Veröffentlichung AllMBl. 2017/07 S. 272 vom 14.07.2017

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Az. 62-3467/2/2
7070-W
7070-W
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 14. Juli 2017, Az. 62-3467/2/2
Präambel
1Der Verkehrssektor ist für rund 25 % der CO₂-Emissionen in der EU verantwortlich. 2Zur Erfüllung der übergeordneten Klimaschutzziele und der Vereinbarungen der COP-21-Konferenz von Paris sind daher zusätzliche Anstrengungen erforderlich – dies vor dem Hintergrund der weiter wachsenden Verkehrsleistung (Personen- und Güterverkehr) und dem Erfordernis, Mobilität dauerhaft zu gewährleisten. 3Der Verkehrsbereich muss seinen Beitrag zur Umsetzung der Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung leisten. 4Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Erreichen der energie- und klimaschutzpolitischen Ziele der Bundesregierung ist die Umstellung der Energiebasis des Verkehrs auf Strom aus erneuerbaren Energien in Verbindung mit innovativen Antriebstechnologien. 5Die Elektromobilität ist hierfür eine Grundvoraussetzung und somit für die Zielerreichung bei der Energiewende ein maßgeblicher erfolgskritischer Faktor. 6Elektrofahrzeuge (E-Fahrzeuge) leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO₂-Emissionen und damit zur Begrenzung der Folgen des Klimawandels sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. 7Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen, denn sie führt zu einer zunehmenden Unabhängigkeit von dem Import fossiler Brennstoffe und stärkt somit die Energiesicherheit Europas. 8Ebenso entscheidet die Elektromobilität zusammen mit der Digitalisierung über die Zukunft der Automobilindustrie. 9Die Automobilindustrie befindet sich wie das Automobil selbst in einem deutlichen Strukturwandel. 10Auslöser sind die Digitalisierung, die Automatisierung und neue Antriebstechnologien als Antwort auf die Regulierung von Schadstoff- und CO₂-Emissionen. 11Damit aus diesem technologischen und regulatorischen Wandel eine umweltfreundliche Mobilität resultieren kann, müssen jetzt flankierende wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen gesetzt werden. 12Nur mit weiteren unterstützenden Maßnahmen wird es gelingen, die Entwicklung der Elektromobilität in der aktuellen Phase des Markthochlaufs noch deutlicher zu forcieren und die gemeinsam von Bundesregierung und Automobilindustrie für das Jahr 2020 gesetzte Zielmarke von einer Million E-Fahrzeugen zu erreichen. 13Dieser Fahrzeughochlauf bedarf einer systematisch angelegten Flankierung durch einen quantitativ wie qualitativ bedarfsgerechten Auf- und Ausbau von zukunftsfähiger Ladeinfrastruktur. 14Der Aufbau eines bedarfsgerechten, flächendeckenden und nutzerfreundlichen Netzes an Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge ist eine der entscheidenden Bedingungen für den Erfolg der Elektromobilität. 15Einerseits bedeuten die nach wie vor geringen Zulassungszahlen von E-Fahrzeugen für (potenzielle) Ladeinfrastrukturbetreiber ein Auslastungsrisiko und stellen damit ein wirtschaftliches Hemmnis dar; andererseits wird die Zurückhaltung beim Kauf von E-Fahrzeugen wiederum überwiegend mit der noch fehlenden Ladeinfrastruktur begründet. 16Der Aufbau von Ladeinfrastruktur ist in der nun begonnenen Phase des Markthochlaufs betriebswirtschaftlich derzeit ganz überwiegend nicht darstellbar. 17Notwendig ist deshalb eine staatliche Unterstützung in den kommenden Jahren. 18Die Ausgabenreduzierung bei der Errichtung von Ladeinfrastruktur wird den erforderlichen Anreiz schaffen, in diesem Bereich zu investieren. 19Eine bedarfsgerechte Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur wird Fahrzeugnutzer wiederum ermutigen, E-Fahrzeuge anstelle von solchen mit konventionellen Antrieben anzuschaffen. 20Ziel dieses Förderprogramms ist es, dass sich in den kommenden Jahren zwischen Anbietern von Ladeinfrastruktur ein funktionierender, breiter Wettbewerb etabliert; eine lokale marktdominierende Stellung eines Unternehmens wird dadurch verhindert. 21Zu diesem Zweck muss in jedem neuen Förderaufruf bei der räumlich übergreifenden Verteilung der Ladeinfrastruktur die bereits vorhandene Ladeinfrastruktur berücksichtigt werden, um einen wirksamen Wettbewerb im gesamten Landesgebiet sicherzustellen. 22Auch die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrer Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID) auf der Grundlage eines durch jeden Mitgliedstaat bis November 2016 zu erarbeitenden Nationalen Strategierahmens (NSR) zu einem flächendeckenden und ausgewogenen Aufbau an Ladeinfrastruktur.
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
1Ziel der Staatsregierung sowie der Bundesregierung ist es, den Markthochlauf von E-Fahrzeugen zu stützen und auf dessen Verstetigung hinzuwirken. 2Zur Erreichung dieses Ziels und zur Erfüllung der Anforderung aus der AFID ist der Aufbau von Ladeinfrastruktur notwendige Voraussetzung. 3Mit der Förderrichtlinie soll ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, sodass der Nutzer eines E-Fahrzeugs überall in Bayern schnell und unkompliziert nachladen kann, um die Nutzerbedürfnisse zu erfüllen. 4Die Förderrichtlinie soll neben der Errichtung von Schnellladeinfrastruktur auch den weiteren Ausbau der Normalladeinfrastruktur voranbringen und die Kundenbedürfnisse je nach Fahr- und Parkverhalten abdecken (z. B. über Nacht laden der E-Fahrzeuge von Bewohnern von Mehrfamilienhäusern ohne Garage in der Stadt, Carsharing, Nachladen bei Warenhaus-, Restaurant-, Kinobesuchen etc.). 5Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze (vgl. Nr. 5), technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinie (vgl. Nr. 6.1) regelmäßig überprüft, angepasst und durch die jeweils gültigen Förderaufrufe veröffentlicht (vgl. Nr. 7.2). 6Die Zuwendung dient als Anschubfinanzierung. 7Mittelfristig soll die Errichtung und der Betrieb so weitgehend durch die Marktbeteiligten sichergestellt werden, dass nach Auslaufen des Programms ein Förderbedarf grundsätzlich nicht mehr besteht.
1.2
Rechtsgrundlage
1Diese Förderrichtlinie stützt sich auf Nr. 9 (Förderung durch die Länder) der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. Februar 2017 (BAnz. AT 15.02.2017 B4), die durch Bekanntmachung vom 28. Juni 2017 (BAnz. AT 10.07.2017 B4) geändert worden ist. 2Der Freistaat Bayern gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 3Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 4Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. 6Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Bayern mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend den in Nr. 6 genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandorts und der Montage der Ladestation. 2Die Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen. 3Ein Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist die für die Stromversorgung eines E-Fahrzeugs bestimmte Einrichtung gemäß der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung – LSV) einschließlich deren Montage und den in Nr. 6 sowie in den Förderaufrufen genannten Anforderungen.4Der Netzanschluss ist die technische Verbindung des Ladestandorts an das Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie das Telekommunikationsnetz. 5Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der LSV. 6Gefördert wird:
öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur (bis einschließlich 22 Kilowatt),
öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur (größer als 22 Kilowatt).
7Neben der Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten kann bei Nachweis eines zusätzlichen Mehrwerts auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten, die vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie betrieben wurden, förderfähig sein. 8Ein zusätzlicher Mehrwert liegt dann vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur
zur Erfüllung der Mindestanforderungen aus der LSV bzw. dieser Förderrichtlinie ertüchtigt wird,
die bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der LSV entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs auf das nach dem jeweiligen Stand der Technik bestmögliche Maß verkürzt wird,
hinsichtlich der Authentifizierungsoptionen ertüchtigt wird.
9Die Netzanschlussleistung kann zunächst höher auslegt werden, als die aktuell vorgesehene Leistungsstärke der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern der Antragsteller darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten geplant ist. 10Die Erweiterung um zusätzliche Ladepunkte zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Förderperiode ist förderfähig. 11In den Förderaufrufen können für die räumliche Allokation von Ladeinfrastruktur regionale und funktionelle Differenzierungen vorgegeben werden. 12Eine Berücksichtigung innovativer Ladekonzepte und der dafür erforderlichen Ladeinfrastrukturen kann ebenfalls im Rahmen zukünftiger Förderaufrufe erfolgen (vgl. Nr. 7.2).
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 3Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung (aktuell: Mitteilung der Europäischen Kommission 2014/C 249/01) anzusehen sind,
über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 5Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. 6Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1Die Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben, wobei in der Regel das zentrale Kriterium die geringsten Förderausgaben pro kW Ladeleistung sein sollen. 2Die erste Förderperiode soll auch dazu dienen, die Marktnachfrage und die Investitionsbereitschaft zu analysieren. 3Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfänger geltenden Höchstbeträge für Zuwendungen werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt (vgl. Nr. 7.2). 4Die Beträge können nach unten abweichen. 5Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt. 6Es dürfen maximal 20 % der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. 7Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzend Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden. 8Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 9Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben setzen sich zusammen aus den Anschaffungsausgaben der Ladeeinrichtung, den einmaligen Errichtungs- und Anschlussausgaben einschließlich der Netzertüchtigung sowie Modernisierungsmaßnahmen (jeweils ohne Umsatzsteuer). 10Eine kumulierte Förderung in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.
5.1
Höchstsätze für Normalladepunkte
Normalladepunkte bis einschließlich 22 kW werden gefördert mit einem prozentualen Anteil von
maximal 60 % bis höchstens 3 000 Euro pro Ladepunkt.
5.2
Höchstsätze für Schnellladepunkte
Schnellladepunkte werden gefördert mit einem prozentualen Anteil von
maximal 60 % bis höchstens 12 000 Euro für Ladepunkte kleiner als 100 kW,
maximal 60 % bis höchstens 30 000 Euro für Ladepunkte ab einschließlich 100 kW.
5.3
Höchstsätze für Netzanschluss
1Ergänzend wird der Netzanschluss pro Standort gefördert mit einem prozentualen Anteil von
maximal 60 % bis höchstens 5 000 Euro für den Anschluss an das Niederspannungsnetz,
maximal 60 % bis höchstens 50 000 Euro für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz.
2Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei einer steigenden Nachfrage durch E-Fahrzeug-Nutzer zu achten. 3Kann vom Antragssteller im Rahmen einer Vergleichsrechnung dargestellt werden, dass zur Stromversorgung der Ladestation eine Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher kostengünstiger ist als ein reiner Netzanschluss, ist ein Pufferspeicher entsprechend der Fördersätze für diesen Netzanschluss förderfähig. 4Der Nachweis für die Vergleichsrechnung ist per Netzanschlussvertrag zu erbringen. 5Der Pufferspeicher hat der Versorgung von E-Fahrzeugen zu dienen.
6.
Anforderungen an geförderte Ladeinfrastruktur
6.1
Technische Anforderungen
1Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der LSV. 2Diese beinhaltet auch Anforderungen an die Authentifizierung und Abrechnung an der Ladesäule. 3Gegebenenfalls können weiter gehende Anforderungen im Rahmen der Förderaufrufe ergänzt werden, um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können. 4Sofern in den Förderaufrufen nichts Gegenteiliges festgelegt ist, muss die Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard wie z. B. OCPP an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden sein und die Remotefähigkeit der Ladeinfrastruktur gewährleisten. 5Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskunden von anderen Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgang starten und bezahlen können. 6Die geförderte Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen. 7Gefördert wird zukünftige, innovative Ladeinfrastruktur nur dann, wenn die Anforderungen aus der LSV berücksichtig werden. 8Die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118 (Power Line Communication)1 wird empfohlen. 9Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend. 10Um ein webbasiertes Ad-hoc-Laden im Sinne der LSV zu ermöglichen wird empfohlen, WLAN an der Ladesäule öffentlich zur Verfügung zu stellen. 11Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend. 12Die Ausstattung eines neu zu errichtenden Ladepunktes mit einem zusätzlichen anderen Steckerstandard ist ergänzend zu dem in der LSV definierten Mindeststandard förderfähig. 13Ein angeschlagenes Kabel wird für jeden Ladepunkt empfohlen. 14Für das angeschlagene Kabel wird eine auch im Dunkeln gut sichtbare Farbe (z. B. gelb) empfohlen.
6.2
Betriebsdauer
1Der Betreiber verpflichtet sich zu einer Mindestbetriebsdauer der Ladeinfrastruktur von sechs Jahren. 2Der Nachweis erfolgt über die Registrierung bei In- und Außerbetriebnahme der Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur gemäß den Anforderungen der LSV. 3In Fällen von übergeordneten Interessen kann der Betrieb mit einer entsprechenden Begründung nach Einzelfallentscheidung vorzeitig eingestellt werden. 4Hierbei wird auch geprüft, ob Ersatzmaßnahmen durch den Betreiber erfolgen müssen.
6.3
Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien
1Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt. 2Ersteres muss über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag nachgewiesen werden, für den bei Nutzung entsprechende Herkunftsnachweise gemäß § 5 Nr. 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet werden.
6.4
Zugänglichkeit
1Der Zugang zur Ladesäule sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht werden, andernfalls wird die Förderquote um 50 % gesenkt. 2Mindestens muss die Zugänglichkeit werktags für zwölf Stunden gewährleistet sein.
6.5
Kennzeichnung
1Eine Kennzeichnung der Ladestandorte wird empfohlen. 2Konkrete Angaben können in den Förderaufrufen erfolgen.
7.
Bewilligungsverfahren
7.1
Bewilligungsbehörde und Anforderung von Unterlagen
1Bewilligungsbehörde ist die Bayern Innovativ Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH, Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg, Telefon: 0800 0268724, E-Mail: kontakt@projekttraeger-bayern.de. 2Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unmittelbar bei der oben genannten Stelle angefordert werden.
7.2
Förderaufrufe
1Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. 2Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. 3Dies betrifft unter anderem weiter gehende technische Anforderungen, die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur, die jeweiligen Förderhöchstsätze, das Fördervolumen sowie weitere Ausgestaltungen, die dem zielgerichteten Aufbau der Ladeinfrastruktur dienlich sind. 4Insbesondere wird im Rahmen der Förderaufrufe die erforderliche regionale Differenzierung und Gewichtung des Bedarfs erfolgen. 5Die Beträge können nach unten abweichen.
7.3
Antragsverfahren
1Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. 2Die förmlichen Förderanträge sind über die Internetseite http://www.elektromobilitaet-bayern.de/foerderung erreichbar. 3Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können von der Bewilligungsstelle nicht bearbeitet werden. 4Die eingegangenen Projektanträge werden nach den in dieser Richtlinie sowie in den jeweiligen Förderaufrufen definierten Kriterien bewertet. 5Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen. 6Für die Bewilligung von Fördermitteln muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen. 7Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als zwölf Monate betragen. 8Die Verlängerung der Frist ist nur in begründeten Fällen auf Antrag möglich. 9Abweichungen von dieser Vorgabe können im Förderaufruf vorgesehen werden.
7.4
Monitoring
1Ergänzend müssen über die Betriebslaufzeit jährlich Berichte an die Bewilligungsstelle übermittelt werden. 2Die konkreten Berichtsinhalte werden in den Förderaufrufen festgelegt. 3Die Berichte können an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen sowie die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW GmbH) weitergeleitet werden.
7.5
Nachweisführung und Auszahlung
1Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nachschüssig nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle auf ein Konto des Zuwendungsempfängers. 2Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen endet einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (Eingang bei der Bewilligungsstelle).
8.
Sonstige Bestimmungen
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Verfahrensvorschriften zugelassen wurden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt. 3Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. 4Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. 5In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und hat über die Kenntnisnahme eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung abzugeben. 6Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). 7Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Bestandteil der Zuwendungsbescheide. 8Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. 9Die Regelung aus Nr. 1.2 ANBest-P und ANBest-K bzw. Nr. 2.1 ANBest-P und ANBest-K bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung. 10Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 11Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr.  Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
_______________________________
1
ISO/IEC 15118 (Power Line Communication): Neben der konventionellen Ladetechnik arbeitet die Internationale Standardisierungs-Organisation (ISO) an einem Standard für Smart Charging: ISO 15118. Beim intelligenten Laden kommuniziert die Ladestation mit dem Ladesteuergerät des Elektromobils. Innerhalb dieses Standards wurde die Powerline Kommunikation (PLC) als Basistechnologie für den Datenaustausch zwischen Ladesäule und Elektroauto festgeschrieben. Diese ermöglicht den Datenaustausch über die Ladeverbindung sowohl bei Wechselstrom- als auch bei Gleichstrom-Systemen.