Veröffentlichung KWMBl. 2012/16 S. 232 vom 03.05.2012

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Az.: VII.8-5 O 9200-7-7a.4 606
2236.8.1-UK
2236.8.1-UK
Staatlicher Lehrgang
„Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 3. Mai 2012  Az.: VII.8-5 O 9200-7-7a.4 606
Für den staatlichen Lehrgang „Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“ gelten folgende Regelungen:
Inhaltsübersicht
1.
Allgemeines
1.1
Art und Ziel des Lehrgangsangebots
1.2
Anzuwendende Bestimmungen
1.3
Aufsicht
2.
Durchführung des Lehrgangs
2.1
Organisatorische Rahmenbedingungen und Lehrgangskosten
2.2
Teilnahmevoraussetzungen
2.3
Struktur und Inhalte des Lehrgangsangebots
2.4
Virtuelles Angebot und Präsenzunterricht
2.5
Lehrgangsleitung und Dozenten bzw. Dozentinnen
2.6
Leistungsnachweise
2.7
Wiederholung des Lehrgangs
2.8
Beendigung des Lehrgangs
3.
Fachabiturprüfung
3.1
Zulassung zur Prüfung
3.2
Prüfungsort
3.3
Prüfungsausschuss
3.4
Prüfungsverfahren
3.5
Gesamtergebnis
4.
Lehrgangsbescheinigung
5.
Inkrafttreten
1.
Allgemeines
1.1
Art und Ziel des Lehrgangsangebots
Der staatliche Lehrgang „Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“ ist eine Veranstaltung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
1.1.1
Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen
Mit dem Lehrgang soll Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit einem auf Ausbildungsziel und -inhalte des Vorkurses und der zwölften Jahrgangsstufe der Berufsoberschule zugeschnittenen virtuellen Bildungsangebot ohne Schulbesuch und unabhängig vom Wohnsitz gezielt und von Dozenten bzw. Dozentinnen begleitet auf die Fachabiturprüfung vorzubereiten und diese abzulegen.
1.1.2
Sonstige Nutzer und Nutzerinnen
1Durch die Online-Bereitstellung der Lehrgangsinhalte auf Antrag soll für sonstige Nutzer und Nutzerinnen, die keine Lehrgangsteilnehmer bzw. Lehrgangsteilnehmerinnen sind, die Möglichkeit geschaffen werden, sich selbstständig auf die Fachabiturprüfung vorzubereiten. 2Das Angebot richtet sich insbesondere auch an Schüler und Schülerinnen der Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie an Schüler und Schülerinnen der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien, die die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen.
1.2
Anzuwendende Bestimmungen
1Die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) kommen nur zur Anwendung, soweit sie Regelungen zu Lehrgängen enthalten, und wenn in dieser Bekanntmachung ausdrücklich auf die Bestimmungen verwiesen wird. 2Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz und das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs finden keine Anwendung.
1.3
Aufsicht
Die Aufsicht über den Lehrgang obliegt dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Ostbayern (Art. 114 Abs. 2 BayEUG).
2.
Durchführung des Lehrgangs
2.1
Organisatorische Rahmenbedingungen und Lehrgangskosten
2.1.1
Der staatliche Lehrgang wird an der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen eingerichtet und im Einvernehmen mit dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern organisiert.
2.1.2
Die Stadt Erlangen als Schulaufwandsträgerin der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen stellt Räume und Einrichtungen für den Lehrgang unentgeltlich zur Verfügung.
2.1.3
1Die zum Lehrgang zugelassenen Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen haben nicht den Status von Schülern und Schülerinnen. 2Sie tragen die ihnen entstehenden Auslagen selbst.
2.1.4
Für die IT-Dienstleistungen und zur anteiligen Deckung der Hard- und Softwarekosten wird von den Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen eine Pauschale als Aufwendungsersatz erhoben.
2.1.5
Die Kurse des Lehrgangs beginnen frühestens am ersten Unterrichtstag des jeweiligen Schuljahres und enden mit dem letzten Schultag des jeweiligen Schuljahres.
2.2
Teilnahmevoraussetzungen
2.2.1
Zur Teilnahme am Lehrgang nach Nr. 1.1.1 kann auf Antrag vom Lehrgangsleiter bzw. von der Lehrgangsleiterin zugelassen werden, wer
a)
einen mittleren Schulabschluss und
b)
eine notwendige sowie einschlägige berufliche Vorbildung oder eine mindestens „mit Erfolg“ durchlaufene einschlägige fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule nachweist sowie
c)
nicht Schüler oder Schülerin einer Fachoberschule oder Berufsoberschule ist.
2.2.2
1Die notwendige berufliche Vorbildung nach Nr. 2.2.1 Buchst. b besitzt, wer
a)
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossen hat,
b)
eine mindestens zweijährige schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung abgeschlossen hat,
c)
eine Anstellungsprüfung in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen nichttechnischen oder technischen Dienstes oder eine Dienstanfängerprüfung für den mittleren technischen Dienst bestanden hat oder
d)
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweist.
2 Die berufliche Vorbildung nach Nr. 2.2.1 Buchst. b ist einschlägig, wenn sie der jeweiligen Ausbildungsrichtung entspricht. 3In eine der beruflichen Vorbildung nicht entsprechende Ausbildungsrichtung kann abweichend von Nr. 2.2.1 Buchst. b aufgenommen werden, wer zusätzlich eine für die angestrebte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufstätigkeit oder ein mindestens sechsmonatiges einschlägiges betreutes Berufspraktikum in Vollzeit nachweist; die Berufstätigkeit muss bei Vollzeitbeschäftigung ein Jahr, bei Teilzeitbeschäftigung einen entsprechend längeren Zeitraum umfassen. 4In Zweifelsfällen hinsichtlich der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der Berufstätigkeit oder ihrer Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung entscheidet der Lehrgangsleiter bzw. die Lehrgangsleiterin im Einvernehmen mit dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern.
2.2.3
Abweichend von Nr. 2.2.1 Buchst. b und Nr. 2.2.2 Satz 1 Buchst. a und b kann in den Vorkurs auch aufgenommen werden, wer sich im letzten Jahr der Berufsausbildung befindet.
2.2.4
Sonstige Nutzer und Nutzerinnen werden nicht als Lehrgangsteilnehmer bzw. Lehrgangsteilnehmerinnen zugelassen, sondern erhalten ein partielles Zugriffsrecht nach Nr. 2.4 Satz 4.
2.3
Struktur und Inhalte des Lehrgangsangebots
2.3.1
Das Lehrangebot umfasst die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie Sozialwesen der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule einschließlich des Vorkurses der Berufsoberschule gemäß Anlage 1.
2.3.2
1Das Ausbildungsangebot beinhaltet den Vorkurs und zwei Hauptkurse. 2Die Hauptkurse gliedern sich in 12/1 und 12/2 und bereiten auf die Fachabiturprüfung vor. 3Die Unterrichtsformen und Unterrichtszeiten ergeben sich aus Anlage 2.
2.4
Virtuelles Angebot und Präsenzunterricht
1Die „Virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS)“ ist ein Server/Client-basiertes System auf der Basis des Internet. 2Die Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen nutzen den Personal Computer oder das Notebook als Lernstation, Informationsagenten und ein Learning Management System als Kommunikationszentrum. 3Die Vermittlung der Bildungsinhalte und die Distribution der Lehrmaterialien erfolgt durch
Seminartage (Präsenzunterricht)
Blockunterrichtsphase vor der Abschlussprüfung (Präsenzunterricht)
Online-Unterricht
Zugang zu Online-Bibliotheken
Nutzung der verschiedenen Werkzeuge des Informations- und Betreuungssystems der VIBOS-Lernplattform und der damit gegebenen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Lehrenden und Lernenden.
4Die Lehrmaterialien werden sonstigen Nutzern und Nutzerinnen, die keine Lehrgangsteilnehmer bzw. Lehrgangsteilnehmerinnen sind, auf Antrag zur Nutzung online bereitgestellt; Voraussetzung ist die Verleihung einer Zugangsberechtigung durch die Lehrgangsleitung der VIBOS; eine persönliche Betreuung sowie Präsenzunterricht finden nicht statt.
2.5
Lehrgangsleitung und Dozenten bzw. Dozentinnen
1Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen oder ein von ihm bzw. ihr bestimmter Dozent oder eine von ihm bzw. ihr bestimmte Dozentin leitet den Lehrgang. 2Die Bildungsinhalte werden von Dozenten und Dozentinnen vermittelt, die die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder für Gymnasien besitzen oder deren Verwendung als Lehrgangsdozent bzw. Lehrgangsdozentin vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt wurde.
2.6
Leistungsnachweise
2.6.1
1Die Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und im Rahmen der Fachabiturprüfung nach. 2Die Bewertung der Leistungen erfolgt in Punkten und Noten gemäß § 49 Abs. 1 FOBOSO. 3Individuelle Rückmeldungen zum Leistungsstand der Teilnehmer erfolgen kontinuierlich in allen Fächern über die Kommunikationskanäle der Lernplattform bzw. im Präsenzunterricht.
2.6.2
1In den vier Fächern, in denen keine schriftliche Abschlussprüfung gemäß § 64 Abs. 2 FOBOSO stattfindet, wird die Abschlussprüfung durch eine im Lauf des Hauptkurses 12/2 durchgeführte schriftliche Feststellungsprüfung im Umfang von je 60 Minuten ersetzt; in höchstens zwei dieser Fächer findet auf Antrag zusätzlich eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minuten statt. Es sind folgende Fächer zu berücksichtigen:
In der Ausbildungsrichtung Technik: Sozialkunde, Geschichte, Chemie und Technologie/Informatik
In der Ausbildungsrichtung Sozialwesen: Sozialkunde, Wirtschaftslehre, Biologie und Geschichte oder Chemie
In der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung: Sozialkunde, Technologie sowie alternativ Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik oder Volkswirtschaftslehre und Geschichte oder Wirtschaftsinformatik und Geschichte.
2In den ausgewählten vier Fächern ohne schriftliche Abschlussprüfung werden Jahresfortgangsnoten gebildet; dabei werden mündliche und schriftliche Leistungsnachweise gleich gewichtet.
2.7
Wiederholung des Lehrgangs
1Der Vorkurs und die Hauptkurse können jeweils einmal wiederholt werden. 2Bei den Hauptkursen kann der Ministerialbeauftragte in begründeten Fällen zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine zweite Wiederholung gestatten.
2.8
Beendigung des Lehrgangs
Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen können durch Erklärung gegenüber dem Lehrgangsleiter bzw. der Lehrgangsleiterin den Lehrgangsbesuch beenden; ein Anspruch auf Erstattung des geleisteten Aufwendungsersatzes besteht nur, wenn die Erklärung vor Beginn des Lehrgangs gemäß Nr. 2.1.5 abgegeben wurde.
3.
Fachabiturprüfung
3.1
Zulassung zur Prüfung
1Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen können zur Fachabiturprüfung als andere Bewerber bzw. Bewerberinnen zugelassen werden. 2Es gelten die Vorschriften der §§ 74 bis 76 FOBOSO, soweit in dieser Bekanntmachung nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.2
Prüfungsort
1Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen legen die Prüfung an der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen ab. 2Der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern kann eine andere staatliche Berufsoberschule als Prüfungsort festlegen.
3.3
Prüfungsausschuss
Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Vergabe der Fachhochschulreife sind bei Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen
a)
der Schulleiter bzw. die Schulleiterin der Staatlichen Berufsoberschule Erlangen oder dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin,
b)
gegebenenfalls gemäß Nr. 2.5 der Lehrgangsleiter bzw. die Lehrgangsleiterin,
c)
bis zu drei Lehrkräfte einer Fachoberschule oder Berufsoberschule, welche von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden; mindestens zwei der Lehrkräfte sollen Lehrgangsdozenten bzw. Lehrgangsdozentinnen sein.
3.4
Prüfungsverfahren
1Soweit aus den vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus einheitlich gestellten Aufgaben eine Auswahl zu treffen ist, wählt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Lehrgangsdozenten bzw. Lehrgangsdozentinnen, die Mitglied des Prüfungsausschusses sind, die Prüfungsaufgaben aus. 2Die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugelassenen Hilfsmittel werden den Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen rechtzeitig mitgeteilt.
3.5
Gesamtergebnis
Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO ergibt sich die Punktzahl des Gesamtergebnisses in den gemäß Nr. 2.6.2 geprüften Fächern aus den während des Lehrgangs im Hauptkurs 12/2 erzielten Jahresfortgangsergebnissen.
4.
Lehrgangsbescheinigung
1Den Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen nach Nr. 1.1.1 wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang ausgestellt, die mindestens Aussagen zum Zeitraum des Lehrgangsbesuchs, zu den belegten Kursen sowie zum Umfang des besuchten Präsenzunterrichts enthält. 2In die Bescheinigung können auch die Jahresabschlussnoten in den Fächern ohne schriftliche Abschlussprüfung nach Nr. 2.6.2 aufgenommen werden.
5.
Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. November 2003 (KWMBl I S. 530) außer Kraft.
Dr.  Peter Müller
Ministerialdirektor

Anlagen