Veröffentlichung AllMBl. 2011/02 S. 44 vom 31.01.2011

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Az.: L 4-7997.2-467
793-L
793-L
Änderung der Fischereiabgaberichtlinie
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 31. Januar 2011  Az.: L 4-7997.2-467
 
 
1.
Die Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR) vom 18. Mai 2004 (AllMBl S. 238), geändert durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 2007 (AllMBl 2008 S. 24), wird wie folgt geändert:
 
1.1
Im gesamten Dokument wird „StMLF“ durch „StMELF“ ersetzt.
 
1.2
Bei Nr. 3.2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt geändert:
a)
Nach „diese Anträge sind“ werden die Worte „gemäß Nr. 7.2.1 über die Bezirksverbände einzureichen und“ eingefügt.
b)
Nach „zu dieser Richtlinie gibt es“ wird ein Komma und die Worte „abgesehen von den dort genannten Fällen,“ eingefügt.
 
1.3
Nr. 6.1.1 erhält folgende Fassung:
„Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach Nr. 3.1 dieser Richtlinie sind schriftlich mit Formblatt (Anlage 3) an das StMELF zu richten. Jedem Antrag ist eine Maßnahmenbeschreibung sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizulegen; außerdem sind zeitliche Angaben zum Mittelbedarf zu machen.“
 
1.4
Bei Nr. 7.2.2 werden die Klammern wie folgt geändert:
a)
„(Anlagen 3, 3a)“ wird ersetzt durch „(Anlagen 4, 4a)“
b)
„(Anlage 3b)“ wird ersetzt durch „(Anlage 4b)“.
 
1.5
Bei Nr. 7.2.3 wird „Nr. 4.3“ ersetzt durch „Nr. 3.3“.
 
1.6
Nach Nr. 7.2.4 wird folgender Absatz angefügt:
„7.2.5
Für alle Vorhaben, die über die Förderstelle abgewickelt werden gilt, dass Anträge, die noch im laufenden Förderjahr bearbeitet werden sollen, bis spätestens 30. September des jeweiligen Jahres bei der Förderstelle vorliegen müssen. Davon ausgenommen sind Anträge nach Nr. 8 im Abschnitt II des Anhangs zur Richtlinie.“
 
1.7
Bei Nr. 7.3.2 wird der bisherige Satz 10 („Falls es sich … freigestellt.“) gestrichen.
 
1.8
Bei Nr. 7.4 wird „Anlage 4“ durch „Anlage 5“ ersetzt.
 
1.9
Nr. 9 erhält folgende Fassung:
„Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.“
 
1.10
Die Anlagen 1 bis 5 und der Anhang zur Richtlinie erhalten die anliegende Fassung.
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
 
 
Verzeichnis der Anlagen
 
Anlage 1
Antrag auf Zuwendung aus der Fischereiabgabe des LFV e. V. an das StMELF
Anlage 2
Antrag auf Zuwendung aus der Fischereiabgabe an die Förderstelle
Anlage 3
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Fischereiabgabe nach Nrn. 3.1 bzw. 6.1 der FiAbgaR
Anlage 4
Anschreiben der Förderstelle an Antragsteller
Anlage 4a
Vereinbarung über die Förderung der Fischerei aus Mitteln der Fischereiabgabe
Anlage 4b
Einzelverwendungsnachweis gegenüber der Förderstelle
Anlage 5
Gesamtverwendungsnachweis gegenüber der LfL
Anhang
Anhang zur Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
 
 
 
 
Anhang
zur Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
vom 18. Mai 2004 (AllMBl S. 238),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 31. Januar 2011 (AllMBl S. 44)
 
 
I.
Gremien und Kompetenzen
 
1.
Förderstelle
Beim Landesfischereiverband Bayern e. V. (LFV) wird die Gewährung und Verwaltung der Fördermittel aus der Fischereiabgabe (Förderung) durch eine Förderstelle abgewickelt. Sie ist eine eigenständige Einrichtung des LFV, jedoch dem geschäftsführenden Präsidium unterstellt; Aufsicht und Kontrolle werden durch den Präsidenten und den Schatzmeister ausgeübt.
Sie ist an die einschlägigen Vorgaben der Förderrichtlinie und dieses Anhangs gebunden.
 
2.
Förderbeirat
Der Förderbeirat des LFV besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium des LFV, dem Generalsekretär des LFV, der Förderstelle, den Präsidenten der Bezirksfischereiverbände (BFV) sowie je einem Vertreter des Instituts für Fischerei und der Abteilung Förderwesen und Fachrecht der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Die Leitung obliegt dem Präsidenten des LFV.
Zur Abhandlung spezieller Themenbereiche können weitere Personen (ohne Stimmrecht) zugezogen werden (z. B. Artenschutzreferent des LFV zu entsprechenden Fachfragen, ein Vertreter der Versuchsanlage Wielenbach des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu speziellen Fragen beim Gewässerbau etc.).
Der Förderbeirat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladungsfrist für Beiratssitzungen beträgt zwei Wochen.
Er befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Förderung, die durch die Förderstelle beim LFV abgewickelt wird.
Jedes Mitglied des Förderbeirates hat eine Stimme, auch der im geschäftsführenden Präsidium des LFV ansonsten nicht stimmberechtigte Justitiar. Soweit eine Person ggf. als Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums des LFV und als Vertreter eines BFV in Personalunion dem Förderbeirat angehört, hat sie ebenfalls nur eine Stimme. Vertretung findet nur bei Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes statt.
Beschlüsse des Förderbeirates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und sind zu protokollieren. Begründete förder- oder haushaltsrechtliche Bedenken eines Mitglieds hat der Beirat zu behandeln. Trägt der Beschluss den Bedenken nicht Rechnung, bedarf er der Zustimmung des StMELF.
Der Förderbeirat entscheidet auch bei speziellen Maßnahmen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu den in Abschnitt II genannten Förderbereichen nicht möglich ist oder die ein Investitionsvolumen von 50.000 € überschreiten.
In begründeten Einzelfällen oder für einzelne Förder- bzw. Maßnahmenbereiche kann der Förderbeirat auch eine Über- bzw. Unterschreitung der jeweiligen Fördersätze oder Höchstsummen beschließen. Derartige Beschlüsse können nicht gegen die Stimmen der Vertreter der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Institut für Fischerei bzw. Abteilung Förderwesen und Fachrecht) erfolgen. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet das StMELF.
Werden von der Förderstelle Zuwendungsanträge ganz oder teilweise abgelehnt und erhebt der Antragsteller dagegen Widerspruch, so ist dieser dem Förderbeirat vorzulegen, der abschließend entscheidet.
Ferner erarbeitet der Förderbeirat in Zusammenarbeit mit der LfL eine Beispielsliste von Förderfällen (sowohl Positiv- als auch Negativbeispiele) für die jeweiligen Förderbereiche im Rahmen der Förderrichtlinie und den unter Abschnitt II dieses Anhanges zur Förderrichtlinie vorgegebenen Grundsätzen. Diese Beispielsliste soll der Förderstelle als Arbeitsunterlage und als Orientierungshilfe für die Antragsteller dienen.
Der Förderbeirat ist auch für Fragen der Koordination im Rahmen des Fördervollzuges zuständig.
Der Förderbeirat entscheidet nach den Vorgaben der Richtlinie.
 
3.
Bezirksfischereiverbände (BFV) und Landesfischereiverband Bayern e. V. (LFV)
Die BFV und der LFV haben beratende sowie mitwirkende Funktion in Angelegenheiten der Förderung und unterstützen die Antragsteller bei der Vorbereitung und Durchführung der zu fördernden Maßnahmen entsprechend.
Sie wirken bei der Erstellung und Fortführung der regionalen Artenhilfsprogramme gemäß Abschnitt II Nr. 3 mit und stimmen diese mit der jeweiligen Fachberatung für das Fischereiwesen der Bezirke (Fachberatung) ab.
Die BFV sind berechtigt an Besatzmaßnahmen nach Abschnitt II, Nr. 3.2.3 vor Ort teilzunehmen.
Auch bei Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes der Fische haben sie koordinierende Funktion und bereiten entsprechende Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Institutionen, wie Behörden der Wasserwirtschaftsverwaltung, Kreisverwaltungsbehörden, Naturschutzverbänden etc., vor.
Neben den allgemeinen Verwaltungsaufgaben eines Dachverbandes und der Mitgliederbetreuung stehen vor allem auch die Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung der Fischerjugend im Vordergrund.
 
 
II.
Förderbereiche, Programme und Projekte
 
1.
Vorbemerkung
Als Folgemaßnahme aus der Bayerischen Fischartenkartierung ist insbesondere der Schutz und die Verbesserung des Lebensraumes der Fische als eine der zentralen Aufgabenstellung des LFV einzustufen und durch geeignete Programme und Projekte besonders zu fördern.
 
2.
Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes der Fische
2.1
Gefördert werden können Maßnahmen wie:
2.1.1
Schaffung von Umgehungsgerinnen (Fischtreppen, Fischpässen etc.) und Beseitigung von Querverbauungen sowie Maßnahmen zur Gewässervernetzung,
2.1.2
Schaffung von Laichplätzen, Schutz-, Ruhe-, und Rückzugsräumen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Kiesbettsanierung, Totholzeinbringung, Buhnenbildung etc.),
2.1.3
Schaffung und Erhalt möglichst natürlicher Gewässerstrukturen; in begründeten Einzelfällen können hierzu auch der Erwerb von Immobilien sowie von Wasser- oder Fischereirechten und ggf. auch Maßnahmen baulicher Art gefördert werden.
2.2
Generelle Voraussetzung zur Förderung der unter Nr. 2.1 genannten Maßnahmen ist, dass die Zustimmung der zuständigen Fachberatung, der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und des Förderbeirats vorliegt.
Die Förderung beträgt 50 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 50.000 € je Maßnahme.
Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.1 muss bei Antragstellung bereits geklärt sein, wer zum Unterhalt der geförderten Maßnahme verpflichtet ist, bzw. wer diese Verpflichtung übernimmt. Diese Regelung ist auch in der Fördervereinbarung anzuführen.
Soweit der Erwerb von Immobilien oder von Wasser- bzw. Fischereirechten und im Zusammenhang damit ggf. auch Maßnahmen baulicher Art gefördert werden sollen, muss der Maßnahmenträger (und damit „Antragsteller“) der LFV, ein BFV oder eine Gebietskörperschaft sein. Die Einschränkung der Trägerschaft entfällt bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.1, wenn der Erwerb von Wasserrechten zur Kompensation von Energieverlusten für Betreiber von Wasserkraftanlagen dient, um die Herstellung der biologischen Durchgängigkeit von Fließgewässern zu erreichen.
 
3.
Arten- und Gewässerschutz
3.1
Aufgaben des LFV
3.1.1
Der LFV wirkt in Abstimmung mit dem StMELF bei der Konzeption und Umsetzung von Folgemaßnahmen aus der Bayerischen Fischartenkartierung mit und widmet sich dabei insbesondere aktuellen Fragen des Arten- und Gewässerschutzes. Soweit erforderlich und veranlasst, bindet er in die Maßnahmen auch betroffene BFV und Fischereivereine ein und stimmt die Vorhaben ggf. mit Behörden und Einrichtungen ab, die damit ebenfalls befasst sind.
3.1.2
Der LFV ist federführend bei der Erstellung von Artenhilfsprogrammen zur Besatzregelung und ist hinsichtlich der in die regionalen Artenhilfsprogramme aufzunehmenden Arten koordinierend tätig. Er achtet auch auf die Einhaltung der unter Nr. 3.2.3 genannten Anforderungen an die entsprechenden Artenhilfsprogramme.
Er führt auch systematisch ausgewählte Erfolgskontrollen der im Rahmen von Artenhilfsprogrammen vorgenommenen Besatzmaßnahmen (siehe Nr. 3.2.3) durch. Dabei ist so vorzugehen, dass für bestimmte fischereilich vergleichbare Regionen bzw. Gewässerstrukturen allgemein gültige Aussagen und Empfehlungen für weitere Entwicklungen und Maßnahmen gegeben werden können. Die Ergebnisse werden der jeweiligen Fachberatung und dem Institut für Fischerei mitgeteilt.
3.2
Förderfähige Maßnahmen
3.2.1
Untersuchungen und Vorhaben des Arten- und Gewässerschutzes
Untersuchungen und Vorhaben dieser Art, die der LFV durchführt, werden zu 100 % aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert. Die einzelnen Projekte und deren Kosten (Personal- und Sachkosten) sind mit einem Förderantrag gegenüber der Förderstelle zu benennen und vom Förderbeirat zu genehmigen. Die Genehmigung bei mehrjährigen Projekten ist nur einmal erforderlich.
3.2.2
Besatzmaßnahmen nach Fischsterben
Gefördert werden können Besatzmaßnahmen zum Nachteilsausgleich nach nicht selbst verschuldetem Fischsterben, soweit anerkanntermaßen kein anderweitiger Schadenersatz erlangt werden kann. Die Förderstelle prüft dabei im Zusammenwirken mit dem jeweiligen BFV und der Fachberatung nach, ob ggf. ein Schadenersatzpflichtiger ermittelt wurde und nimmt dazu erforderlichenfalls auch Kontakt mit den insoweit befassten Behörden auf.
Der Fördersatz beträgt maximal 50 % der Besatzkosten. Die Förderdauer beträgt maximal drei aufeinanderfolgende Jahre.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Besatzmaßnahmen nach Fischsterben in Aufzuchtteichen und kommerziellen Angelteichen (Nutzung durch intensive Befischung und häufiger Nachbesetzung).
Die Besatzmaßnahme ist mit der jeweiligen Fachberatung abzustimmen.
3.2.3
Artenhilfsprogramme
Grundlage aller Besatzfördermaßnahmen ist ein vom LFV konzipiertes oder von den BFV vorgelegtes Artenhilfsprogramm zur Besatzregelung, das mit der jeweiligen Fachberatung und dem LFV (Artenschutzreferat) abgestimmt sein muss.
Gefördert werden können Besatzmaßnahmen zur Wiederbesiedelung und zum Bestandsaufbau aller Tierarten, die Gegenstand des Fischereirechts sind. Hierzu erstellen die BFV in Zusammenarbeit mit dem LFV regionale Artenhilfsprogramme zur Besatzregelung für die zu fördernden Arten, die mit der zuständigen Fachberatung abzustimmen sind.
Artenhilfsprogramme sind auf höchstens fünf Jahre anzulegen, ggf. fortzuschreiben und mit einer Erfolgskontrolle abzuschließen (siehe Nr. 3.1.2).
Es ist ein landesweit gleiches Muster für Artenhilfsprogramme anzuwenden.
Im Artenhilfsprogramm sind die jeweiligen Gewässer, die zu besetzenden Fischarten in ihrer maximalen Besatzmenge und ihrer Altersstufe und deren Fördersätze sowie eventuelle Begleitmaßnahmen festzulegen.
Für die gleiche Art ist innerhalb eines regionalen Artenhilfsprogramms ein einheitlicher Fördersatz vorgeschrieben; die Fördersätze können jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, in Abstimmung mit der zuständigen Fachberatung und dem Referat für Artenschutz des LFV, für die jeweilige Art für weitere fünf Jahre neu festgelegt werden.
Der Höchstfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 3.2.3 beträgt 50 % der Besatzkosten, es sei denn, der Förderbeirat beschließt für begründete Ausnahmefälle einen anderen Fördersatz.
Auch ein sogenannter Pflichtbesatz kann im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden, wenn die entsprechende Art im jeweiligen Artenhilfsprogramm für die betreffenden Gewässer aufgeführt ist.
Um eine reibungslose Abwicklung der Besatzförderung vornehmen zu können, sind die abgestimmten Artenhilfsprogramme jeweils zu Beginn des Förderjahres der Förderstelle vorzulegen.
Maßnahmenträger (und damit „Antragsteller“) bei den Nrn. 3.2.2 und 3.2.3 können alle Fischereiberechtigten sein, die ein in Bayern liegendes Gewässer bewirtschaften. Anträge, auch von nicht in BFV organisierten Fischereiberechtigten, auf Förderung von Besatzmaßnahmen zur Wiederbesiedelung und zum Bestandsaufbau, sind über die BFV einzureichen. Diese binden derartige Anträge in die regionalen Artenhilfsprogramme ein, stimmen sie mit der Fachberatung ab und leiten sie mit der entsprechenden Stellungnahme an die Förderstelle weiter.
Jeder Antragsteller ist verpflichtet, den BFV rechtzeitig über den geplanten Besatztermin zu informieren und ihm damit eine Teilnahme vor Ort zu ermöglichen.
3.2.4
Mitwirkung der Bezirksfischereiverbände
Wie aus den ersten und letzten Absätzen von Nr. 3.2.3 hervorgeht, haben die BFV in der Planung, Umsetzung und Fortführung der jeweiligen Artenhilfsprogramme zur Besatzregelung eine verantwortungsvolle Aufgabenstellung zu erfüllen.
Für dafür entstehende Aufwendungen kann auf Antrag eine pauschale Entschädigung von jährlich bis zu 2.500 € je Regierungsbezirk gewährt werden.
 
4.
Anschaffung von Geräten zur Hege des Fischbestandes
Gefördert werden können:
4.1
Geräte zur Wasseruntersuchung, insbesondere zur Bestimmung von Sauerstoff und pH-Wert, soweit eine Bestätigung des Antragstellers beiliegt, dass die fachlichen Voraussetzungen zur Bedienung der Geräte vorliegen (z. B. Teilnahmebestätigung an Gewässerwartkursen oder berufliche Qualifikationen).
Die Förderung beträgt 50 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 1.000 € je Gerät.
Ersatzteile und Ersatzchemikalien werden nicht gefördert.
4.2
Elektrofischfanggeräte, Netze, Brutboxen und Boote; Belüftungsanlagen können ebenso wie Transportbehälter mit Ausströmer und Sauerstoffarmatur nur dann gefördert werden, wenn sie für Hegemaßnahmen unabdingbar sind.
Die Förderung beträgt 50 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 5.000 € je Maßnahme.
Ersatzteile und Reparaturen sowie Gerätschaften zur Be- und Verarbeitung von Fischen sind nicht förderfähig.
Maßnahmenträger (und damit „Antragsteller“) für die vorgenannten Investitionen können alle Fischereiberechtigten sein, die ein in Bayern liegendes Gewässer bewirtschaften.
 
5.
Anschaffung von Geräten für Lehr- und Lernzwecke
Videogeräte und -kameras, Overheadprojektoren und andere Projektionssysteme werden mit 50 % der Kosten gefördert, wenn sie zu Lehr- und Lernzwecken benötigt werden.
Maßnahmenträger (und damit „Antragsteller“) können nur Fischereivereine mit Sitz in Bayern sowie die BFV und der LFV sein.
 
6.
Untersuchungen und Gutachten
Untersuchungen und Gutachten, insbesondere auch zur Gefährdung aquatischer Organismen, sowie die Entwicklung von Sanierungsplänen, sowie deren Dokumentation, werden mit 100 %, bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 €, in begründeten Fällen auch höher, gefördert.
Voraussetzung ist, dass die zu erwartenden Ergebnisse für die Fischerei von allgemeinem Interesse sind und der Förderbeirat der Maßnahme zugestimmt hat.
Gutachten, die im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten angefertigt werden, sind nur dann förderfähig, wenn sie im allgemeinen Interesse liegen und der Förderbeirat zugestimmt hat. Soweit bei solchen Rechtsstreitigkeiten die gutachterlichen Kosten durch die Gegenpartei erstattet werden, ist die gewährte Förderung wieder zurückzuzahlen.
Maßnahmenträger und Antragsteller können nur bayerische BFV sowie der LFV sein.
Bei Maßnahmen der BFV ist bei der Antragstellung die Abstimmung mit der jeweiligen Fachberatung und bei Maßnahmen des LFV die Abstimmung mit dem Institut für Fischerei erforderlich.
 
7.
Öffentlichkeitsarbeit
7.1
Nicht förderfähig sind:
Aktivitäten und Maßnahmen im musealen Bereich auf Vereins- bzw. Bezirksverbandsebene,
Bewirtungskosten bei Veranstaltungen und Ausstellungen,
Informationsschriften (Bücher, Broschüren, etc.), die verkauft werden,
Festschriften, Jubiläumsausgaben oder Mitteilungen mit überwiegend vereins- oder verbandsinternen Beiträgen, Jubiläumsveranstaltungen oder Festumzüge,
Geschenke und Preise, mit Ausnahme von Werbeträgern mit einem Einzelwert von höchstens 3 €,
Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die vorrangig der Erwerbsfischerei dienen.
7.2
Förderung auf Vereinsebene (Maßnahmenträger und Antragsteller)
Gefördert werden 50 % der förderfähigen Kosten bei Beteiligungen an Ausstellungen sowie die Erstellung von Informationsschriften, Infotafeln und Schaukästen (z. B. auf Lehrpfaden).
Vor der Erstellung von Informationsschriften (Faltblätter etc.) ist jedoch mit dem jeweiligen BFV bzw. dem LFV abzuklären, ob für die geplante Maßnahme bereits bei diesen Organisationen entsprechende Publikationen vorliegen, oder ob ggf. die Maßnahme vom BFV oder LFV abgewickelt werden soll.
7.3
Förderung auf Bezirksfischereiverbandsebene (Maßnahmenträger und Antragsteller)
Gefördert werden 80 % der förderfähigen Kosten bei Beteiligungen an Ausstellungen und die Erstellung von Informationsschriften, Infotafeln und Schaukästen (z. B. auf Lehrpfaden) sowie die Anschaffung von Aquarien für Ausstellungszwecke; ferner kann auch die Erstellung von elektronischen Medienträgern entsprechend bezuschusst werden.
Vor der Erstellung von Informationsschriften (Faltblätter etc.) oder elektronischen Medienträgern ist jedoch mit dem LFV abzuklären, ob für die geplante Maßnahme bereits beim LFV entsprechende Publikationen vorliegen, oder ob ggf. die Maßnahme vom LFV abgewickelt werden soll.
Darüber hinaus sind nach Abstimmung mit dem LFV auch Aktionen im Funk, Fernsehen oder Film sowie gezielte Informationsveranstaltungen zur Darstellung der regionalen Fischerei, ihrer Leistungen für die Gesellschaft, oder ihrer Probleme, zu 80 % förderfähig. Dies gilt auch für die Ausrichtung von Symposien, Workshops, Hearings etc.; Beiträge der Teilnehmer und ggf. Leistungen Dritter hierzu sind jedoch von den förderfähigen Kosten abzuziehen.
Mit 50 % werden Kosten für die Anlage von Bildarchiven zur Erstellung von Dia- und CD-Schauen sowie der Erwerb von entsprechenden Fachpublikationen und Broschüren zur Archivierung gefördert.
7.4
Förderung auf Landesverbandsebene (Maßnahmenträger und Antragsteller)
Der LFV ist grundsätzlich für alle überregionalen und bedeutenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Soweit erforderlich, unterstützt der LFV in dieser Hinsicht auch Vereine und BFV.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit können gefördert werden:
7.4.1
Herausgabe und Versand der Informationszeitschrift „Bayerns Fischerei + Gewässer“. Die hierfür entstehenden Kosten werden zu zwei Drittel bezuschusst; Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Inhalte fachlich orientiert, und von allgemeinem Interesse ist. Übersteigen die Werbeinserate sowie vereins-/verbandsinterne Beiträge/Informationen in den einzelnen Zeitschriften ein Drittel des Gesamtumfanges, so wird der Fördersatz entsprechend reduziert. Die Relation zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Beiträgen ist bei der Verwendungsnachweisprüfung durch die LfL festzustellen.
7.4.2
Beteiligung an überregionalen Ausstellungen/Messen und die Erstellung/Beschaffung von Informationsmaterial sowie Schaukästen, Videofilmen und Demonstrationsobjekten (z. B. Aquarien, Videovorführgeräte etc.); Ausgaben hierfür werden mit 80 % gefördert.
7.4.3
Investitionskosten für öffentlichkeitswirksame bauliche Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung (z. B. begehbares Großaquarium) können bis zu 100 % gefördert werden. Voraussetzung ist, dass ein tragfähiges Konzept vorgelegt wird und die Finanzierung des laufenden Betriebs für mindestens zwölf Jahre gesichert ist. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Förderbeirates.
Kosten für den Unterhalt und laufenden Betrieb sind nicht förderfähig.
7.4.4
Erstellung von Informationsmaterial (Faltblätter, Plakate, Pressemappen etc.) oder elektronischer Medienträger sowie Veröffentlichungen zu Themen des Fischarten- und Gewässerschutzes; eine Förderung von 80 % wird gewährt.
7.4.5
Anlage von Bildarchiven zur Erstellung von Dia- und CD-Schauen sowie der Erwerb von entsprechenden Fachpublikationen und Broschüren zur Archivierung. Die Kosten hierfür werden mit 50 % gefördert.
7.4.6
Erstellung eines langfristig angelegten Konzepts für eine fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit. Die Kosten dafür und für die Umsetzung können mit 80 % gefördert werden. Dabei kann der LFV auf Vertragsbasis auch Dritte mit dieser Maßnahme beauftragen.
7.4.7
Aktionen im Funk, Fernsehen oder Film sowie gezielte Informationsveranstaltungen zur Darstellung der Fischerei, ihrer Leistungen für die Gesellschaft, oder ihrer Probleme, sind zu 80 % förderfähig. Dies gilt auch für die Ausrichtung von Symposien, Workshops, Hearings etc.; Beiträge der Teilnehmer und ggf. Leistungen Dritter hierzu sind jedoch von den förderfähigen Kosten abzuziehen.
7.5
Zur Wahrung des kulturellen Erbes der Fischerei können Museen mit landesweiter Bedeutung gefördert werden.
7.5.1
Soweit den beiden Museen mit landesweiter Bedeutung (Deutsches Jagd- und Fischereimuseum in München bzw. Jagd- und Fischereimuseum in Tambach) eine Pauschalförderung zur Mitfinanzierung der Einrichtung und des Betriebes gewährt wird, ist Folgendes zu beachten:
7.5.1.1
Die dem jeweiligen Jagd- und Fischereimuseum gewährte Förderung erfolgt als Projektförderung und ist (abweichend zur ansonsten vorgegebenen Anteilfinanzierung) im Wege einer Festbetragsfinanzierung zu gewähren. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind ebenso zu beachten wie die ansonsten geltenden Förderrahmenbedingungen, unter denen der Landesverband die Fischereiabgabeförderung abwickelt.
7.5.1.2
Vom jeweiligen Jagd- und Fischereimuseum ist im jährlichen Förderantrag darzustellen, für welche Maßnahmen die Fördermittel verwandt werden sollen.
7.5.1.3
Für die erhaltenen Mittel ist vom jeweiligen Jagd- und Fischereimuseum ein Verwendungsnachweis zu führen, der analog den anderen Förderfällen von der Förderstelle zu prüfen ist.
7.5.1.4
Da die Jagd- und Fischereimuseen auch aus Mitteln der Jagdabgabe Zuwendungen erhalten, ist vom Förderantrag, von der Mittelbereitstellung, und auch vom Verwendungsnachweis (inklusive Prüfungsergebnis) jeweils eine Kopie dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorzulegen zum Abgleich mit der Jagdabgabeförderung.
Bei Mehrfachförderung aus anderen Mitteln (z. B. Jagdabgabe) darf die Summe der Zuwendungen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Eine Überfinanzierung einzelner Fördermaßnahmen ist nicht zulässig.
7.5.2
Außerdem kann den beiden Museen mit landesweiter Bedeutung eine zusätzliche Förderung für einzelne fischereispezifische Aktionen, Projekte oder Exponate gewährt werden. Derartige Einzelmaßnahmen werden mit 50 % gefördert.
 
8.
Lehrgangswesen, Lehr- und Lernmittel
Fischereiberechtigte und Mitglieder von Fischereivereinen sowie Angehörige und Funktionsträger der Verbände können für die Teilnahme an Lehrgängen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Institut für Fischerei – und vergleichbaren Einrichtungen sowie des LFV und der BFV eine Förderung erhalten.
Fahrtkosten und Tagegelder richten sich nach den jeweils geltenden Sätzen des bayerischen Reisekostengesetzes und werden mit 75 % bezuschusst. Dieser Fördersatz gilt auch für Lehr- und Lernmittel, die im Rahmen des Lehrganges benötigt werden.
Reisekosten und ggf. Kursgebühren kann nur der entsendende Verein/Verband/Fischereiberechtigte zur Förderung einreichen, wenn er dafür die Kosten trägt.
Lehrgänge/Seminare, die den Charakter einer beruflichen Weiterbildung aufweisen, können ebenso wenig gefördert werden, wie solche, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fischerei stehen (z. B. Vereinsrecht, Steuerrecht, Naturschutzwacht etc.).
Eine Förderung der Raumausstattung für Lehr- und Lernzwecke ist nur auf Bezirks- oder Landesverbandsebene möglich; Ausnahme: ein Verein übernimmt im Auftrag eines BFV diesbezügliche überregionale Aufgaben und der Verband beteiligt sich an den Investitionskosten in entsprechender Höhe und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung liegt vor. (Hinweis: Beschränkung auf wenige Standorte).
Bauliche Maßnahmen zur Schaffung von Lehr- und Lernräumen sind nicht förderfähig.
 
9.
Jugendförderung
9.1
Der Aus- und Fortbildung der Fischerjugend ist besonderes Augenmerk zu widmen. Ein gut ausgebildeter Nachwuchs mit fachlich fundiertem Wissen trägt nicht nur zur waidgerechten Ausübung des Fischfanges und der Fischhege bei, sondern verstärkt auch das Bewusstsein für den Umgang mit der Natur und deren nachhaltiger Nutzung. Darüber hinaus prägt eine fachlich gut ausgebildete Fischerjugend auch das positive Ansehen der Fischerei in unserer Gesellschaft.
Da Jugendliche in aller Regel nur ein geringes Einkommen haben, werden sämtliche als förderfähig eingestuften Maßnahmen in der Jugendförderung mit 75 % auf Vereinsebene und 90 % auf Bezirksverbands- und Landesverbandsebene bezuschusst.
Soweit die jeweiligen Maßnahmen nicht durch die Landesleitung der Bayerischen Fischerjugend im LFV oder die Jugendleitungen in den BFV beantragt und durchgeführt werden, können auch Vereine, wenn sie Maßnahmenträger sind, Förderanträge einreichen.
Gefördert werden können:
9.2
auf Vereins-, Bezirksverbands- und Landesverbandsebene für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen:
9.2.1
Videofilme, Diareihen etc.,
9.2.2
Vorführgeräte,
9.2.3
Lehr- und Lernmittel, Mikroskope etc.,
9.2.4
Lehrfahrten mit fischereilichem Inhalt sowie Besuche von Fischereiausstellungen und Museen innerhalb Bayerns und angrenzenden (Bundes-)Ländern,
9.2.5
Seminarkosten zur Ausbildung von Jugendbetreuern (z. B. Rutenbau, Fliegenbinden, Fischverwertungskurse etc.),
9.2.6
Anschaffungskosten von Zelten (mit notwendigem Zubehör) zur Durchführung von Zeltlagern mit Aus- und Fortbildungscharakter);
9.3
auf Bezirksverbands- und Landesverbandsebene zusätzlich (zur Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen):
9.3.1
Anschaffung eines PCs/Laptops für Lehr- und Lernprogramme,
9.3.2
DVD-Player, Phonoanlagen etc.,
9.3.3
Kosten zur Durchführung von Zeltlagern sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstehen (ohne Bewirtungskosten).
 
 
 
 

Anlagen