Veröffentlichung AllMBl. 2017/07 S. 308 vom 24.05.2017

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Az. GR – 5932a/64/1
Festlegung von Vorgaben über
die Durchführung der Kostenprüfung zur
Bestimmung des Ausgangsniveaus für
die dritte Regulierungsperiode der
Anreizregulierung gegenüber den Betreibern von
Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne
des § 3 Nr. 2 EnWG in der Zuständigkeit der
Regulierungskammer des Freistaates Bayern
Mitteilung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern
Mitteilung Nr. 1/2017 vom 24. Mai 2017, Az. GR – 5932a/64/1
§ 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ARegV und § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. §§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 StromNEV; Tenor des Beschlusses zur Festlegung von Vorgaben über die Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern.
In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ARegV und § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. §§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 StromNEV betreffend die Vorgaben über die Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung gegenüber allen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, die in der dritten Regulierungsperiode am Regelverfahren oder am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung teilnehmen, hat die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 24. Mai 2017 beschlossen:
1.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus im Sinne des § 6 Abs. 1 ARegV erforderlichen Unterlagen bis zum 31. Juli 2017 vollständig, schriftlich und elektronisch bei der nach § 4 der Geschäftsordnung der Regulierungskammer in der Fassung vom 1. Juni 2014 für sie zuständigen Regierung, Sachgebiet 22, einzureichen. Abweichend von der Verpflichtung in Nr. 1 Satz 1 des Tenors dieses Festlegungsbeschlusses sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 2 EnWG, an deren Verteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und die bis zum 31. März 2017 einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV gestellt haben, verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 4. Oktober 2017 vollständig, schriftlich und elektronisch bei der nach § 4 der Geschäftsordnung der Regulierungskammer in der Fassung vom 1. Juni 2014 für sie zuständigen Regierung, Sachgebiet 22, einzureichen.
2.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach Nr. 1 des Tenors dieses Festlegungsbeschlusses einzureichenden Unterlagen einen Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang beizufügen.
a)
Der Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie sie in der auf der Webseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer-bayern.de > Entscheidungen > Entscheidungen zur Erlösobergrenze) veröffentlichten Datei „Anlage_Bericht“ vorgegeben sind. Dabei sind die in Nr. 2 Buchst. b, Nrn. 3 und 4 des Tenors dieses Festlegungsbeschlusses vorgesehenen Verfahrenserleichterungen sowie die zusätzliche Anforderung in Nr. 2 Buchst. c des Tenors dieses Festlegungsbeschlusses vorrangig zu beachten. Sofern im Tabellenblatt B des Anhangs zum Bericht Kosten für den Breitbandausbau enthalten sind, so sind zudem die Ermittlung, die Höhe und die betroffenen Kostenarten im Bericht anzugeben und zu erläutern.
b)
Die zum Anhang des Berichts über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV gehörenden Erhebungsbögen sind schriftlich und elektronisch unter Nutzung der von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellten XLSX-Datei sowie unter Beachtung der unten angeführten Hinweise vollständig und richtig ausgefüllt zu übermitteln. Beim Ausfüllen der XLSX-Datei darf keine Veränderung an der Struktur vorgenommen werden. Die zu verwendende XLSX-Datei (BK8-17-0001-A_BK8-17-0004-A_bis_BK8-17-0008-A_Festlegung_VNB_EHBKostendaten_10.05.2017_bf(1).XLSX) ist abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur: www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte: „Beschlusskammern“ > „Beschlusskammer 8“ > „Aktuelles“ > „Festlegung von Vorgaben zur Durchführung der Datenerhebung für die Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Nr. 2 EnWG für die dritte Regulierungsperiode (BK8-17/0001-A und BK8-17/0004-A bis BK8-17/0008-A)“.
Dabei kann auf die Eingabe der folgenden Angaben verzichtet werden:
Tabellenblatt A_Stammdaten: Nr. III.b. Übersicht Dienstleister
Tabellenblatt A1.a._GuV_12-16: Daten für die Jahre 2012 bis 2014 mit Ausnahme der Positionen 5.2.4, 5.2.5, 6.1, 8.6, 8.10, 8.11 und 8.12
Tabellenblatt A1.b._Hinzu_Kürz: Daten für die Jahre 2012 bis 2014
Tabellenblatt A2.a._Bilanz_12-16: Daten für die Jahre 2012 bis 2014
Tabellenblatt A2.b._Hinzu_Kürz: Daten für die Jahre 2012 bis 2014
Tabellenblatt A4._Darlehensspiegel_16
Tabellenblatt B._Gesamtkostenblatt: Spalten VII bis X
Tabellenblatt B.a._Einzelaufstellung: Positionen „Sonstiges“ für die Jahre 2012 bis 2014, Rechts- und Beratungskosten
Tabellenblatt B.b._Dienstleistungskosten: Angaben zu Dienstleistungen von sämtlichen nicht verbundenen Unternehmen und von verbundenen Unternehmen, deren Dienstleistungssumme 5 % der angepassten Erlösobergrenze 2016 (ohne vorgelagerte Netzkosten und Kosten für vermiedene Netzentgelte) unterschreiten, bei Befüllung Spalten IX bis XIII
Tabellenblatt D._Sonstiges: Daten für die Verlustenergiebilanzkreise der Jahre 2012 bis 2014, den Betriebsverbrauch und die Differenzbilanzkreise
Tabellenblatt E._Cash-Flow-Rechnung
Tabellenblätter F._Zuordnung_Kontensalden und F.a._Zusammenfassung_F.
c)
Über die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Erhebungsbögen hinaus ist zusätzlich der Ergänzungsbogen B4 zu befüllen und zu übermitteln. Dabei ist die von der Regulierungskammer auf ihrer Internetseite zum Download bereitgestellte XLSX-Datei zu nutzen. Beim Ausfüllen der XLSX-Datei darf keine Veränderung an der Struktur vorgenommen werden. Die zu verwendende XLSX-Datei (VNB_EHBKostendaten_Ergänzung_Bayern.XLSX) ist abrufbar auf der Internetseite der Regulierungskammer: www.regulierungskammer-bayern.de; Menüpunkte „Entscheidungen“ > „Entscheidungen zur Erlösobergrenze“.
d)
Der Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang ist in elektronischer und in schriftlicher Form vorzulegen.
e)
Netzbetreiber mit mehreren Netzbereichen haben für jeden Netzbereich jeweils einen gesonderten Bericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang sowie Erhebungsbogen zu übermitteln. Hierbei sind die einzelnen Netzbereiche namentlich zu bezeichnen und jedem Netzbereich ist jeweils eine eigene Netznummer zuzuordnen. Der Erhebungsbogen ist jeweils unter Angabe des Netznamens und der Netznummer an die nach § 4 der Geschäftsordnung der Regulierungskammer in der Fassung vom 1. Juni 2014 für den Netzbetreiber zuständigen Regierung, Sachgebiet 22, zu übermitteln. Eine Beantragung von Netznummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich.
f)
Hat ein Netzbetreiber nach Ablauf des nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ARegV maßgeblichen Geschäftsjahres das Netz eines anderen Netzbetreibers vollständig übernommen, hat er für dieses Netz einen gesonderten Bericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang nach Maßgabe der in diesem Festlegungsbeschluss bestimmten Regeln zu übermitteln.
3.
Soweit dem jeweiligen Netzbetreiber von Dritten betriebsnotwendige Anlagegüter überlassen wurden, ist der jeweilige Netzbetreiber verpflichtet, für jeden Verpächter einen zusätzlichen Erhebungsbogen unter Angabe des Namens des Verpächters zu übermitteln, allerdings beschränkt auf die Tabellenblätter „A1.a._GuV_12-16“ (sowie den B-Bogen), „B2._Kalk.SAV“ für das Basisjahr 2016 und das Tabellenblatt „A2.a._Bilanz_12-16“ (sowie den B1-Bogen) für die Jahre 2015 und 2016. Der Erhebungsbogen ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 StromNEV auszufüllen. Der B1-Bogen muss daher grundsätzlich neben den eigenen Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers auch die gepachteten Anlagen enthalten und auf der Kapitalstruktur des Pächters (Netzbetreibers) basieren.
Bei einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch mehrere Dritte ist jeweils ein gesonderter Erhebungsbogen auszufüllen und zu übermitteln; dabei ist der jeweilige Verpächter namentlich zu bezeichnen und jeweils eine eigene Verpächternummer zu verwenden. Eine Beantragung von Verpächternummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich.
4.
Soweit gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber von einem mit ihm verbundenen dritten Unternehmen (§ 6b Abs. 2 EnWG i. V. m. § 271 Abs. 2 HGB) Dienstleistungen erbracht wurden und sofern die Kosten in Summe 5 % der angepassten Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2016 (ohne vorgelagerte Netzkosten und Kosten für vermiedene Netzentgelte) übersteigen, ist der jeweilige Netzbetreiber verpflichtet, in einem gesonderten Dienstleisterbogen die Tabellenblätter „A1.a._GuV_12-16“ (sowie den B-Bogen), „B2._Kalk.SAV“ für das Basisjahr 2016 und das Tabellenblatt „A2.a._Bilanz_12-16“ (sowie den B1-Bogen) für die Jahre 2015 und 2016 zu befüllen und einzureichen. Der Dienstleisterbogen ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 5a StromNEV auszufüllen.
Sofern das die Dienstleistung erbringende verbundene Unternehmen Vorleistungen eines weiteren mit ihm oder dem jeweiligen Netzbetreiber verbundenen Unternehmens erhält, die Teil der Dienstleistung an den jeweiligen Netzbetreiber sind und diese in Summe vor einer Aufteilung oder Schlüsselung auf den Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung mehr als 5 % der angepassten Erlösobergrenze des Netzbetreibers im Kalenderjahr 2016 (ohne vorgelagerte Netzkosten und Kosten für vermiedene Netzentgelte) betragen, ist auch für diese Vorleistungen ein eigener Dienstleister-Erhebungsbogen auszufüllen und einzureichen.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch mehrere verbundene Dritte, die die soeben dargestellten Kostenschwellen überschreiten, ist der jeweilige Dienstleister namentlich zu benennen und jeweils eine fortlaufende Dienstleistungsnummer zu verwenden. Eine Beantragung von Dienstleistungsnummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich.
5.
Für die Festlegungsentscheidungen in den Nrn. 1 bis 4 des Tenors dieses Festlegungsbeschlusses werden keine Gebühren erhoben.
Die vollständige Entscheidung kann auf der Internetseite der Regulierungskammer des Freistaates Bayern (www.regulierungskammer-bayern.de, Entscheidungen > Entscheidungen zur Erlösobergrenze) abgerufen werden. Gemäß § 73 Abs. 1a EnWG ergeht hiermit der Hinweis, dass die Festlegung mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, dem Allgemeinen Ministerialblatt, zwei Wochen verstrichen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist nach § 75 Abs. 1 EnWG die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Prinzregentenstraße 28, 80538 München (Postanschrift: 80525 München) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, eingeht (§ 75 Abs. 4, § 78 Abs. 1 EnWG).
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden (§ 78 Abs. 3 EnWG). Die Beschwerdebegründung muss enthalten (§ 78 Abs. 4 EnWG):
1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, sowie
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 78 Abs. 5 EnWG).
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG).