Veröffentlichung AllMBl. 2012/14 S. 898 vom 31.10.2012

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Az.: IIB4-4102.2-002/99
2132.0-I
2132.0-I
Vollzug der Bauvorlagenverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 31. Oktober 2012  Az.: IIB4-4102.2-002/99
 
An die Regierungen
  die unteren Bauaufsichtsbehörden
  die Gemeinden
 
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Anlage 1a Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV mit Erläuterungen
Anlage 2 Baubeschreibung
Anlage 3 Stellungnahme der Gemeinde
Anlage 4 Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Anlage 5 Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme / Abstandsübernahme mit Erläuterungen
Anlage 6
Bestimmung des Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die
 
Standsicherheit bei der Bauausführung gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO bei Vorhaben im Sinn des
 
Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO mit Erläuterungen
Anlage 7 Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anlage 8 Anzeige der Nutzungsaufnahme
Anlage 9 Bescheinigung Standsicherheit I
Anlage 10 Bescheinigung Standsicherheit II
Anlage 11 Bescheinigung Brandschutz I
Anlage 12 Bescheinigung Brandschutz II
Anlage 13 Bescheinigung Brandschutz III
Anlage 14 Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Anlage 15 Bescheinigung Baugrund
Anlage 16 Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
 
1.
Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), werden die anliegenden Vordrucke
–
Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
–
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV mit Erläuterungen
–
Baubeschreibung
–
Stellungnahme der Gemeinde
–
Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
–
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme / Abstandsübernahme mit Erläuterungen
–
Bestimmung des Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO bei Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO mit Erläuterungen
–
Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
–
Anzeige der Nutzungsaufnahme
–
Bescheinigung Standsicherheit I
–
Bescheinigung Standsicherheit II
–
Bescheinigung Brandschutz I
–
Bescheinigung Brandschutz II
–
Bescheinigung Brandschutz III
–
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
–
Bescheinigung Baugrund
–
Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt.
 
Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
2.
Inhalt und grafische Anordnung der hiermit bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt bzw. erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
3.
Die mit Bekanntmachung vom 14. April 2011 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben – mit Ausnahme der Anlage 4 und der Anlage 7 – noch bis zum 30. Juni 2013 weiter verwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
4.
Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind nur unter Verwendung bekannt gemachter und verbindlich eingeführter Vordrucke einzureichen. Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen nur unter Verwendung bekannt gemachter und verbindlich eingeführter Vordrucke ausgestellt werden.
5.
Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. Weitere Angaben der Bau- bzw. Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Bekanntmachung vom 14. April 2011 (AllMBl S. 249) außer Kraft.
 
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlagen