Veröffentlichung KWMBl. 2014/09 S. 82 vom 03.06.2014

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Az.: III.1-5 S 4020-PRA.42 405
2038.3.5-K
2038.3.5-K
Organisation des Betriebspraktikums und
des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an
öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 3. Juni 2014  Az.: III.1-5 S 4020-PRA.42 405
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2013 (GVBl S. 589), hat jede Bewerberin und jeder Bewerber für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ein Betriebspraktikum und ein Orientierungspraktikum abzuleisten.
1.
Aufgaben und Ziele der Praktika
1.1
Betriebspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I)
Die Studierenden für alle Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in der Regel in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von acht Wochen abzuleisten; das Praktikum kann bei Studierenden des Lehramts für Sonderpädagogik, ansonsten nur in besonderen Fällen, auch in sozialen Einrichtungen absolviert werden. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden.
Das Betriebspraktikum soll einen tieferen Einblick in die Berufswelt und innerbetriebliche Abläufe außerhalb der Schule vermitteln. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit Praktika nach § 58 Abs. 1 Nr. 2, § 84 Abs. 1 Nr. 2 oder § 87 LPO I nachzuweisen sind. Das Praktikum gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 LPO I wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet.
Bei Studierenden des Lehramts für Sonderpädagogik kann auch eine Tätigkeit, die im Rahmen des Wehrersatzdienstes in einer Einrichtung für Behinderte oder in einer allgemeinen Einrichtung des Sozialbereichs abgeleistet wurde, als Nachweis des Betriebspraktikums gesehen werden. Ansonsten werden Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes nicht auf das Betriebspraktikum angerechnet.
Die Akademien der Bildenden Künste verlangen von Studierenden des Doppelfachs Kunst in der Regel den Nachweis über ein mindestens neunmonatiges Praktikum in einer kunst- oder gestaltungsnahen Einrichtung. Die Ziele dieses Praktikums sind mit denen des Betriebspraktikums für das Lehramt an Gymnasien vereinbar. Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung muss somit der Nachweis über das Betriebspraktikum nicht eigens vorlegt werden. Das Betriebspraktikum gilt aufgrund dieses Praktikums als abgeleistet.
Tätigkeiten in Bildungs- oder Erziehungseinrichtungen (z. B. Universitäten oder Kindergärten) können mit Ausnahme des Lehramts für Sonderpädagogik nur anerkannt werden, wenn sie im Bereich der Verwaltung abgeleistet wurden.
Aus Gründen der Zeitnähe zur Aufnahme des Studiums werden (mit Ausnahme von abgeschlossenen Berufsausbildungen) grundsätzlich nur solche Tätigkeiten anerkannt, die nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abgeleistet wurden.
Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an das zuständige Praktikumsamt zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I genügt.
1.2
Orientierungspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I)
Die Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von drei bis vier Wochen Dauer zu absolvieren. Es soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums abgeleistet werden. In besonderen Modellversuchen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium das Orientierungspraktikum unmittelbar mit dem pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum verbunden werden.
Das Orientierungspraktikum dient in der Regel der Überprüfung der persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Kennenlernen der Schule aus der Sicht der Lehrkraft. Die Studierenden sollen damit einen ersten Eindruck erhalten, welche Anforderungen mit dem Beruf einer Lehrkraft verbunden sind. Ergänzend werden die Bearbeitung eines Online-Eignungstests (z. B. unter http://lehrerausbildung.bayern.de → Eignungstests) und der Besuch der Eignungsberatungsangebote an den Universitäten sowie das Informieren über den künftigen Lehrerbedarf (http://lehrerausbildung.bayern.de → Lehrerbedarfsprognose) dringend empfohlen.
Das Orientierungspraktikum ist mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule zu absolvieren. Es wird zudem empfohlen, schulische Ganztagsangebote und auch eine Schulart kennen zu lernen, für die die Lehramtsbefähigung nicht angestrebt wird oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, beim Studium des Lehramts an Grundschulen auch vorschulische Bildungseinrichtungen.
Beim Studienziel Lehramt für Sonderpädagogik umfasst das Orientierungspraktikum vier Wochen; es ist an zwei verschiedenen Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte (einschließlich Mobiler Sonderpädagogischer Dienste, Mobiler Sonderpädagogischer Hilfe und Schulvorbereitender Einrichtung) jeweils im Umfang von je zwei Wochen abzuleisten; auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 1 Nr. 2 LPO I und die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation der Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. September 2008 (KWMBl S. 373) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Bei Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in Einrichtungen von öffentlichen oder nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit oder Jugendhilfe umfasst das Orientierungspraktikum nur die Mindestdauer von einer Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule; dies gilt in der Regel nicht für Studierende, die die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik anstreben.
Zeiten des Grundwehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes werden grundsätzlich nicht auf das Orientierungspraktikum angerechnet.
2.
Durchführung der Praktika
2.1
Betriebspraktikum
Die oder der Studierende wendet sich nach Maßgabe der Nr. 1.1 selbstständig an einen Betrieb oder eine der in Nr. 1.1 genannten Einrichtungen. Für die dort im Rahmen des Praktikums durchgeführten Tätigkeiten gelten die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen.
Das Praktikum kann in einzelne Abschnitte von jeweils mindestens zwei Wochen Umfang aufgeteilt werden und ganz oder teilweise auch vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Jeder Betrieb, in dem das Praktikum absolviert wird, stellt eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 aus, auf der neben Angaben zur Dauer der Tätigkeiten auch ein stichpunktartiger Überblick über die Inhalte des Praktikums enthalten ist.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung des Betriebspraktikums ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung.
2.2
Orientierungspraktikum
Die oder der (künftige) Studierende wendet sich selbstständig an das zuständige Schulamt, falls das Praktikum an einer Grund- oder Mittelschule abgeleistet werden soll, ansonsten unmittelbar an die Schulleitung einer Förderschule, einer Realschule, eines Gymnasiums, einer beruflichen Schule oder an die Leitung der Einrichtung, die unter die Maßgabe der Nr. 1.2 fällt.
Die Durchführung des Orientierungspraktikums erfolgt an den Schulen im Rahmen der jeweils geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen. Die Praktikantinnen und Praktikanten werden von der Schulleitung geeigneten Lehrkräften zur Betreuung zugewiesen. Sie unterstehen während des Praktikums den Weisungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der betreuenden Lehrkraft.
Zu Beginn eines Praktikums sind die Praktikumsteilnehmerinnen und Praktikumsteilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben. Die Praktikumsteilnehmerinnen und Praktikumsteilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) ergeben, zu belehren (§ 35 IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus − GemBek vom 16. Juli 2002 (KWMBl I S. 280), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl I S. 181)). Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter www.rki.de → Infektionsschutz → Infektionsschutzgesetz → Belehrungsbögen abgerufen werden kann. Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und Praktikumsteilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2h IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Im Detail gelten die Regelungen der GemBek und des IfSG.
Abiturientinnen und Abiturienten können das Praktikum bereits beginnen, nachdem sie die letzte Abitureinzelprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 (Vollzeit-)Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf.
Das Orientierungspraktikum kann sich z. B. auf folgende Inhalte und Tätigkeiten erstrecken:
Hospitationen in verschiedenen Fächern bzw. Lernfeldern bei verschiedenen Lehrkräften in mehreren Jahrgangsstufen,
Mithilfe bei der Unterrichtsorganisation, soweit möglich und sinnvoll,
Übernahme kleinerer Abschnitte innerhalb einer Unterrichtsstunde (z. B. Unterstützung der Lehrkraft bei der Kontrolle und Besprechung der Hausaufgaben, Mithilfe bei der Betreuung der Schüler bei offenen Unterrichtsformen, Assistenz beim Medieneinsatz u. a.); die Anwesenheit der Lehrkraft muss dabei stets gewährleistet sein; nicht gefordert werden dagegen Lehrversuche, die sich über eine ganze Unterrichtsstunde erstrecken;
Einblick in die Unterrichtsvorbereitung und in die Korrektur von Leistungserhebungen,
Kennenlernen der äußeren und inneren Struktur der jeweiligen Schule,
Einblick in die Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen, die den Schulbetrieb regeln,
Einblick in die zweite Phase der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen), falls an der jeweiligen Schule eine entsprechende Einrichtung besteht,
Teilnahme an Unterrichtsgängen, Schüler- und Lehrwanderungen und außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen,
nach Möglichkeit Einblick in die Organisation und Durchführung schulischer Ganztagsangebote,
Einbindung in Unterrichtsprojekte.
Keinesfalls dürfen Praktikumsteilnehmerinnen und Praktikumsteilnehmer zu Unterrichtsvertretungen oder Aufsichtstätigkeiten herangezogen werden; ebenso ausgeschlossen ist ein aktiver Einsatz im Sportunterricht oder bei Unterrichtssituationen, die auf Grund ihres Gefahrenpotenzials eine spezifische Ausbildung erfordern (z. B. Experimentalunterricht).
Inhalte und Tätigkeiten bei der Ableistung der ggf. verbleibenden Zeit an außerschulischen Einrichtungen richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen. Die Ziele des Orientierungspraktikums gemäß Nr. 1.2 müssen dabei aber gewahrt bleiben.
Am Ende desjenigen Abschnitts des Orientierungspraktikums, der zuletzt an einer Schule abgeleistet wird, führt die betreuende Lehrkraft mit der Praktikumsteilnehmerin bzw. dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch über die Berufswahl. Dabei ist auf die Angebote der Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf hinzuweisen.
Über die Ableistung des Orientierungspraktikums stellt die Leiterin oder der Leiter der Schule bzw. der nicht-schulischen Praktikumsstätte eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 aus. Wird das Orientierungspraktikum an verschiedenen Einrichtungen absolviert, so soll die Teilnahmebestätigung möglichst auf dem gleichen Formblatt erfolgen.
3.
Ersatz durch andere Praktika
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder die von ihm benannten Stellen können auf Antrag andere Tätigkeiten als teilweisen oder völligen Ersatz für das Orientierungspraktikum anerkennen, soweit sie den Zielen des Orientierungspraktikums genügen.
4.
Versicherungsschutz
Während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 8 SGB VII gegeben. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2014 tritt die Bekanntmachung über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. September 2008 (KWMBl S. 346) außer Kraft.
Josef Kufner
Ministerialdirigent

Anlagen