Veröffentlichung AllMBl. 2014/05 S. 268 vom 01.04.2014

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Az.: Z1-A0406-2013/2-1
2030.2.2-U
2030.2.2-U
Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 1. April 2014  Az.: Z1-A0406-2013/2-1
Auf Grund von Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs.
Inhaltsübersicht
1.
Geltungsbereich
2.
Grundlagen
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Gleichbehandlung
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
3.
Beförderungseignung
3.1
Mindestpunktwerte
3.2
Funktion
4.
Beförderungsreife
4.1
Bewährungszeit
4.1.1
Bewährungszeiten für Erstbeförderungen
4.1.2
Bewährungszeiten für Erstbeförderungen von Flussmeisterinnen und Flussmeistern
4.1.3
Bewährungszeiten für weitere Beförderungen
4.2
Beamtinnen und Beamte, die sich durch Abschluss der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 20, 37 LlbG)
4.3
Ausnahmen; weitere Beförderungen
5.
Beförderungsauswahl
6.
Besondere Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums
7.
Härtefälle
8.
Beteiligungen
9.
Übergangsregelungen
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Geltungsbereich
Die Richtlinien gelten für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit sie einem Amt der Besoldungsordnung A angehören. Die beamten-, besoldungs-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses (ARLPA, FMBl 2011 S. 4, StAnz 2011 Nr. 1) bleiben unberührt.
2.
Grundlagen
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Gleichbehandlung
Entsprechend dem in der Verfassung verankerten Leistungsgrundsatz sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung, § 9 des Beamtenstatusgesetzes). Das Leistungsprinzip ist dementsprechend bestimmendes Element dieser Beförderungsrichtlinien. Es gilt der Vorrang der bzw. des Leistungsstärkeren.
Geregelt werden die Mindestanforderungen für Beförderungen und die Beförderungsauswahl. Ansprüche auf Beförderungen oder Beförderungszeitpunkte können aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Die tatsächliche Beförderung ist auch von der Stellensituation abhängig.
Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ist sicherzustellen (siehe Nrn. 1.2, 6.5 bis 6.7, 8.3 und 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012, FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52 in der jeweils geltenden Fassung). Art. 8 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes ist zu beachten.
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
Befördert werden können Beamtinnen und Beamte, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3) und die Beförderungsreife (Nr. 4) vorliegen.
3.
Beförderungseignung
Für eine Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung den Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung).
3.1
Mindestpunktwerte
grundsätzlich
Beförderung in ein Amt der BesGr A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 9 + AZ A 10
Mindestpunktwert 6 6 7 7 8 8 11 8
Beförderung in ein Amt der BesGr A 11 A 12 A 13 A 13 + AZ A 14 A 15 A 16 A 16 + AZ
Mindestpunktwert 9 10 11 12 9 11 12 13
für die Beförderung von Flussmeistern und Flussmeisterinnen
Beförderung in ein Amt der BesGr A 9 A 10
Mindestpunktwert 7 9
3.2
Funktion
a)
Amt der BesGr A 9 für Beamtinnen und Beamte der zweiten Qualifikationsebene beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
herausgehobene Funktion bzw. besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
b)
Amt der BesGr A 9 mit Amtszulage
herausgehobene Funktion
c)
Amt der BesGr A 10 für Flussmeisterinnen und Flussmeister
Leitung einer Flussmeisterei oder eine gleichwertige Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde gemäß FN 3 zu BesGr A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz
d)
Amt der BesGr A 12 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
herausgehobene Funktion
e)
Amt der BesGr A 13 für Beamtinnen und Beamte bei den Wasserwirtschaftsämtern sowie den Nationalparkverwaltungen in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Leitung der Verwaltung
f)
Amt der BesGr A 13 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
stellvertretende Leitung eines Sachgebiets
g)
Amt der BesGr A 13 mit Amtszulage
grundsätzlich: herausgehobene Funktion in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
bei einem Gewerbeaufsichtsamt: stellvertretende Leitung eines Dezernats
h)
Amt der BesGr A 15 für Beamtinnen und Beamte bei den Wasserwirtschaftsämtern
herausgehobene Funktion1)
i)
Amt der BesGr A 15 für Beamtinnen und Beamte bei den Gewerbeaufsichtsämtern
Dezernatsleitung
j)
Amt der BesGr A 15 für Beamtinnen und Beamte bei den Nationalparkverwaltungen
stellvertretende Leitung
k)
Amt der BesGr A 15 für Beamtinnen und Beamte in der Verwaltung eines Biosphärenreservats bzw. einer Biosphärenregion
Leitung
l)
Amt der BesGr A 15 für Beamtinnen und Beamte der Veterinärverwaltung
Leitung der Veterinärverwaltung eines Landratsamts (soweit nicht in BesGr A 16)
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung (soweit nicht in BesGr A 16)
sonstige herausgehobene Funktion
m)
Amt der BesGr A 15 für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Leitung eines Sachgebiets oder eines Sachbereichs
stellvertretende Leitung einer Stabsstelle oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten
n)
Amt der BesGr A 16
Leitung einer Abteilung oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung (soweit nicht in BesGr A 15)
Leitung eines Wasserwirtschaftsamts
Leitung der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden
Leitung einer großen Veterinärverwaltung eines Landratsamts
Leitung eines Gewerbeaufsichtsamts bei einer Regierung
stellvertretende Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern
o)
Amt der BesGr A 16 mit Amtszulage
Leitung der Wasserwirtschaftsämter Deggendorf, Donauwörth, München und Nürnberg
Leitung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald
4.
Beförderungsreife
Die Beförderungsreife liegt vor, wenn für eine Erstbeförderung die dem in der aktuellen periodischen Beurteilung erzielten Punktwert zugeordnete Bewährungszeit (Nr. 4.1) bzw. die erforderliche Dienstzeit seit der letzten Beförderung (Art. 17 LlbG) zurückgelegt ist.
4.1
Bewährungszeit
Bei der Erstbeförderung ist die Bewährungszeit die seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn bzw. seit der Anstellung zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Eine Abkürzung der Bewährungszeit, insbesondere aufgrund eines Ergebnisses in der Qualifikationsprüfung, ist nicht möglich.
Zeiträume, für die eine Beurteilung bzw. Leistungsfeststellung erstellt wird, deren Gesamturteil nicht mindestens vier Punkte beträgt, werden nicht als Bewährungszeit im Sinn dieser Richtlinien berücksichtigt.
Die längste Bewährungszeit ist mit dem Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 verbunden (Beginn der Bewährungszeitskala). Mit steigendem Punktwert verkürzt sich grundsätzlich die Bewährungszeit (leistungsorientierte zeitliche Spreizung).
4.1.1
Bewährungszeiten für Erstbeförderungen
Beförderung nach BesGr A 4
Punkte 6 7–10 ab 11
Jahre 2 1 ½ 1
Beförderung nach BesGr A 6
Punkte 7–8 9–10 11–12 13–14 ab 15
Jahre 4 3 ½ 3 2 ½ 2
Beförderung nach BesGr A 7
Punkte 7–8 9–10 ab 11
Jahre 3 2 1
Beförderung nach BesGr A 8
Punkte 8 9–10 ab 11
Jahre 3 2 1
Beförderung nach BesGr A 10
Punkte 8–10 11–14 ab 15
Jahre 3 2 1
Beförderung nach BesGr A 11
Punkte 9–10 11–14 ab 15
Jahre 3 2 1
Beförderung nach BesGr A 14
Punkte 9–10 11–12 13–14 ab 15
Jahre 3 2 ½ 2 1
Soweit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 ARLPA vorliegen, kann bei der Beförderung in ein Amt der BesGr A 14 von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG abgewichen werden.
4.1.2
Bewährungszeiten für Erstbeförderungen von Flussmeisterinnen und Flussmeistern
Beförderung nach BesGr A 9
Punkte 7 8 9 10–11 ab 12
Jahre 5 4 ½ 4 3 ½ 3
4.1.3
Bewährungszeiten für weitere Beförderungen
Beförderung
nach BesGr
Jahre
A 5 3 ½
A 6 3 ½
A 7 3 ½
A 8 3 ½
A 9 3 ½
A 9 + AZ 4 ½
A 10 3 ½
A 11 3 ½
A 12 3 ½
A 13 4
A 13 + AZ 4 ½
A 14 4
A 15 4
A 16 3 ½
A 16 + AZ 4 ½
4.2
Beamtinnen und Beamte, die sich durch Abschluss der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 20, 37 LlbG)
Für die erste Beförderung nach Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene (Art. 20 Abs. 5 LlbG) ist der entsprechende Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 vorauszusetzen; Bewährungszeit ist die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 LlbG).
Die Übertragung eines einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Eingangsamts oberhalb der bisherigen Qualifikationsebene nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 LlbG) ist unmittelbar nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung möglich. Für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt der neuen Qualifikationsebene gilt Nr. 4.1.1.
Modular qualifizierten Beamtinnen und Beamten sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gemäß Art. 70 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 LlbG, § 51 Laufbahnverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung soll spätestens mit Abschluss der modularen Qualifizierung bzw. mit Abschluss des Aufstiegsverfahrens ein neuer Aufgabenbereich übertragen werden. Nach Abschluss der modularen Qualifizierung bzw. des Aufstiegsverfahrens kann die Beförderung in das erste Beförderungsamt der nächsten Qualifikationsebene nur aufgrund einer neuen Beurteilung erfolgen.
Im Rahmen der modularen Qualifizierung sind alle Ämter einer Fachlaufbahn zu durchlaufen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG); eine erfolgreich abgeschlossene modulare Qualifizierung ermöglicht weder eine Sprungbeförderung noch Ausnahmen von Beförderungsverboten.
4.3
Ausnahmen; weitere Beförderungen
Nr. 4.1 gilt nicht für Erstbeförderungen von Beamtinnen und Beamten, bei denen der allgemeine Dienstzeitbeginn gemäß Art. 15 Abs. 3 LlbG vorverlagert wurde. In diesen Fällen und für alle weiteren Beförderungen ergeben sich die Voraussetzungen allein aus Art. 17 LlbG.
5.
Beförderungsauswahl
Stehen mehr Beamtinnen und Beamte zur Beförderung an als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt das Höchstpunktverfahren: Vorrang hat die Beamtin oder der Beamte mit der höchsten Punktzahl in der aktuellen periodischen Beurteilung gemäß Nr. 3 – soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben (insbesondere in derselben BesGr) erstellt – bzw. in der Anlassbeurteilung. Bei gleichem Punktwert sind für eine Konkurrentenentscheidung in nachstehender Reihenfolge als weitere Auswahlkriterien anzuwenden
a)
eine Binnendifferenzierung, jedoch nur hinsichtlich der jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien (entsprechend der Beurteilungsrichtlinien) sowie sonstiger verbalisierter Aussagen.
Im Rahmen der Auswahlentscheidung zur Übertragung einer höherwertigen Funktion ist zur Bestimmung der maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien die Art der zu übertragenden Funktion entscheidend.
Für den Vergleich im Rahmen einer Beförderungsentscheidung sind zur Bestimmung der maßgebenden wesentlichen Beurteilungskriterien die von den konkurrierenden Beamtinnen bzw. Beamten wahrgenommenen Funktionen entscheidend. Sofern hierbei Beurteilungen verglichen werden, bei denen unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien heranzuziehen wären, ist lediglich die Schnittmenge der jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien heranzuziehen,
b)
bei funktionsgebundener Beförderung die Dauer der Übertragung der Funktion,
c)
das Ergebnis der periodischen Beurteilung, die der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergeht – sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
d)
eine Binnendifferenzierung dieser periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien gemäß Buchst. a,
e)
bei der ersten Beförderung in ein Beförderungsamt der allgemeine Dienstzeitbeginn,
f)
das Ergebnis eines systematisierten dokumentierten Auswahlgesprächs,
g)
eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer – und umgekehrt,
h)
eine Schwerbehinderung.
Ein Kriterium ist nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden Merkmale eine Differenzierung nicht möglich ist.
6.
Besondere Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums
Die Richtlinien gelten nicht für Beförderungen von Beamtinnen und Beamten, die die Leitung oder die stellvertretende Leitung von Stabsreferaten innehaben.
Für die Beförderung in ein Amt der BesGr A 14 gilt entgegen Nr. 4.1.1 eine einheitliche Bewährungszeit von zwei Jahren ab dem allgemeinem Dienstzeitbeginn (bzw. ab dem vorverlegten allgemeinen Dienstzeitbeginn) bei einer Mindestwartezeit von drei Jahren ab Berufung in das Beamtenverhältnis. In Fällen der Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns wird auch der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend fiktiv vorverlegt. Nrn. 4.2 und 7 Satz 1 bleiben unberührt.
7.
Härtefälle
Wenn bei Anwendung dieser Richtlinien eine Beförderung ausgeschlossen ist und dies eine unbillige Härte darstellt, können im Rahmen der jeweiligen Ernennungsbefugnis für
a)
das Ministerium die administrative Hausspitze
b)
die Regierungen und die ihnen nachgeordneten Behörden die Regierungsvizepräsidentinnen bzw. Regierungsvizepräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen
eine Ausnahme bewilligen.
Vor der Beförderung ist die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der ohne diese Ausnahme befördert worden wäre, zeitgleich mit der Personalvertretung unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu unterrichten.
8.
Beteiligungen
Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden
a)
der Übergangshauptpersonalrat beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 80 Abs. 2 BayPVG,
b)
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX, Nr. 14.3.3 der TeilR,
c)
der Gleichstellungsbeauftragte im Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gemäß Art. 17 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 BayGlG.
Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.
9.
Übergangsregelungen
Die Binnendifferenzierung nach Nr. 5 Buchst. a und d findet nur Anwendung auf Beurteilungen, deren Beurteilungsstichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. Die Richtlinien für die Beförderung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 7. März 2011 (AllMBl S. 149) treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
____________________
1)
Allein die Übertragung der Abwesenheitsvertretung des Amtsleiters stellt keine herausgehobene Funktion im Sinn dieser Richtlinie dar.