Veröffentlichung AllMBl. 2014/05 S. 261 vom 02.04.2014

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Az.: IIC4-4702-006/13
2330-I
2330-I
Datenerhebung zur Wohnungsversorgung in den Gemeinden 2014
für die Geltungsbereiche der Verordnung zur Durchführung
des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts
sowie der Wohnungsgebieteverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 2. April 2014  Az.: IIC4-4702-006/13
Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
nachrichtlich
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Die räumlichen Anwendungsbereiche (Gebietskulissen) der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR) sowie der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV) bedürfen einer periodischen Überprüfung. Der Zeitpunkt für die nächste Überprüfung wird so bestimmt, dass bei der Bestimmung der Gebietskulissen zeitnah die bereits jetzt oder alsbald vorliegenden Ergebnisse aus dem Zensus 2011 berücksichtigt werden können und damit insbesondere die bis 31. Dezember 2015 geltende Gebietskulisse zur abgesenkten Kappungsgrenze für Mieterhöhungen (§ 1b WoGeV) rechtzeitig neu gefasst werden kann. Als Stichtag für die erneute Prüfung wird daher der 31. Dezember 2013 gewählt.
Die genannten Verordnungen wirken sich als staatliches Recht in erheblichem Maße gestaltend auf die Wohnungsmarktlage in den Gemeinden aus. Es kann deshalb von einem hohen Mitwirkungsinteresse der Gemeinden ausgegangen werden.
Um den Zeitraum zwischen dem Erhebungsstichtag und Änderungen der Gebietskulissen möglichst kurz zu halten, bitten wir alle beteiligten Stellen um eine aktive Mitwirkung und zuverlässige Einhaltung der vorgegebenen Fristen.
Das Erhebungsverfahren folgt dem bisher angewandten Muster. Trotz aller Bemühungen um Verwaltungsvereinfachung kann es nicht einfacher gestaltet werden, da sonst keine ausreichend zuverlässigen Daten gewonnen werden könnten. Die Gebietskulissen müssen auch vor Gericht Bestand haben können.
Die Erhebung erfolgt anhand des als Anlage beigefügten Erhebungsbogens, der von den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Landesamt) erstellt worden ist. Sie gliedert sich in folgende Phasen 1 bis 6:
1.
Vorläufige Bestimmung einer Wohnungsversorgungsquote für alle bayerischen Gemeinden
Das Landesamt wird die Abschnitte A und B mittels der ihm aus anderen Erhebungen vorliegenden, von ihm methodisch aufbereiteten Daten ausfüllen. Diese Daten dienen u. a. den Gemeinden als Information. Die in Nr. 9.2 ausgewiesene Wohnungsversorgungsquote ist ein Rechenergebnis, das keine endgültige Aussage, sondern ein Indiz zur tatsächlichen Wohnungsversorgungslage am Ort darstellt. Deshalb sind weitere Indikatoren erforderlich, die aus den Angaben in den Abschnitten C und D gewonnen werden. Zusätzlich liegen dem Landesamt für die bei der späteren Gesamtauswertung nötige qualitative Bewertung weitere Daten vor.
2.
Bestimmung der von Amts wegen in die Erhebung einzubeziehenden Gemeinden
In die Erhebung werden von Amts wegen einbezogen:
alle Gemeinden, die derzeit in mindestens eine Gebietskulisse der genannten Verordnungen aufgenommen sind (Nr. 16.1),
alle Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben oder den Erlass einer solchen Satzung vorsehen (Nrn. 16.1 und 16.2),
alle Gemeinden, bei denen die rechnerische Wohnungsversorgungsquote (Nr. 9.2) nach der vom Landesamt gewählten Methodik als Indiz für eine Gefährdung der Wohnungsversorgung anzusehen ist.
Die Beteiligung von Amts wegen ist durch das Ankreuzen der entsprechenden Rubrik auf dem Erhebungsbogen kenntlich gemacht, im Fall einer bestehenden oder vorgesehenen Zweckentfremdungssatzung ist dies von der Gemeinde selbst einzutragen.
Im Übrigen kann jede Gemeinde auch freiwillig teilnehmen (vgl. nachfolgend Nr. 3).
3.
Zuleitung des Erhebungsbogens an die Gemeinden; gegebenenfalls freiwillige Verfahrensteilnahme
Das Landesamt leitet allen bayerischen Gemeinden ihren Erhebungsbogen zu, den kreisangehörigen Gemeinden über die Landratsämter. Für Gemeinden in mindestens einer Gebietskulisse der genannten Verordnungen, die von Amts wegen einbezogen sind, füllen die Landratsämter die Angaben nach den Nrn. 12.1 bis 12.3 vorab aus.
Für Gemeinden ohne Teilnahme von Amts wegen hat die Zuleitung grundsätzlich nur informatorischen Charakter. Für diese Gemeinden ist Weiteres nicht veranlasst. Jedoch steht es ihnen frei, von sich aus am Erhebungsverfahren teilzunehmen.
4.
Eintragung der eigenen Erkenntnisse und Einschätzungen der Gemeinden
Alle an der Erhebung teilnehmenden Gemeinden tragen im Erhebungsbogen die Angaben zu den Nrn. 13.1 bis 16.2, und soweit veranlasst, ergänzend zu Nr. 17 ein.
Ist die Gemeinde zuständige Stelle im Sinn des § 1 Abs. 2 DVWoR, so trägt sie auch die Angaben zu den Nrn. 12.1 bis 12.3 ein.
5.
Kontrolle durch Landratsämter und Regierungen
Die Gemeinden leiten die ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbögen an die Regierungen zurück, die kreisangehörigen Gemeinden über die Landratsämter. Soweit es bei freiwilliger Teilnahme einer Gemeinde oder im Fall einer wegen einer bestehenden oder vorgesehenen Zweckentfremdungssatzung von Amts wegen teilnehmenden Gemeinde noch notwendig ist, tragen die Landratsämter die Angaben zu den Nrn. 12.1 bis 12.3 nach.
Im Übrigen überprüfen die Regierungen und Landratsämter alle Eintragungen auf Plausibilität und Vollständigkeit und leiten die Erhebungsbögen (gegebenenfalls mit ergänzenden Bemerkungen in der Nr. 18) – unter dem Stichwort „Wohnungsversorgung“ – unterschrieben an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, 81532 München, zurück. Die Regierungen erhalten zur Kontrolle der Vollzähligkeit der Erhebungsbögen rechtzeitig eine Liste der von Amts wegen teilnehmenden Gemeinden.
Die jeweiligen Rückgabetermine sind im Kopf des Erhebungsbogens eingetragen.
6.
Auswertung der Erhebungsbögen und Rücksprache mit Gemeinden bei Zweifelsfällen
Das Landesamt wertet die Erhebungsbögen aus und übermittelt Unterlagen und Ergebnisse – in die dann auch weitere Daten aus der amtlichen Statistik einfließen können – den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Justiz. Diese beteiligen nach abschließender Bewertung (das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zur Gebietskulisse der DVWoR, das Staatsministerium der Justiz zu den Gebietskulissen der WoGeV) nochmals diejenigen Gemeinden, bei denen das Prüfungsergebnis mit der getroffenen eigenen gemeindlichen Einschätzung (Nr. 16.2 des Erhebungsbogens) nicht in Einklang steht.
Anschließend werden die Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Justiz die förmlichen Änderungsverfahren zur notwendigen Anpassung der einzelnen Verordnungen einleiten.
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlage