Veröffentlichung AllMBl. 2014/05 S. 266 vom 12.03.2014

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Az.: I/1h-2203/55/1
700-W
700-W
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
(ZustBek-WM)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 12. März 2014  Az.: I/1h-2203/55/1
1.
Beschäftigungsbehörden, Beschäftigungsbefugnis
1.1
Zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte), denen Bezüge aus dem Einzelplan 07 zu gewähren sind, werden für den jeweiligen Dienstbereich grundsätzlich ermächtigt:
1.1.1
Regierungen
1.1.2
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
1.1.3
Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe
1.2
Die Beschäftigungsbehörden sind an die gesetzlichen Bestimmungen, die vom Freistaat Bayern abgeschlossenen tariflichen Vereinbarungen und die hierzu erlassenen Vollzugsbekanntmachungen, Durchführungshinweise und besonderen Weisungen gebunden. Sie sind für die genaue Einhaltung der Stellenpläne verantwortlich. Insbesondere dürfen Beschäftigten durch die Beschäftigungsbehörden nur Tätigkeiten übertragen werden, die überwiegend den Tätigkeitsmerkmalen ihrer jeweiligen arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe entsprechen. Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen, dürfen nur übertragen werden, wenn entsprechende Stellen bzw. Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Die Regierungen und das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht sind entscheidende Behörden im Sinn der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und Ausgangsbehörden im Sinn der Vertretungsverordnung. In Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen beteiligen sie die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen gemäß SGB IX.
2.
Umfang der Beschäftigungsbefugnis
2.1
Die Beschäftigungsbefugnis der unter Nr. 1.1 genannten Beschäftigungsbehörden umfasst
2.1.1
die Bewilligung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub,
2.1.2
die Gewährung von Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung,
2.1.3
Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten,
2.1.4
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken.
2.2
Die Beschäftigungsbefugnis der unter den Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Beschäftigungsbehörden umfasst zusätzlich
2.2.1
die Einstellung und Begründung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung und förderlicher Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2a TV-L,
2.2.2
die Feststellung der Eingruppierung,
2.2.3
die vorübergehende, vertretungsweise oder dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,
2.2.4
die Höhergruppierung,
2.2.5
die Gewährung von Zulagen mit Ausnahme der Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L,
2.2.6
die Veränderung von Stufenlaufzeiten gemäß § 17 Abs. 2 TV-L,
2.2.7
die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse,
2.2.8
über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen und Versetzungen, soweit das Einvernehmen der aufnehmenden Stelle vorliegt,
2.2.9
die Beantragung von Förderleistungen und die Mehrfachanrechnung von schwerbehinderten Menschen gemäß § 76 SGB IX,
2.2.10
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
2.2.11
das Recht, Arbeitsjubilare für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen.
3.
Einschränkung der Beschäftigungsbefugnis
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 ist bei Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 13 die Zustimmung des StMWi einzuholen.
4.
Vorbehaltene Befugnisse
Soweit arbeits- und tarifrechtliche Befugnisse für Beschäftigte in dieser Bekanntmachung nicht ausdrücklich übertragen sind, bleiben sie dem StMWi vorbehalten.
5.
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe wird ermächtigt, die durch das StMWi zugewiesenen Haushaltsmittel für Personalmaßnahmen in eigener Zuständigkeit zu bewirtschaften.
6.
Zuständigkeiten anderer Behörden
Für die Festsetzung und Anweisung der Bezüge der Beschäftigten ist das Landesamt für Finanzen (Bezügestelle) entsprechend der ZustV-Bezüge vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.
Das Landesamt für Finanzen ist gemäß § 6 Abs. 1 der Bayerischen Vorschussrichtlinien (BayVR) vom 19. Oktober 1994 (FMBl S. 346, StAnz Nr. 43) auch für die Bewilligung unverzinslicher Vorschüsse zuständig.
Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Beihilfen von Beschäftigten ergibt sich in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten maßgebenden Vorschriften.
7.
Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Bezug auf die Übertragung von Zuständigkeiten an das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe ergeht diese Bekanntmachung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Mit Ablauf des 30. April 2014 tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und Tarifrechts im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 4. Dezember 1979 (WVMBl 1980 S. 35) außer Kraft.
 
Dr. Hans Schleicher
Ministerialdirektor