Veröffentlichung AllMBl. 2011/06 S. 210 vom 10.06.2011

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Az.: 15g-U8033.3-2009/2-32
2129.0-UG
2129.0-UG
 
Änderung des Bayerischen Umweltberatungs- und Auditprogramms
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Gesundheit
 
vom 10. Juni 2011 Az.: 15g-U8033.3-2009/2-32
 
 
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz betreffend die Richtlinien zur Förderung von Umweltberatungen und Umweltmanagementsystemen bei kleinen und mittleren Unternehmen (Bayerisches Umweltberatungs- und Auditprogramm) vom 12. Mai 2006 (AllMBl S. 168), geändert durch Bekanntmachung vom 30. November 2009 (AllMBl S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:
 
1.
In der Inhaltsübersicht erhält Nr. 6.4 folgende Fassung:
 
„Nr. 6.4
(aufgehoben)“
 
 
2.
Nr. 2.2 erhält folgende Fassung:
 
„2.2
Umweltmanagementsysteme
Förderfähig ist der Aufbau eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1), im Folgenden EMAS genannt, oder gemäß der Norm DIN EN ISO 14001 ff., im Folgenden ISO 14001 genannt.
Förderfähig ist auch die Einführung sonstiger Umweltmanagementsysteme, die auf Dauer ausgerichtet sind und die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes über die gesetzlichen Umweltvorschriften hinaus zum Ziel haben. Dies sind zum Beispiel der Qualitätsverbund umweltbewusster Betriebe (QuB) sowie das Ökologische Projekt für integrierte Umwelttechnik (ÖKOPROFIT).“
 
 
3.
Nr. 4.3.1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„Bei Umweltmanagementsystemen nach EMAS und nach ISO 14001 werden Zuschüsse für die Kosten der Beratung und für die Kosten der Validierung durch einen nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl I S. 3490), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Umweltgutachter beziehungsweise der Zertifizierung durch einen bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Zertifizierer gewährt.“
 
 
4.
Nr. 6.1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist beim Landesamt für Umwelt einzureichen.“
 
 
5.
Nr. 6.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Umwelt. Es entscheidet über die Gewährung des Zuschusses auf der Grundlage dieser Richtlinien nach der Reihenfolge des Antragseingangs und erlässt den Zuwendungsbescheid.“
 
 
6.
Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abs. 2 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
 
„– ein Abrechnungsformular“
 
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Der erste Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
 
„– ein Abrechnungsformular“
 
bb)
Im vierten Spiegelstrich wird die Abkürzung „TGA“ durch die Abkürzung „DAkkS GmbH“ ersetzt.
 
 
7.
Nr. 6.4 wird aufgehoben.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
 
 
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor