekanntmachung Freistellungsjahr für Beschäftigte an staatlichen Schulen vom 19. April 2001 (KWMBl I S. 94) wird wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt I Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und in Abschnitt III Satz 1 werden jeweils die Worte „Art. 80 a Abs. 4 BayBG“ durch die Worte „Art. 88 Abs. 4 BayBG“ ersetzt.
2.
In Abschnitt I Abs. 4 Satz 5 werden die Worte „Jahr der Laufzeit“ durch das Wort „Teil“ ersetzt und nach dem Wort „Freistellungsjahr“ die Zeichen-/Buchstabenfolge „/-e“ eingefügt.
3.
In Abschnitt I Abs. 5 werden die Worte „Art. 80 Abs. 3 BayBG“ durch die Worte „Art. 87 Abs. 3 BayBG“ ersetzt.
4.
Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Teilzeitbeschäftigung (einschließlich des Freistellungsjahres) muss abgeschlossen sein, wenn die Lehrkraft/der Beschäftigte die Altersgrenze gemäß Art. 62 Sätze 1 und 2 BayBG in Verbindung mit Art. 143 BayBG erreicht beziehungsweise das Arbeitsverhältnis durch Erreichen der Altersgrenze endet (§ 44 Nr. 4 TV-L); gleiches gilt für den Antragsruhestand nach Art. 64 BayBG.“
5.
In Abschnitt II Nr. 4 Satz 2 werden die Worte „Art. 80 d BayBG“ durch die Worte „Art. 91 BayBG“ ersetzt.
6.
In Abschnitt II Nr. 5.2 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Das vierjährige Freistellungsmodell kann für bisher Vollbeschäftigte auch in der Weise gewählt werden, dass zwei Jahren Vollbeschäftigung zwei Jahre völlige Freistellung folgen bei 1/2 der Bezüge über die gesamte Laufzeit; ob dieses Modell auch für bisher Teilzeitbeschäftigte Anwendung finden kann, bleibt einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten.“
7.
In Abschnitt II Nr. 5.3 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Das fünfjährige Freistellungsmodell kann für bisher Vollbeschäftigte auch in der Weise gewählt werden, dass drei Jahren Vollbeschäftigung zwei Jahre völlige Freistellung folgen bei 3/5 der Bezüge über die gesamte Laufzeit; ob dieses Modell auch für bisher Teilzeitbeschäftigte Anwendung finden kann, bleibt einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten.“
8.
In Abschnitt II Nr. 5.4 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Das sechsjährige Freistellungsmodell kann für bisher Vollbeschäftigte auch in der Weise gewählt werden, dass vier Jahren Vollbeschäftigung zwei Jahre völlige Freistellung folgen bei 2/3 der Bezüge über die gesamte Laufzeit; ob dieses Modell auch für bisher Teilzeitbeschäftigte Anwendung finden kann, bleibt einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten.“
9.
In Abschnitt II Nr. 5.5 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Das siebenjährige Freistellungsmodell kann für bisher Vollbeschäftigte auch in der Weise gewählt werden, dass fünf Jahren Vollbeschäftigung zwei Jahre völlige Freistellung folgen bei 5/7 der Bezüge über die gesamte Laufzeit; ob dieses Modell auch für bisher Teilzeitbeschäftigte Anwendung finden kann, bleibt einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten.“
10.
In Abschnitt II Nr. 5.5 wird folgende Nr. 5.6 angefügt:
,,5.6
Andere Varianten, auch mit weniger als einer Gesamtdauer von drei Jahren und einer Freistellung im Schulhalbjahr sowie anschließendem Ruhestand können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach einer Prüfung im Einzelfall zugelassen werden.“
11.
Abschnitt II Nr. 8.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Inanspruchnahme der Freistellungsphase führt nicht zu einem Hinausschieben der Entgeltstufen.“
12.
In Abschnitt II Nr. 8.2 wird das Wort „Sonderzuwendung“ durch das Wort „(Jahres-) Sonderzahlung“ ersetzt.
13.
In Abschnitt II Nr. 8.3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
14.
Abschnitt II Nr. 8.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte „§ 6 Abs. 1 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz“ durch die Worte „Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
15.
In Abschnitt II Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 80 c Abs. 1 Nr. 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG“ ersetzt.
16.
In Abschnitt III Satz 1 werden die Worte „1. September“ durch die Worte „1. August“ ersetzt.
17.
In Abschnitt III Satz 2 werden die Worte „, für das Schuljahr 2001/2002 bis spätestens 1. Juni 2001“ gestrichen.
 
 
II.
Änderung der Bekanntmachung
Internationaler Schüleraustausch
 
Die Bekanntmachung Internationaler Schüleraustausch vom 26. Januar 2010 (KWMBl S. 71) wird wie folgt geändert:
In Nr. 3.6 werden die Worte „§§ 30 ff. BeamtVG“ durch die Worte „§§ 45 ff. BayBeamtVG“ ersetzt.
 
 
III.
Änderung der Bekanntmachung
Schulberatung in Bayern
 
Die Bekanntmachung Schulberatung in Bayern vom 29. Oktober 2001 (KWMBl I S. 454) wird wie folgt geändert:
In Abschnitt III Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes“ durch die Worte „§ 37 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.
 
 
IV.
Änderung der Bekanntmachung über die Bestimmung
der für die Zusage der Umzugskostenvergütung und
für die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung
zuständigen Behörden im Bereich
des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
 
Die Bekanntmachung über die Bestimmung der für die Zusage der Umzugskostenvergütung und für die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung zuständigen Behörden im Bereich des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Oktober 1966 (KMBl S. 651, ber. S. 667) wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Bekanntmachung über die Bestimmung der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus“
2.
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 2 Abs. 2 bis 5 BayUKG“ durch die Worte „Art. 3 BayUKG“ ersetzt.
3.
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 wird jeweils das Wort „Überweisung“ durch das Wort „Zuweisung“ ersetzt.
4.
Der letzte Absatz der Bekanntmachung wird aufgehoben.
 
 
V.
Änderung der Bekanntmachung
über die Gewährung von Urlaub für Lehrer,
die ein kommunales Ehrenamt ausüben
 
Die Bekanntmachung über die Gewährung von Urlaub für Lehrer, die ein kommunales Ehrenamt ausüben vom 26. Juli 1985 (KMBl I S. 105), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2000 (KWMBl I S. 150), wird wie folgt geändert:
In Nr. 1.1 Abs. 1 werden die Worte „Art. 99 Abs. 4 BayBG“ durch die Worte „Art. 93 Abs. 4 BayBG“ ersetzt.
 
 
VI.
Änderung der Bekanntmachung
über Veranstaltungen der Lehrer zur
Gemeinschaftspflege an staatlichen Schulen
 
Die Bekanntmachung über Veranstaltungen der Lehrer zur Gemeinschaftspflege an staatlichen Schulen vom 4. August 1989 (KWMBl I S. 228) wird wie folgt geändert:
In Nr. 2 werden die Worte „§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG“ ersetzt.
 
 
VII.
Änderung der Bekanntmachung
über Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und
Umzugskostenvergütung im Rahmen der
beamtenrechtlichen Ausbildung
 
Die Bekanntmachung über Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung vom 18. Juli 1977 (KMBl I S. 466), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. August 1998 (KWMBl I S. 421), wird wie folgt geändert:
1.
In dem Absatz unter der Überschrift „Geltungsbereich“ werden die Worte „zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassenen Beamten“ durch die Worte „Beamten, die für die modulare Qualifizierung ausgewählt oder die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden sind“ ersetzt.
2.
In Nr. 1 Abs. 4 werden die Worte „zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassene Beamte“ durch die Worte „Beamte, die für die modulare Qualifizierung ausgewählt oder die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden sind“ ersetzt.
3.
In Nr. 1 Abs. 6 Buchst. d wird das Wort „höhere“ gestrichen.
4.
In Nr. 1 Abs. 6 Buchst. e werden in der Überschrift die Worte „gehobenen und mittleren Verwaltungsdienst sowie Aufstiegsbeamte“ durch die Worte „Verwaltungsdienst mit Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene sowie Beamte, die für die modulare Qualifizierung ausgewählt oder die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden sind“ ersetzt.
5.
Nr. 1 Abs. 6 Buchst. f wird aufgehoben.
6.
Die bisherige Nr. 1 Abs. 6 Buchst. g wird Nr. 1 Abs. 6 Buchst. f.
7.
In Nr. 2 Abs. 4 werden die Worte „den gehobenen und mittleren Dienst und für die Aufstiegsbeamten“ durch die Worte „Ämter mit Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene und für die Beamten, die für die modulare Qualifizierung ausgewählt oder die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden sind“ ersetzt.
8.
Nr. 4 Abs. 3 Buchst. a wird aufgehoben, die Untergliederung in den bisherigen Buchst. b entfällt.
9.
Die (bisherige) Nr. 4 Abs. 3 Buchst. b erhält folgende Fassung:
„Studienreferendare, Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst, Fachlehreranwärter, Förderlehreranwärter sowie sonstige die die Qualifikationsprüfung bzw. Teile der Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten für Ausbildungsreisen zur Vorbereitung der jeweiligen Prüfung keine Auslagen erstattet. Das Gleiche gilt für die freiwillige Wiederholung der Qualifikationsprüfung oder von Teilen der Qualifikationsprüfung zur Notenverbesserung. Der Beamte ist hierauf bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich hinzuweisen.“
 
 
VIII.
Änderung der Bekanntmachung
über die Zusammenarbeit zwischen
vorschulischen Einrichtungen und Grundschule
 
Die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen vorschulischen Einrichtungen und Grundschule vom 29. Juni 1998 (KWMBl I S. 403) wird wie folgt geändert:
In Nr. 4.2 Satz 4 werden die Worte „Art. 31 Abs. 5 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 46 Abs. 5 BayBeamtVG“ ersetzt.
 
 
IX.
Änderung der Bekanntmachung
über die Aufgaben
der Staatlichen Schulämter
 
Die Bekanntmachung über die Aufgaben der Staatlichen Schulämter vom 6. Juli 2006 (KWMBl I S. 183) wird wie folgt geändert:
In Nr. 5 werden die Worte „Prämien und Zulagen“ durch das Wort „Leistungsbezügen“ ersetzt.
 
 
X.
Änderung der Bekanntmachung
über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer
an Realschulen
 
Die Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Realschulen vom 13. Juli 1987 (KWMBl I S. 170), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. August 2004 (KWMBl I S. 306), wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„Die Leistung von Mehrarbeit richtet sich nach Art. 87 Abs. 2 und 5 BayBG und Art. 61 BayBesG in Verbindung mit der Anlage 9 zum BayBesG (§ 10 Abs. 1 LDO).“
2.
In Nr. 5.2.4.1 wird das Wort „Realschuloberlehrer“ durch das Wort „Beratungsrektor“ ersetzt.
3.
Nr. 5.2.5.1 erhält folgende Fassung:
„Der an der Dienststelle des Ministerialbeauftragten als Praktikumsamtsleiter tätige Mitarbeiter (Beratungsrektor) erhält zwölf Anrechnungsstunden“
 
 
XI.
Änderung der Bekanntmachung
über die Anerkennung von Abschlusszeugnissen
der Hauptschule und der Realschule,
die von den durch die Kultusministerkonferenz
anerkannten Deutschen Auslandschulen erteilt werden
 
Die Bekanntmachung über die Anerkennung von Abschlusszeugnissen der Hauptschule und der Realschule, die von den durch die Kultusministerkonferenz anerkannten Deutschen Auslandschulen erteilt werden vom 6. Mai 1969 (KMBl S. 597) wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 werden die Worte „§ 36 Abs. I Nr. 2c LBV“ durch die Worte „Art. 7 Abs. 1 Satz 2 LlbG“ ersetzt.
 
 
XII.
Änderung der Bekanntmachung
über die Zusammenarbeit der staatlichen Berufsschulen
und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung
bei der Berufsausbildung in der Agrarwirtschaft
 
Die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der staatlichen Berufsschulen und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung bei der Berufsausbildung in der Agrarwirtschaft vom 22. März 2001 (KWMBl I S. 91) wird wie folgt geändert:
In Nr. 6.2 Satz 1 werden die Worte „Art. 73 Abs. 1 BayBG“ durch die Worte „Art. 81 Abs. 1 BayBG“ ersetzt.
 
 
XIII.
Änderung der Bekanntmachung
über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer
an beruflichen Schulen
 
Die Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12. Juli 1985 (KMBl I S. 102), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2006 (KWMBl I 2007 S. 7), wird wie folgt geändert:
1.
Nr. 1.6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Leistung von Mehrarbeit richtet sich nach Art. 87 Abs. 2 und 5 BayBG und Art. 61 BayBesG in Verbindung mit der Anlage 9 zum BayBesG.“
2.
In Nr. 2.1.1 und Nr. 2.1.2 werden jeweils die Worte „des höheren Dienstes“ gestrichen.
3.
Nr. 4.1 Satz 2 wird aufgehoben.
 
 
XIV.
Aufhebung der Bekanntmachung
über Dienstreisen der Schulpsychologen und
der Beratungslehrer an Volksschulen
 
Die Bekanntmachung über Dienstreisen der Schulpsychologen und der Beratungslehrer an Volksschulen vom 23. Dezember 1994 (KWMBl I 1995 S. 65) wird aufgehoben.
 
 
XV.
Inkrafttreten
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Ausnahme von Abschnitt I mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft; Abschnitt I tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 
Kufner
Ministerialdirigent