Veröffentlichung KWMBl. 2018/08 S. 234 vom 26.06.2018

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Az. I.4-BO1371.0/44/35
2230.1.1.1.2.4-K
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Richtlinien für die Gewährung von
Zuwendungen aus dem Förderprogramm des
Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus –
Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 26. Juni 2018,  Az. I.4-BO1371.0/44/35
1Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Digitalisierung und deren Einfluss auf Arbeitsweisen und Methoden sind von zentraler Bedeutung für den Bildungsauftrag der Schulen. 2Damit ist Digitalisierung sowohl Gegenstand von Bildung als auch Werkzeug im Bildungsprozess. 3Junge Menschen müssen befähigt werden, sich in einer digitalisierten Welt zurechtzufinden. 4Die souveräne Verwendung digitaler Werkzeuge ist für den Erfolg im Arbeitsleben ebenso unerlässlich wie für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe. 5Der kompetente Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK) stellt heute neben Lesen, Schreiben und Rechnen eine vierte Kulturtechnik dar.
6Um die Rahmenbedingungen für die digitale Bildung an Bayerns Schulen zu optimieren, unterstützt der Freistaat Bayern die Schulaufwandsträger im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten bei der Etablierung einer zeitgemäßen IT-Ausstattung, insbesondere um mit der Einführung des digitalen Klassenzimmers digitales Lernen und Lehren unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen.
7Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewährt im Rahmen des Masterplans BAYERN DIGITAL II ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen und -bedingungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Ausstattung der Schulen.
8Die Förderung erfolgt unbeschadet einer Förderung nach dem Förderprogramm für integrierte Fachunterrichtsräume an beruflichen Schulen und dem Förderprogramm für die IT-Ausstattung an Ausbildungsseminaren und Seminarschulen.
1.
Zweck der Förderung
Das Förderprogramm verfolgt das Ziel, die kommunalen Schulaufwandsträger der öffentlichen Schulen sowie die Träger der staatlich genehmigten und anerkannten Ersatzschulen in Bayern bei der Verbesserung der IT-Ausstattung an Schulen, insbesondere bei der Einführung des digitalen Klassenzimmers, zu unterstützen.
2.
Gegenstand der Förderung
1Basierend auf der Beschreibung des digitalen Klassenzimmers in Kapitel 4 des Votums des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen (https://www.mebis.bayern.de/votum/) in der jeweils gültigen Fassung wird die Anschaffung und Inbetriebnahme votumskonformer digitaler Geräte für den pädagogischen Einsatz in allen Unterrichtsräumen (d. h. bspw. in Klassenzimmern, Fach- und Computerräumen sowie im Lehrerzimmer) durch den kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen bzw. den Träger staatlich genehmigter bzw. anerkannter Ersatzschulen gefördert. 2Die von den Trägern des Schulaufwands beschaffte und geförderte digitale Ausstattung verbleibt in deren Eigentum.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern sein.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus.
2Durch den Antragssteller ist für jede Schule in seinem Zuständigkeitsbereich, die in die Förderung einbezogen werden soll, zu bestätigen, dass folgende Indikatoren eines Schulentwicklungsprozesses mit digitalen Medien vorliegen:
1Die Schulen haben den Ist-Stand ihrer IT-Ausstattung in der jährlichen Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen zur IT-Ausstattung der Schulen angegeben. 2Die letzte Aktualisierung muss seit dem 1. Januar 2018 erfolgt sein.
Die Schulen haben ein Medienkonzept-Team gemäß KMS vom 5. Juli 2017, Az. I.6-BS1356.3/11/1 gebildet.
5.
Art und Umfang der Zuwendungen
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Finanzierung
1Grundsätzlich sind vom Zuwendungsempfänger mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Eigenmittel aufzubringen. 2Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können, wenn diese konkret für den Zuwendungsgegenstand gewährt werden, zu den Eigenmitteln gezählt werden.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Beantragt werden kann ein Gesamtbudget für sämtliche Schulen im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Schulaufwandsträgers bzw. des privaten Trägers (nachfolgend „Digitalbudget“) für eine oder mehrere Beschaffungsmaßnahmen.
Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten:
Ausgabenposition 1
1Basierend auf der Beschreibung des digitalen Klassenzimmers in Kapitel 4 sowie der Beschreibung weiterer Einsatzbereiche für pädagogische Zwecke im Kapitel 5 des Votums des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen (https://www.mebis.bayern.de/votum/) in der jeweils gültigen Fassung wird die Anschaffung und Inbetriebnahme gemäß Kapitel 8 und 10 votumskonformer Ausstattungsgegenstände bzw. digitaler Geräte für den pädagogischen Einsatz in allen Unterrichtsräumen (d. h. in Klassenzimmern, Fach- und Computerräumen), die für die Einführung des im jeweils gültigen Votum beschriebenen digitalen Klassenzimmers (Votum, Kapitel 4) und für weitere im Votum beschriebene pädagogische Einsatzbereiche (Votum, Kapitel 5) geeignet sind, gefördert.
2Förderfähig sind insbesondere IT-Hardware und Software. 3Von der Förderung ausgenommen sind Mobiliar, Drucker, Access Points, WLAN-Controller, Internetzugangsrouter sowie schülereigene Geräte. 4IT-Sonderausstattungen können im Einzelfall bei Vorliegen einer besonderen pädagogischen Begründung förderfähig sein. 5Die Anerkennung der Förderfähigkeit bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Ausgabenposition 2
1Miet- oder Leasingausgaben für votumskonforme Ausstattungsgegenstände bzw. digitale Geräte und deren Software wie in „Ausgabenposition 1“ beschrieben werden mit einer Einmalzahlung gefördert, jedoch explizit nur der Anteil für die Gerätemiete und Softwarelizenzen. 2Finanzierungskosten sind nicht zuwendungsfähig. 3Falls die Wartung oder Pflege der Geräte oder der dazugehörigen Software Gegenstand von Miet- oder Leasingverträgen ist, muss der entsprechende zuwendungsfähige Anteil bei Abruf der Zuwendung gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sein. 4Über einen Vertragszeitraum von 5 Jahren hinausgehende Miet- bzw. Leasingausgaben oder Lizenzgebühren sind nicht zuwendungsfähig.
Ausgabenposition 3
Notwendige bauliche Maßnahmen zur kabelgebundenen Netzanbindung der Unterrichtsräume können mit Blick auf künftige Förderprogramme des Bundes nur nach Maßgabe der im Zuwendungsbescheid getroffenen Festsetzungen gefördert werden, sofern sie nicht bereits nach den Förderprogrammen des Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat oder des Bundes förderfähig sind; ausgeschlossen sind dabei Kosten für WLAN-Access-Points selbst.
5.5
Höhe der Zuwendungen
1Das für den jeweiligen Schulaufwandsträger zur Verfügung stehende Digitalbudget wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (in Abhängigkeit von fachlichen Parametern wie der Schülerzahl, der Schulart sowie – bei öffentlichen Schulen – der Zugehörigkeit zum Raum mit besonderem Handlungsbedarf – RmbH) jährlich ermittelt und den Schulaufwandsträgern, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, mitgeteilt. 2Das Digitalbudget stellt den Höchstbetrag der staatlichen Zuwendung dar.
5.6
Mehrfachförderung
1Maßnahmen, die als solche auf anderer Grundlage, insbesondere nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) und dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) mit Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 2Die budgetierte oder (teil-)pauschalierte Förderung des Schulaufwands nach Maßgabe des BaySchFG steht einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 3Maßnahmen für private Förderschulen, die nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig sind, können ergänzend im Rahmen von Art. 34, 34a BaySchFG nur gefördert werden, soweit der Fördersatz nach dieser Richtlinie geringer ist als die Förderung gemäß Art. 34 bzw. Art. 34a BaySchFG.
4Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Art. 104b Grundgesetz (GG), nach Art. 104c GG oder nach Art. 91a GG oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden.
5Diese Kumulierungsverbote gelten nicht, wenn es sich um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist.
6.
Förderverfahren
6.1
Förderantrag
1Der Antrag auf ein Digitalbudget gem. Nr. 5.5 dieser Richtlinie ist vom Schulaufwandsträger bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Regierung spätestens bis zum 31. Dezember 2018 einzureichen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Der Antrag muss enthalten:
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. vertretungsberechtigter Personen.
Angabe der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers.
Bestätigung der Schulleitungen, dass an diesen Schulen Medienkonzept-Teams gebildet wurden oder vor den beabsichtigten Investitionen noch eingerichtet werden.
Erklärung, ob die Ist-Ausstattung dieser Schulen im Rahmen der jährlichen IT-Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen (ALP) gemeldet wurde.
Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Förderprogramms geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Erklärung zum geplanten Maßnahmenbeginn
6.2
Förderzeitraum
Der Förderbetrag steht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres seit Erlass des jüngsten Förderbescheids zur Verfügung.
6.3
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
1Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn zum 1. März 2018 zugelassen. 2Damit entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
6.4
Zuständigkeit; Bewilligung
1Das Digitalbudget wird durch die zuständige Regierung durch Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Dabei wird von einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ausgegangen. 3Die allgemeinen Rechtsvorschriften insbesondere zu Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bleiben unberührt. 4Für kommunale Antragsteller gelten die ANBest-K, für sonstige Antragsteller die ANBest-P.
7.
Auszahlung der Zuwendung; Verwendungsbestätigung
1Die zuständige Regierung veranlasst auf Vorlage der Verwendungsbestätigung die Auszahlung des Digitalbudgets nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
2Die Antragsteller führen für die jeweiligen Schulen ein Verzeichnis der im Rahmen des Förderprogramms angeschafften IT-Ausstattung.
3Die Auszahlung erfolgt für die nachgewiesenen und förderfähigen Investitionen unter Abzug eines Eigenanteils von 10%.
4Die Zuwendung oder Teilzuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. 5Abweichend davon kann bei Ausgaben aus Miet- bzw. Leasingverträgen (vgl. „Ausgabenoption 2“ in Abschnitt 5.4), deren Laufzeit den Förderungszeitraum überschreitet, die Einmalzahlung der Fördermittel frühestens zur Mitte des Vertragszeitraums angefordert werden.
8.
Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 2. Juli 2018 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
 
Herbert Püls
Ministerialdirektor