Veröffentlichung AllMBl. 2011/06 S. 210 vom 07.03.2011

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Az.: A1-7107-1/3
7803.2-L
7803.2-L
 
Richtlinien für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land-, Haus- und Forstwirtschaft sowie für die Gewährung von Stipendien
(Bildungsförderungsrichtlinien – BiFöR)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
vom 7. März 2011 Az.: A1-7107-1/3
 
 
Eine qualifizierte berufliche Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Land-, Haus- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes. Den jahrgangsbesten Absolventen von Landwirtschaftsschulen wird ein Stipendium zur berufsbezogenen Weiterbildung oder zu einem persönlichkeitsbildenden Grundkurs gewährt. Die Förderung des Freistaates Bayern erfolgt auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG)1).
 
 
1.
Förderung der beruflichen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Meisterprüfung
 
1.1
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft durch teilweise Deckung der Kosten, die den Auszubildenden, einschließlich Schülern im Berufsgrundschuljahr (BGJ-Schüler), bei der Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und den Anwärtern für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung entstehen.
 
1.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind für:
 
1.2.1
Auszubildende und BGJ-Schüler
die Kosten für den Besuch von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
 
1.2.2
Meisteranwärter
Kosten für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung.
 
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Teilnehmer an Maßnahmen nach Nrn. 1.2.1 und 1.2.2.
 
1.4
Art und Umfang der Zuwendung
 
1.4.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als
Festbetragsfinanzierung (Nrn. 1.4.2.1.1 und 1.4.2.2)
Anteilfinanzierung (Nr. 1.4.2.1.2)
gewährt.
 
1.4.1.1
Zuwendungsfähige Kosten und Höhe der Förderung
Zuwendungsfähig sind für:
 
1.4.1.2
Auszubildende und BGJ-Schüler
 
1.4.1.2.1
Lehrgangsentgelt sowie einmalige Fahrtkosten zum und vom Lehrgangsort
 
1.4.1.2.2
Kosten für Unterkunft und Verpflegung
 
1.4.1.3
Meisteranwärter
Lehrgangsentgelt
 
1.4.2
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen in geltenden Rahmenplänen enthalten oder vom Staatsministerium als dienlich anerkannt worden sind und bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 1.2.1 der Ausbildungsbetrieb, bzw. bei Meisteranwärtern nach Nr. 1.2.2 der ständige Wohnsitz in Bayern liegt.
 
Die Höhe der jeweiligen Förderung regelt Anlage 1.
 
1.5
Mehrfachförderung
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird.
 
1.6
Verfahren
Bewilligungsstellen sind:
das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für eigene Maßnahmen und Maßnahmen an nichtstaatlichen Einrichtungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich,
die Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft
für forstwirtschaftliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
die Landesanstalt für Landwirtschaft
für Maßnahmen an deren Einrichtungen,
die Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft
für Maßnahmen der Meistervorbereitung
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Maßnahmen von nichtstaatlichen Trägern zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft.
 
1.6.1
Die Antragstellung erfolgt bei Maßnahmen
staatlicher Stellen unter Verwendung der Muster 1 und 5,
nichtstaatlicher Stellen unter Verwendung der Muster 2, 4 und 6.
 
1.6.2
Abwicklung
Die Bewilligungsstellen fertigen einen Zuwendungsbescheid nach den Mustern 1 oder 3.
 
Nichtstaatliche Stellen als Veranstalter/Antragsteller leiten die bewilligten Fördermittel in privatrechtlicher Form an die Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen als Letztempfänger der Zuwendung weiter (Muster 4 und 6). Eine Weiterleitung der Zuwendung ist auch gegeben, wenn die Zuwendung aus verwaltungsökonomischen Gründen mit dem Kostenanteil der Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme verrechnet wird.
 
1.6.3
Verwendungsnachweis
Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel gilt mit der Vorlage des Antrags und der Teilnehmerliste als erbracht.
 
1.7
Allgemeine Bestimmungen
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Förderung erfolgt im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Ausgabemittel.
 
 
2.
Förderung der Weiterbildung durch die Gewährung von Stipendien an Absolventen der Landwirtschaftsschulen
 
2.1
Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Absolventen der Landwirtschaftsschulen mit überdurchschnittlichen Leistungen. Durch die Förderung soll eine berufliche oder persönlichkeitsbildende Weiterbildung erleichtert werden.
 
2.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Besuch
einer Staatlichen Höheren Landbauschule,
einer Fachschule für Dorfhelferinnen,
eines forstlichen Grundlehrgangs oder von Speziallehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule,
eines Grundkurses an einem Bildungszentrum Ländlicher Raum,
von Fortbildungsmaßnahmen zum Abschluss Fachagrarwirt (§ 56 BBiG),
eines Ausbildungslehrgangs zum Besamungstechniker.
 
Den Stipendiaten ist die Wahl der Bildungseinrichtung, innerhalb Bayerns, freigestellt. Der förderfähige Besuch von mehreren Einzellehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule ist nur innerhalb eines Jahres möglich.
 
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die drei jahrgangsbesten Absolventen eines zwei- bzw. dreisemestrigen Studienganges jeder bayerischen Landwirtschaftsschule.
 
2.4
Art und Umfang der Zuwendung
 
2.4.1
Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.
 
2.4.2
Zuwendungsfähige Kosten und Höhe der Förderung
Zuwendungsfähig sind die Unterkunft, die Verpflegung und das Lehrgangsentgelt in Höhe von insgesamt 20 €/Lehrgangstag.
Wird kein Lehrgangsentgelt erhoben (staatliche Bildungseinrichtung), reduziert sich dieser Betrag auf 10 €/Lehrgangstag.
Anreisetag am Lehrgangsbeginn und Abreisetag am Lehrgangsende gelten zusammen als ein Lehrgangstag.
Die maximale Förderhöhe beträgt 1.200 € je Stipendiat. Eine Überfinanzierung darf durch die Zuwendung nicht eintreten.
 
2.5
Mehrfachförderung
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird.
 
2.6
Verfahren
Die Stipendien werden von den Landwirtschaftsschulen (Bewilligungsstelle) mittels Stipendiumsurkunde an die jeweils drei Jahrgangsbesten vergeben. Eine Weitergabe an die Nächstplatzierten ist nicht möglich. Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde hat der Stipendiat die allgemeinen Bestimmungen zum Stipendium gemäß Nr. 2.7 dieser Richtlinien schriftlich anzuerkennen.
Die Bewilligungsstellen teilen der Führungsakademie die Anzahl der vergebenen Stipendien zur haushaltsmäßigen Festlegung mit.
 
2.6.1
Antragstellung
Die Stipendiaten teilen der Bewilligungsstelle den Antritt der Bildungsmaßnahme unter Vorlage einer Anmeldebescheinigung mit.
 
2.6.2
Abwicklung
Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme wird von der Bewilligungsstelle, nach Vorlage einer Teilnahmebestätigung und aller sonstigen förderfähigen Kostenbelege, die Fördersumme auf ein vom Stipendiaten benanntes Konto überwiesen.
 
2.6.3
Verwendungsnachweis
Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel gilt mit der Vorlage der Lehrgangs- oder Schulbestätigung und der förderfähigen Kostenbelege als erbracht.
 
2.7
Allgemeine Bestimmungen
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Förderung erfolgt im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Ausgabemittel. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
 
Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Stipendiat
das Stipendium in dem auf den Abschluss der Landwirtschaftsschule folgenden Jahr in Anspruch nimmt (Beginn der Maßnahme). Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vorbereitung auf die Meisterprüfung) auf Antrag möglich.
an der gesamten Bildungsmaßnahme teilgenommen hat,
seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat.
 
2.8
Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft; sie gelten bis zum 31. Dezember 2014.
 
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
1) Soweit die Inhalte beihilferelevant sind, wird die Förderung auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt (veröffentlicht im ABl der EU L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3). Die übrigen Wirtschaftsbereiche werden, soweit beihilferechtliche Tatbestände betroffen sind, nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ge-währt (veröffentlicht im ABl L 241 vom 9. August 2008, S. 3).

Anlagen