Veröffentlichung KWMBl. 2012/06 S. 129 vom 17.02.2012

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Az.: II.5-5 P 4004-6b.130 332
2030.5.1-UK
2030.5.1-UK
Änderung der Bestimmungen
über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte
im öffentlichen Dienst an Grund- und Hauptschulen, Förderschulen,
Realschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 17. Februar 2012  Az.: II.5-5 P 4004-6b.130 332
 
1.
Die Bestimmungen über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte im öffentlichen Dienst an Grund- und Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien werden wie folgt geändert:
1.1
Die Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen vom 10. Mai 1994 (KWMBl I S. 136), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31. März 2009 (KWMBl S. 167), wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.1.1.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.1.1.2
In Nr. 1.3.1 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
1.1.1.3
In Nr. 1.3.2 wird die Zahl „29“ durch die Zahl „28“ ersetzt.
1.1.1.4
In Nr. 1.3.3 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
1.1.2
Die bisherigen Nrn. 1.4 und 1.5 werden aufgehoben.
1.1.3
Die bisherige Nr. 1.6 wird Nr. 1.4.
1.1.4
Die bisherige Nr. 1.7 wird Nr. 1.5.
1.1.5
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.1.5.1
In der Überschrift wird das Wort „Inkrafttreten“ durch die Worte „Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen“ ersetzt.
1.1.5.2
Es wird folgende Nr. 7.3 angefügt:
„7.3    In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gelten abweichend von den Nrn. 1.3 und 1.6 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nrn. 1.3, 1.4 und 1.7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2009 (KWMBl S. 167) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gelten die Nrn. 1.3 und 1.6 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
1.2
Die Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke vom 10. Mai 1994 (KWMBl I S. 138), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. April 2007 (KWMBl I S. 184), wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.2.1.2
In Nr. 2.1.1 wird die Zahl „27“ durch die Zahl „26“ ersetzt.
1.2.1.3
In Nr. 2.1.2 wird die Zahl „27“ durch die Zahl „26“ ersetzt.
1.2.1.4
In Nr. 2.1.3 wird die Zahl „29“ durch die Zahl „28“ ersetzt.
1.2.2
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.2.2.2
Nr. 2.2.1 erhält folgende Fassung:
„2.2.1
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen bei Unterricht ausschließlich in
wissenschaftlichen Fächern
Musik, Kunsterziehung oder Sport
22 Unterrichtsstunden
26 Unterrichtsstunden
Bei Unterrichtserteilung in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 2 Unterrichtsstunden
von 3 bis 8 Unterrichtsstunden
von 9 bis 14 Unterrichtsstunden
von 15 bis 20 Unterrichtsstunden
von mehr als 20 Unterrichtsstunden
26 Unterrichtsstunden
25 Unterrichtsstunden
24 Unterrichtsstunden
23 Unterrichtsstunden
22 Unterrichtsstunden“
1.2.2.3
Nr. 2.2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2.2
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen oder Realschulen bei Unterricht ausschließlich in
wissenschaftlichen Fächern
Musik, Kunsterziehung oder Sport
23 Unterrichtsstunden
26 Unterrichtsstunden
Bei Unterrichtserteilung in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 4 Unterrichtsstunden
von 5 bis 12 Unterrichtsstunden
von 13 bis 20 Unterrichtsstunden
von mehr als 20 Unterrichtsstunden
26 Unterrichtsstunden
25 Unterrichtsstunden
24 Unterrichtsstunden
23 Unterrichtsstunden“
1.2.2.4
In Nr. 2.2.3 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
1.2.2.5
In Nr. 2.2.4 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
1.2.2.6
In Nr. 2.2.5 wird die Zahl „27“ durch die Zahl „26“ und die Zahl „29“ durch die Zahl „28“ ersetzt.
1.2.3
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.2.3.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.2.3.2
In Nr. 2.3.1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
1.2.3.3
Nr. 2.3.2 erhält folgende Fassung:
„.2.3.2
Realschullehrer, die ausschließlich in Sport oder musischen / praktischen Fächern unterrichten

27 Unterrichtsstunden
Bei Unterrichtserteilung in wissenschaftlichen Fächern und in Sport oder in musischen / praktischen Fächern beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 3 Unterrichtsstunden
von 4 bis 9 Unterrichtsstunden
von 10 bis 15 Unterrichtsstunden
von 16 bis 21 Unterrichtsstunden
von mehr als 21 Unterrichtsstunden
27 Unterrichtsstunden
26 Unterrichtsstunden
25 Unterrichtsstunden
24 Unterrichtsstunden
23 Unterrichtsstunden“
1.2.3.4
In Nr. 2.3.3 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
1.2.3.5
In Nr. 2.3.4 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
1.2.4
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
1.2.4.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.2.4.2
In Nr. 2.4.1 wird die Zahl „23“ durch die Zahl „22“ ersetzt.
1.2.4.3
In Nr. 2.4.2 wird die Zahl „27“ durch die Zahl „26“ ersetzt.
1.2.4.4
Nr. 2.4.3 erhält folgende Fassung:
2.4.3
Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 2 Unterrichtsstunden
von 3 bis 8 Unterrichtsstunden
von 9 bis 14 Unterrichtsstunden
von 15 bis 20 Unterrichtsstunden
von mehr als 20 Unterrichtsstunden
26 Unterrichtsstunden
25 Unterrichtsstunden
24 Unterrichtsstunden
23 Unterrichtsstunden
22 Unterrichtsstunden“
1.2.5
Nr. 2.5 wird wie folgt geändert:
1.2.5.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.2.5.2
In Nr. 2.5.1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
1.2.5.3
In Nr. 2.5.2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
1.2.5.4
In Nr. 2.5.3 wird die Zahl „27“ durch die Zahl „26“ ersetzt.
1.2.5.5
In Nr. 2.5.4 wird die Zahl „27“ durch die Zahl „26“ ersetzt.
1.2.6
Die bisherigen Nrn. 2.6 und 2.7 werden aufgehoben.
1.2.7
Die bisherige Nr. 2.8 wird Nr. 2.6.
1.2.8
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.2.8.1
In der Überschrift wird nach den Worten „Inkrafttreten / Besitzstandsregelung“ das Wort „/ Übergangsbestimmungen“ angefügt.
1.2.8.2
Es wird folgende Nr. 8.2 angefügt:
„8.2    In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gelten abweichend von den Nrn. 2.1 bis 2.5 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nrn. 2.1 bis 2.5 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2007 (KWMBl I S. 184) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gelten die Nrn. 2.1 bis 2.5 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
1.3
Die Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Realschulen vom 13. Juli 1987 (KWMBl I S. 170), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136), wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.3.1.2
In Nr. 2.1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
1.3.1.3
In Nr. 2.2 wird die Zahl „29“ durch die Zahl „28“ ersetzt.
1.3.1.4
Nr. 2.3 erhält folgende Fassung:
„2.3
Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch im Fach Sport und / oder musischen oder praktischen Fächern unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 3 Wochenstunden
von 4 bis 9 Wochenstunden
von 10 bis 15 Wochenstunden
von 16 bis 21 Wochenstunden
von mehr als 21 Wochenstunden
28
27
26
25
24“
1.3.1.5
Die bisherigen Nrn. 2.4 und 2.5 werden aufgehoben.
1.3.2
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1
In Nr. 6.1 Satz 1 werden die Worte „55. bzw. 60." durch die Worte „58., 60. bzw. 62." ersetzt.
1.3.2.2
In Nr. 6.2 wird der Halbsatz 2 gestrichen und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
1.3.3
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.3.3.1
In der Überschrift wird das Wort „Schlussbestimmungen“ durch die Worte „Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen“ ersetzt.
1.3.3.2
Es wird folgende Nr. 8.3 angefügt:
„8.2    In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gelten abweichend von den Nrn. 2.1 bis 2.3 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nrn. 2.1 bis 2.3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gelten die Nrn. 2.1 bis 2.3 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
1.4
Die Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974 (KMBl S. 1260), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. August 2004 (KWMBl I S. 306), wird wie folgt geändert:
1.4.1
Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.4.1.2
In Nr. 2.1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
1.4.1.3
In Nr. 2.2 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
1.4.1.4
Nr. 2.3 erhält folgende Fassung:
„2.3
Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 2 Wochenstunden
von 3 bis 8 Wochenstunden
von 9 bis 14 Wochenstunden
von 15 bis 20 Wochenstunden
von mehr als 20 Wochenstunden
27 Wochenstunden
26 Wochenstunden
25 Wochenstunden
24 Wochenstunden
23 Wochenstunden“
1.4.1.5
Die bisherigen Nrn. 2.4 und 2.5 werden aufgehoben.
1.4.2
Es wird folgender Abschnitt F angefügt:
„F. Übergangsbestimmungen
In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gilt abweichend von Abschnitt A Nrn. 2.1 bis 2.3 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Abschnitt A Nrn. 2.1 bis 2.3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2004 (KWMBl I S. 306) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gilt Abschnitt A Nrn. 2.1 bis 2.3 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
1.5
Die Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12. Juli 1985 (KMBl I S. 102), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136), wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
Die Worte „bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ werden gestrichen.
1.5.1.2
In Nr. 2.1.1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
1.5.1.3
In Nr. 2.1.2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
1.5.1.4
In Nr. 2.1.3 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
1.5.1.5
Nr. 2.1.4 erhält folgende Fassung:
„2.1.4
Lehrer nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
2.1.4.1
und einer Unterrichtspflichtzeit von
23 Wochenstunden
bis 2 Wochenstunden
von 3 bis 8 Wochenstunden
von 9 bis 14 Wochenstunden
von 15 bis 20 Wochenstunden
von mehr als 20 Wochenstunden
27
26
25
24
23
2.1.4.2
und einer Unterrichtspflichtzeit von
24 Wochenstunden
bis 4 Wochenstunden
von 5 bis 12 Wochenstunden
von 13 bis 20 Wochenstunden
von mehr als 20 Wochenstunden
27
26
25
24“
1.5.1.6
In Nr. 2.1.5 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
1.5.1.7
In Nr. 2.1.6 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
1.5.2
Die bisherigen Nrn. 2.2 und 2.3 werden aufgehoben.
1.5.3
Die bisherigen Nrn. 2.4 und 2.5 werden Nrn. 2.2 und 2.3.
1.5.4
In Nr. 4.5 werden die Worte „Studienreferendaren 3“ durch die Worte „Studienreferendaren 4“ ersetzt.
1.5.5
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.5.5.1
In der Überschrift wird nach dem Wort „Inkrafttreten“ das Wort „/ Übergangsbestimmungen“ angefügt.
1.5.5.2
Der bisherige Satz beginnend mit den Worten „Die Bekanntmachung“ wird Nr. 5.1.
1.5.5.3
Es wird folgende Nr. 5.2 angefügt:
„5.2    In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gilt abweichend von der Nr. 2.1 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nr. 2.1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gilt die Nr. 2.1 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
1.6
Die Bekanntmachung über die Arbeitszeit der Förderlehrer vom 22. Juni 1992 (KWMBl I S. 393), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. August 2004 (KWMBl I S. 306), wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Unterrichtsstunden
an Volksschulen 28 Unterrichtsstunden
an Förderschulen und Schulen für Kranke 27 Unterrichtsstunden.“
1.6.1.2
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
1.6.2
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.6.2.1
In der Überschrift wird nach dem Wort „Inkrafttreten“ das Wort „/ Übergangsbestimmungen“ angefügt.
1.6.2.2
Der bisherige Absatz beginnend mit den Worten „Diese Bekanntmachung“ wird Nr. 8.1.
1.6.2.3
Es wird folgende Nr. 8.2 angefügt:
„8.2    In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gilt abweichend von Satz 1 der Nr. 1.1 für Förderlehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Satz 1 der Nr. 1.1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2004 (KWMBl I S. 306) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Förderlehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gilt Satz 1 der Nr. 1.1 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor