Veröffentlichung AllMBl. 2011/06 S. 209 vom 06.06.2011

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Az.: VII/8-7306d1/4/33
923-W
 
923-W
 
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut)
– RSEB –
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
vom 6. Juni 2011 Az.: VII/8-7306d1/4/33
 
 
1.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat im VkBl 2011 S. 354
 
-
die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) – RSEB – vom 29. April 2011 bekannt gegeben und
 
-
die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien – RSEB – vom 3. September 2009 (VkBl 2009 S. 666) aufgehoben.
 
Mit Zustimmung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie für Umwelt und Gesundheit ist nach den neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut – RSEB – und nach Maßgabe der in Nr. 2 genannten Abweichungen von der Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zu verfahren.
Die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien – RSEB – vom 3. September 2009 (VkBl 2009 S. 666) sind nicht mehr anzuwenden.
 
 
2.
Abweichungen von der Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
 
Die Regelsätze der Bußgeldbeträge nach Anlage 7 Spalte 5 werden wie folgt ersetzt:
 
a)
Bei Verstößen gegen ursprüngliche Pflichten nach den §§ 17 bis 34a GGVSEB werden folgende Bußgeldrahmen entsprechend der Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße empfohlen, sofern kein Verwarnungsgeld wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt:
 
Gefahrenkategorie I:
Mehr als 300 € bis einschließlich 1.000 €.
 
Ausgenommen sind hiervon die lfd. Nrn. 203 bis einschließlich 203.3, wobei die lfd. Nrn. 203.1.2, 203.1.3, 203.1.4, 203.2.1, 203.2.2 und 203.2.3 in Bayern nicht angewendet werden und für die lfd. Nrn. 203.1.1 und 203.3 ein Bußgeldbetrag von 100 € empfohlen wird.
 
Gefahrenkategorie II:
Mehr als 200 € bis einschließlich 300 €.
 
Gefahrenkategorie III:
100 € bis einschließlich 200 €.
 
Hinweise:
Die Fußnote zu den lfd. Nrn. 203.1.2, 203.1.3, 203.1.4, 203.2.1, 203.2.2 und 203.2.3 und die Ahndung von Verstößen nach den genannten laufenden Nummern werden in Bayern nicht angewendet.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern vertritt die Auffassung, dass die Regelung nach § 28 Nr. 13 GGVSEB nur für die Ahndung von Trunkenheitsverstößen im Bereich von 0,15 mg/l bis 0,249 mg/l AAK oder 0,30 ‰ bis 0,49 ‰ BAK greifen kann. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bzw. des Strafgesetzbuches (StGB).
Da bei Verstößen gegen Vorschriften der GGVSEB eine Speicherung im Verkehrszentralregister (VZR) nicht vorgesehen ist und ein dem VZR vergleichbares Register für diese Verstöße nicht besteht, ist eine Mitteilungspflicht nicht angezeigt.
 
b)
Bei Verstößen gegen nachfolgende Pflichten nach den §§ 17 bis 34a GGVSEB, denen nicht erfüllte ursprüngliche Pflichten vorangestellt sind, werden folgende Bußgeldrahmen entsprechend der Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße empfohlen, sofern die Pflichten für den Betroffenen erkennbar waren und kein Verwarnungsgeld wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt:
 
Gefahrenkategorie I:
Mehr als 200 € bis einschließlich 300 €.
 
Gefahrenkategorie II:
Mehr als 100 € bis einschließlich 200 €.
 
Gefahrenkategorie III:
50 € bis einschließlich 100 €.
 
Hinweise:
Die ursprüngliche Pflicht und die nachfolgende Pflicht sind durch die Reihenfolge der Handlungen aus dem Ablauf der Beförderung bestimmt.
Ein Verstoß gegen eine nachfolgende Pflicht, der eine diesbezüglich erfüllte ursprüngliche Pflicht vorangeht, ist wie ein Verstoß gegen eine ursprüngliche Pflicht zu bewerten.
 
 
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2011 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 27. Oktober 2009 (AllMBl S. 351) außer Kraft.
 
 
Gudrun Gmach
Ministerialdirigentin