Veröffentlichung KWMBl. 2016/03 S. 50 vom 13.01.2016

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Az. VI.8-BS9400.10-7a.149 167
2230.1.3-K
2230.1.3-K
Schulversuch zweijährige Integrationsmaßnahme
an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen
und Beruflichen Oberschulen
für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge –
einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung
an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe
für Asylbewerber und Flüchtlinge an Berufsfachschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 13. Januar 2016, Az. VI.8-BS9400.10-7a.149 167
1Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 können in Form eines Schulversuchs an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen und Beruflichen Oberschulen zweijährige integrative schulische Maßnahmen für Asylbewerber und Flüchtlinge (Personen gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG in der jeweils geltenden Fassung) zum Erwerb des Abschlusses der Mittelschule sowie zur Hinführung an das Bildungsangebot der Berufsfachschulen, der zweijährigen Wirtschaftsschulen bzw. der Beruflichen Oberschulen als eigenständiges Angebot der jeweiligen Schulart durchgeführt werden. 2Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 können Asylbewerber und Flüchtlinge, welche bereits einen Abschluss der Mittelschule oder einen entsprechenden Abschluss nach § 55 Mittelschulordnung (MSO) erworben haben und einen Pflegehelferberuf (Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer (Altenpflege) sowie Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer (Krankenpflege)) anstreben, jedoch noch nicht über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen, direkt in das zweite Schuljahr der vorgenannten Maßnahme an einer einschlägigen Berufsfachschule eintreten und dort neben einer weiteren Sprachförderung gezielt auf die Anforderungen eines Pflegehelferberufs vorbereitet werden. 3Soweit Maßnahmen nach dieser Bekanntmachung ohne Kooperationen mit Maßnahmeträgern durchgeführt werden, dürfen in die Klassen auch Personen aufgenommen werden, die ohne Asylsuchende oder Flüchtlinge zu sein, erhebliche Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache aufweisen. 4Die folgenden Ausführungen gelten entsprechend für diesen Personenkreis.
Grundlage für den Schulversuch sind Art. 81 ff BayEUG.
1.
Ziele und Inhalte des Schulversuchs
1Mit dem Schulversuch wird zum einen eine zweijährige integrative schulische Maßnahme an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen bzw. Beruflichen Oberschulen erprobt, die bei erfolgreicher Teilnahme zum Abschluss der Mittelschule führt und darüber hinaus dem Ziel dient, die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen weiterführender Schulen oder einer Berufsausbildung vorzubereiten. 2Neben einem allgemeinbildenden und fachlichen Unterricht findet Integrationsunterricht und Sprachförderung statt. 3Mit der einjährigen Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe wird zum anderen eine erweiterte Pflegehelferausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Mittelschulabschluss, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz zum direkten Einstieg in die einjährige Pflegehelferausbildung verfügen. 4Neben der für die Pflegehelferausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. 5Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss eine einjährige Pflegehelferausbildung zu absolvieren. 6Die Maßnahmen können als vollzeitschulisches Angebot (Modell 1) oder in kooperativer Form mit einem Maßnahmeträger (Modell 2) durchgeführt werden.
2.
Anzuwendende Vorschriften
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG) und
die Schulordnung der jeweils besuchten Schulart.
3.
Stundentafel
1Dem Unterricht sind die als Anlage beigefügten Stundentafeln zugrunde zu legen. 2Die einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe erfolgt dabei nach der Stundentafel des zweiten Schuljahres. 3Im Einzelnen:
3.1
Zweijährige Maßnahme
1Im ersten Jahr stehen die intensive Sprachförderung, grundlegende allgemeinbildende Inhalte und Inhalte zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung im Vordergrund. 2Das zweite Jahr dient neben der fortgeführten allgemein- und berufssprachlichen Ausbildung verstärkt der Berufsvorbereitung bzw. dem Übertritt oder der Vorbereitung des Übertritts in eine weitere Schule – möglichst der Schulart, an welcher die Schülerin/der Schüler den Schulversuch absolviert hat. 3Zudem können die Jugendlichen im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v. a. externe Prüfung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule).
3.2
Einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe
1Neben einer intensiven Sprachförderung beinhaltet der Unterricht grundlegende allgemeinbildende Inhalte und Inhalte zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung sowie eine intensive Berufsvorbereitung auf einen Pflegehelferberuf. 2Zudem können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v. a. externe Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule).
4.
Leistungsnachweise, Vorrücken, Ausschluss vom Schulbesuch
1Für die Leistungsnachweise gelten §§ 40 und 41 der Berufsschulordnung (BSO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Zum Schuljahresende des ersten Schuljahres der zweijährigen Maßnahme erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Rückmeldung zu ihren schulischen Leistungen und ihrer Entwicklung. 3Dies erfolgt durch eine allgemeine Bewertung (Bescheinigung), die auch eine Empfehlung zu sinnvollen (schulischen) Anschlussmöglichkeiten umfasst. 4Diese Bescheinigung schließt nicht die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 BSO mit ein. 5Die Teilnahme an externen schulischen Prüfungen steht den Schülerinnen und Schülern jedoch offen (z. B. externe Prüfung zum Erwerb des Abschlusses der Mittelschule). 6Schülerinnen und Schüler, die die vorgenannte Bescheinigung erhalten haben, rücken in das zweite Schuljahr der zweijährigen Maßnahme vor. 7Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen nicht erwarten lassen, dass sie das Ziel des Schulversuchs erreichen, können – soweit ihre Berufsschulpflicht erfüllt ist – vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen werden. 8Die Entscheidung trifft die Schulleiterin/der Schulleiter unter Berücksichtigung der Leistungen der Schülerin/des Schülers und der Möglichkeit der Wiederholung eines Schuljahres.
5.
Erwerb des Abschlusses der Mittelschule im Rahmen der zweijährigen Maßnahme
1Beim erfolgreichen Besuch des zweiten Schuljahres der zweijährigen Maßnahme kann die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 BSO erworben werden, bei Vorliegen der Maßgaben des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 der Wirtschaftsschulordnung (WSO) wird auch die Berechtigung zum Eintritt in die zweijährige Wirtschaftsschule erworben. 2Darüber hinaus findet keine Abschlussprüfung statt. 3Die Schülerinnen und Schüler können im Übrigen an der externen Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule oder zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses teilnehmen.
6.
Schülerinnen und Schüler
1Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt jeweils zum Schuljahresbeginn am 1. August eines jeden Schuljahres, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres. 2Die zweijährige Maßnahme steht berufsschulpflichtigen Asylbewerberinnen/Asylbewerbern und Flüchtlingen zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr (Stichtag ist der 1. August des jeweiligen Schuljahres) offen, die aufgrund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in regulären Klassen nicht folgen können. 3Es wird mit Blick auf die gewünschte Integration empfohlen, dass jüngere Personen aus der vorgenannten Alterskohorte die Maßnahme an einer Wirtschaftsschule oder einer Berufsfachschule absolvieren und entsprechend beraten werden. 4Die einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Pfleghelferberufe steht Asylbewerberinnen/Asylbewerbern und Flüchtlingen offen, die bereits einen Abschluss der Mittelschule oder einen entsprechenden Abschluss gemäß § 55 MSO erworben haben, jedoch aufgrund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht in reguläre Klassen der Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe aufgenommen werden können. 5Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Blick auf die Anforderungen der Maßnahme. 6Im Regelfall soll sich die Schulleiterin oder der Schulleiter dabei an den Voraussetzungen für die Aufnahme in Berufsintegrationsklassen (zweijährige Maßnahme) bzw. an Pflegehelferschulen (einjährige Maßnahme) orientieren. 7Zur Bildung einer Klasse sind mindestens 16 Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtsbeginn des jeweiligen Schuljahres erforderlich; auf Grund der besonderen Anforderungen sollte die Klassengröße die Zahl von 23 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten. 8Abweichungen können auf Antrag der Schule von der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung zugelassen werden.
7.
Lehrkräfte
7.1
Modell 1 Vollzeitschulisches Angebot
Der Unterricht wird von Lehrkräften der Schule erteilt, die über eine einschlägige Qualifikation gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verfügen.
7.2
Modell 2 Kooperative Form mit einem Maßnahmeträger
1Betreffend die Lehrkräfte der Schule gilt das zu Modell 1 Gesagte entsprechend. 2Die Schulen arbeiten zudem mit einem Kooperationspartner (Maßnahmeträger) zusammen. 3Die vom Maßnahmeträger eingesetzten Lehrkräfte müssen über einschlägige Qualifikationen gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verfügen.
8.
Evaluation
Der Schulversuch wird durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung evaluiert.
9.
Laufzeit des Schulversuchs
1Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2016/2017. 2Während der Laufzeit des Schulversuchs können Schülerinnen und Schüler jährlich in die vorgenannten Schulen aufgenommen werden, letztmalig zum Schuljahr 2018/2019.
10.
Teilnehmende Schulen
Es können staatliche, kommunale und private Schulen gemäß den folgenden Vorgaben teilnehmen:
10.1
Staatliche Schulen
Die teilnehmenden staatlichen Schulen werden von der Koordinatorin/dem Koordinator für die Berufsintegration der jeweils örtlich zuständigen Regierung bestimmt – betreffend die Beruflichen Oberschulen im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten.
10.2
Kommunale Schulen
Kommunale Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung, die/der entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Antrag entscheidet.
10.3
Private Schulen
1Private Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung. 2Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, das insbesondere die für den Unterricht vorgesehenen Räumlichkeiten und die Ausstattung sowie das vorgesehene Lehrpersonal und dessen Qualifikation enthält. 3Näheres wird durch Schreiben des Staatsministeriums festgelegt. 4Die Koordinatorin/der Koordinator für Berufsintegration der örtlich zuständigen Regierung entscheidet nach Prüfung des Konzepts entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Antrag. Teilnehmende private Schulen unterliegen der Evaluation gemäß Nr. 8.
5Die Teilnahme kommunaler und privater Schulen steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlage