Veröffentlichung KWMBl. 2017/09 S. 282 vom 14.07.2017

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Az. III.4-5S7422-4b.76 139
2232.3-K
2232.3-K
Vollzug der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern
hier: Zeugnismuster
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 14. Juli 2017, Az. III.4-5S7422-4b.76 139
1.
Die nach der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung – MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S.  116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, zu erteilenden Zeugnisse sind in der Jahrgangsstufe 5 nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
1.1
Das Zeugnis ist in der Länge variabel, umfasst aber stets zwei Seiten (Vorder- und Rückseite). Schriftart und Schriftgröße sind nicht zu verändern. Auf sinnvollen Seitenumbruch ist zu achten, insbesondere sollen Fachbezeichnung, Note und zugehörige Bemerkung eines Faches nicht durch den Seitenumbruch voneinander getrennt werden.
1.2
Bei den betreffenden Fächern sind in den dort vorgesehenen Textfeldern nach Maßgabe der MSO Aussagen zur Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu treffen. Die Textfelder sind zunächst einzeilig und erweitern sich entsprechend der Textlänge. Wird ein optionales Feld nicht ausgefüllt, bleibt der entsprechende Bereich frei. Dadurch kann der Seitenumbruch variieren. Die Kennzeichnung von nicht beschriebenen Textfeldern und die Kennzeichnung am Ende eines Textes durch „-/-“ sind nicht erforderlich.
1.3
Beim Fach Religionslehre ist in Klammern anzugeben, in welchem Bekenntnis der Unterricht erteilt wurde.
1.4
Deutsch als Zweitsprache tritt mit den entsprechenden Teilbereichen an die Stelle des Faches Deutsch bei Teilnahme am Deutschförderkurs oder beim Besuch einer Deutschförderklasse oder einer Übergangsklasse. Gleiches gilt, wenn Schülerinnen und Schüler in Regelklassen bedarfsgerecht nach den Grundsätzen des Lehrplans Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden. Tritt das Fach Deutsch als Zweitsprache an die Stelle des Faches Deutsch, so ist bei der Fachbezeichnung „Deutsch als Zweitsprache“ auszuwählen.
1.5
In den Zeugnissen der Schülerinnen und Schüler, bei denen Noten durch allgemeine Bewertungen ersetzt werden, ist „i. L.“ als Abkürzung für individuelle Leistungsbewertung einzutragen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis
Anlage 1:
Zwischenzeugnis für die Jahrgangsstufen 5 und 6
Anlage 2:
Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufen 5 und 6
 

Anlagen