Veröffentlichung KWMBl. 2016/13 S. 311 vom 28.11.2016

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Az. II-BS4224.0/3/1
2230.1.1.1.1.0-K
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Antragstellung auf Einrichtung einer
erweiterten Schulleitung im Schuljahr
2017/18
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 28. November 2016, Az. II-BS4224.0/3/1
1Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche Schule wurde zum Schuljahr 2013/14 für staatliche Schulen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a BayEUG einzurichten. 2Der pädagogische Führungs- und Gestaltungsauftrag leitet sich aus den Erfahrungen der Modellversuche MODUS F und Profil 21 sowie aus den bis zum Schuljahr 2016/17 an insgesamt 236 staatlichen Schulen eingerichteten erweiterten Leitungsmodellen ab. 3Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung in einem situativ-partizipativen Verständnis von Führung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten. 4Die Kernaufgaben ihrer Mitglieder bestehen darin, die schulinterne Kommunikation zu intensivieren, den ihnen zugeordneten Lehrkräften professionelle Rückmeldung zu geben, mit diesen Mitarbeitergespräche zu führen, individuelle Entwicklungsziele zu vereinbaren und die Umsetzung zu begleiten. 5Durch die Reduktion der Führungsspannen auf 1 zu 14 verbessert sich die Führungssituation an Schulen mit erweiterter Schulleitung deutlich.
6In einer fünften Antragsrunde zum Schuljahr 2017/18 können weitere Schulen die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beantragen. 7Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) sind die im Rahmen der im Staathaushalt verfügbaren Stellen und Mittel antragsberechtigten Schulen durch Bekanntmachung festzulegen.
1.
Grundlagen für die Umsetzung der erweiterten Schulleitung
1Gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung bildet Art. 57a BayEUG, deren Aufgaben durch § 28 LDO (Lehrerdienstordnung) sowie schulartbezogene Funktionenkataloge konkretisiert werden. 2Auf dieser Grundlage entwickeln die Schulen passgenaue Leitungsmodelle und integrieren die erweiterte Schulleitung über einen Geschäftsverteilungsplan in ihre Organisationsstruktur. 3Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen. 4Durch Anpassung der Bekanntmachung zur Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen vom 16. Mai 2014 ging die Zuständigkeit für das Mitarbeitergespräch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die Mitglieder in der erweiterten Schulleitung über, sofern diese an der Schule eingerichtet ist. 5Des Weiteren wurde die Mitwirkungsrolle der Mitglieder der erweiterten Schulleitung als unmittelbare Vorgesetzte bei der dienstlichen Beurteilung durch Änderung der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ vom 15. Juli 2015 näher bestimmt und der Führungs- und Personalverantwortung der erweiterten Schulleitung bei unveränderter Gesamtverantwortung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters Rechnung getragen.
2.
Antragsstellung für das Schuljahr 2017/18
2.1
Antragsverfahren
1Die staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2017/18 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. 2Im Rahmen der verfügbaren Kontingente werden je Schulart neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 in absteigender Reihung die nach Lehrerzahl jeweils größten Schulen ausgewählt. 3Alle nicht unter Nr. 3 genannten staatlichen Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). 4Diese Anträge können, in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl, nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht gestellter oder nicht bewilligter Anträge der unter Nr. 3 benannten Schulen verbleiben. 5Für ihre Planungen können diese Schulen die aus den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2015/16 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.
6Die weiteren grundlegenden Regelungen zur Antragstellung aus der Bekanntmachung vom 11. November 2013 (KWMBl. S. 359), insbesondere in Bezug auf die Aufforderung zur Einbindung des Personalrats, die Empfehlung zur Erörterung in der Lehrerkonferenz sowie die verbindliche Vorlage eines schulbezogenen Umsetzungskonzepts, behalten für die Antragstellung zum Schuljahr 2017/18 ihre Gültigkeit.
2.2
Antragstellung und Antragstermin
1Antragstermin für die Einrichtung zum Schuljahr 2017/18 ist der 31. Januar 2017. 2Dazu richtet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einen Antrag über das beiliegende Formular (Anlage) auf dem Postweg an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München (Entscheidung nach Datum des Poststempels). 3Vorab elektronisch übersandte Anträge können die erforderliche Schriftform nicht ersetzen. 4Das Staatsministerium prüft die eingegangenen Anträge und teilt die Entscheidung über eine Bewilligung bis zum 31. März 2017 mit.
5Zu früheren Antragsrunden eingereichte Anträge verlieren ihre Gültigkeit, so dass zum Schuljahr 2017/18 erneut ein Antrag zu stellen ist. 6Ein vormals vorgelegtes Konzept ist ggf. anzupassen und dem Antrag beizufügen. 7Auch die Erklärung über die erneute Einbindung des örtlichen Personalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. die Erörterung der Antragstellung in der Lehrerkonferenz ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter im Antragsformular (Anlage) abzugeben.
3.
Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2017/18
1Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV sind für die Ermittlung der Antragsberechtigungen sowie der möglichen Funktionsstellenzahl der Schulen im Wartelisten-Verfahren die „Amtlichen Schuldaten“ des Schuljahres 2015/16 maßgeblich. 2In die Personenzählung fließen sämtliche zum Erhebungsstichtag an der Schule eingesetzten staatlichen Lehrkräfte unabhängig vom Beschäftigungsumfang ein. 3Entscheidend sind ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern sowie der eigenverantwortliche Einsatz im Unterricht bzw. die Gewährung von Anrechnungsstunden an der Schule. 4Nichtstaatliche Lehrkräfte sowie pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG gehen nicht in die Zählung ein. 5Gemäß Art. 57a Abs. 2 Satz 2 BayEUG werden Schulen unter gemeinsamer Leitung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zusammengefasst und jede eingesetzte Lehrkraft einfach gezählt (z. B. an beruflichen Schulzentren); die für die gesamte Verwaltungseinheit angegebene Funktionsstellenzahl bezieht die Lehrkräfte an den weiteren Schulen bereits ein. 6Für die Bestimmung der maximalen Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird die in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV festgelegte Führungsspanne von 1 zu 14 zugrunde gelegt.
7Auf Grundlage der für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Staatshaushalt für 2017/18 verfügbaren Stellen und Mittel wird an folgende 26 staatliche Schulen eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2017/18 vergeben:
3.1
Realschule
Schul-
nummer
Schule MODUS F max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL1)
0429 Johannes-Kepler-Realschule Staatliche Realschule Bayreuth II 5
0448 Herzog-Tassilo-Realschule Staatliche Realschule Dingolfing 4
0451 Staatliche Realschule Ebermannstadt 5
0462 Georg-Hartmann-Realschule, Staatliche Realschule Forchheim 5
0509 Realschule an der Salzstraße Staatliche Realschule Kempten 5
0530 Staatliche Realschule Lindenberg im Allgäu 5
0541 Gunetzrhainer-Schule Staatliche Realschule Miesbach 4
0583 Staatliche Realschule Neutraubling 5
0649 Staatliche Realschule Trostberg 5
0653 Staatliche Realschule Viechtach 5
1080 Ruth-Weiss-Realschule Aschaffenburg 6
 
3.2
Gymnasium
Schul-
nummer
Schule MODUS F max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL2)
0015 Karl-Theodor-von-Dalberg-Gymnasium Aschaffenburg 8
0035 E.T.A. Hoffmann-Gymnasium Bamberg 8
0040 Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth x 8
0073 Ohm-Gymnasium Erlangen 8
0111 Regiomontanus-Gymnasium Haßfurt 8
0147 Hans-Leinberger-Gymnasium Landshut 9
0273 Ignaz-Günther-Gymnasium Rosenheim 8
0363 Gymnasium Waldkraiburg x 5
0971 Gymnasium Kirchheim bei München 8
0986 Korbinian-Aigner-Gymnasium Erding 8
 
3.3
Berufliche Schulen
Schul-
nummer
Schule Profil 21 max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL3)
0855 Staatliche Fachoberschule Augsburg x 8
1566 Staatl. Berufsschule Freising 8
1762 Staatl. Berufsschule Starnberg 10
3032 Staatl. Berufsschule I Landshut 9
Z227 Staatl. Berufliches Schulzentrum Landshut II 8
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 28. November 2016 in Kraft.
2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2016/17 vom 11. November 2015 (KWMBl. S. 242) wird mit Ablauf des 27. November 2016 aufgehoben.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor
1)
In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funktionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnern und Schülern“ enthalten.
2)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
3)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.

Anlage