601-F
Änderung der Bekanntmachung
der Geschäftsordnung für die Finanzämter
und Ergänzenden Bestimmungen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Geschäftsordnung für die Finanzämter
der Geschäftsordnung für die Finanzämter
und Ergänzenden Bestimmungen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Geschäftsordnung für die Finanzämter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
der Finanzen
vom 9. Juni 2009 Az.: 35 - O 2120 - 002 - 19 624/09
Die aktuell gültige Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) ist durch gemeinsamen Ländererlass am 1. Juli 2002 in Kraft getreten (BStBl I S. 540). Nach Abschnitt 5.3 der FAGO können die Länder ergänzende Bestimmungen erlassen.
Die ergänzenden Bestimmungen zur Geschäftsordnung für die Finanzämter (ErgBestFAGO) wurden mit Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (FMBl 2006 S. 7) veröffentlicht. Die Regelungen zum Zeichnungsrecht in den Finanzämtern (ZeiReFÄ) sind allgemein in Abschnitt 4 der FAGO bzw. der ErgBestFAGO sowie im Detail in den Anlagen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 enthalten.
Das Zeichnungsrecht für die Finanzämter in den Anlagen 1 bis 4 wurde entsprechend den Vorschlägen des Bayerischen Landesamtes für Steuern umfassend überarbeitet. Im Ergebnis wurde dabei überwiegend das Zeichnungsrecht der Bearbeiterinnen und Bearbeiter im Sinne einer Deregulierung und Stärkung der Eigenverantwortung erweitert.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und wird in der Datenbank Bayernrecht veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherigen Anlagen 1 bis 4, die mit Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (FMBl 2006 S. 7) veröffentlicht worden sind.
Weigert
Ministerialdirektor
- Zeichnungsvorbehalt der Leiterin/des Leiters des Finanzamts
- Zeichnungsvorbehalte der Sachgebietsleiterin/des Sachgebietsleiters
- Nicht sachentscheidende Vorgänge
- Verzeichnis der Vorgänge, für die der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter der einzelnen Sachgebiete das Zeichnungsrecht allgemein übertragen wird