Veröffentlichung FMBl. 2010/11 S. 202 vom 18.11.2010

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Az.: PE - P 1051 - 001 - 40 663/10
2035-F
2035-F
 
Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen
zu den Personalvertretungen 2011
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 18. November 2010 Az.: PE - P 1051 - 001 - 40 663/10
 
 
I.
 
Die regelmäßige Amtszeit der 2006 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, S. 612), gewählten Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte) sowie der 2008 gewählten Jugendvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Juli 2011 (Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 60 Abs. 2 Satz 3; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 3; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 3 BayPVG).
 
Die Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 statt (Art. 26 Abs. 3; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3; Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
 
Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgaben der Wahlvorstände, die gemäß Art. 20 bis 23, Art. 53 Abs. 3 und 4, Art. 56, 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt bzw. gewählt werden.
 
Die Wahlvorstände werden von den Personalräten, die Bezirks- und Hauptwahlvorstände von den jeweiligen Stufenvertretungen und die Gesamtwahlvorstände von den jeweiligen Gesamtpersonalräten bestellt.
 
Die Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei Wahlberechtigten (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Die Bezirkswahlvorstände bei den Regierungen bestehen aus fünf, der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus aus acht und der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium des Innern aus fünf Wahlberechtigten (Art. 53 Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 BayPVG).
 
Die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der Jugendvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 44 Satz 1 WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 51 WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). Die in der Dienststelle vertretenen Gruppen brauchen dabei nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2, § 44 Satz 1, §§ 51, 53 Abs. 2 WO-BayPVG).
 
Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – jedoch darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (z. B. der Bezirkswahlvorstand besteht aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.
 
Mittelbehörde, an der Bezirkspersonalräte gebildet werden, sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamts für Steuern und die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Vermessung und Geoinformation (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayPVG).
 
 
II.
 
Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen im gesamten Geltungsbereich des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes schlage ich vor, die Bestellung der Wahlvorstände Anfang des Jahres 2011 so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Namen ihrer Mitglieder spätestens am Montag, 14. Februar 2011, bekannt gegeben werden können und die Stimmabgabe einheitlich an dem mit den übrigen Ressorts und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände abgestimmten Termin, Dienstag 17. Mai 2011, erfolgen kann. Dies gilt vor allem für Verwaltungen, in denen außer den Personalräten auch Stufenvertretungen oder Gesamtpersonalräte gewählt werden.
Die Wahlen zu den örtlichen Personalvertretungen sollen möglichst gleichzeitig mit den Wahlen zu den Stufen- und Gesamtpersonalvertretungen stattfinden (§ 37; § 46 in Verbindung mit § 37; § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 45 in Verbindung mit § 37; § 52 in Verbindung mit § 45 in Verbindung mit § 37; § 53 in Verbindung mit § 45 in Verbindung mit § 37 WO-BayPVG).
 
Ausgehend vom Dienstag, 17. Mai 2011, als Tag der Stimmabgabe würde sich nach der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachfolgender Zeitplan ergeben:
 
Unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands, spätestens am Montag, 14. Februar 2011:
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG),
 
spätestens am Montag, 21. Februar 2011:
Vorlage des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen
(§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG),
 
nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe der Ergebnisse etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), jedoch spätestens am Montag, 7. März 2011:
Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens mit einem Abdruck der WO-BayPVG
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG),
 
innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG),
 
spätestens am Montag, 2. Mai 2011:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 WO-BayPVG),
 
Dienstag, 17. Mai 2011:
Tag der Stimmabgabe,
 
spätestens am Montag, 23. Mai 2011:
Feststellung des Wahlergebnisses
(§ 20 Abs. 1 WO-BayPVG),
 
spätestens am Mittwoch, 25. Mai 2011:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte
(§ 43 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG),
 
spätestens am Montag, 30. Mai 2011:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptpersonalräte
(§ 43 Abs. 3, §§ 50, 52 WO-BayPVG),
 
spätestens am Dienstag, 31. Mai 2011:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte und der Jugendvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung, Stufen-/Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung)
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG),
 
spätestens am Dienstag, 7. Juni 2011:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte
(Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 56 BayPVG).
 
Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu berechnen (§ 61 Satz 1 WO-BayPVG). Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). Dies gilt beispielsweise für die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG). Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.
Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 5 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewendet werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).
 
Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. Im Ergebnis ist also der jeweils frühere maßgebend.
 
Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).
 
Keine Bedenken bestehen, wenn im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Lehrkräfte die Stimmabgabe an drei Tagen und in den Geschäftsbereichen, in denen Schichtdienst geleistet wird, die Stimmabgabe an zwei Tagen ermöglicht wird. Auf die erweiterten Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen (§ 19 WO-BayPVG).
 
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl der Personalvertretungen. Vorabstimmungen (§ 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 WO-BayPVG) finden nicht statt.
 
Für die Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen der Bayerischen Bereitschaftspolizei gelten erheblich verkürzte Fristen (§ 60 Abs. 2 WO-BayPVG). Auch hier gibt es keine Vorabstimmung.
 
 
III.
 
Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Personalvertretungswahlen wird insbesondere auf folgende Vorschriften des BayPVG hingewiesen:
 
Zu Art. 13 BayPVG
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG sind wahlberechtigt auch „Beschäftigte, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit oder die einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden“.
Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1112) bilden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung führt gemäß § 6d SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bezeichnung Jobcenter. In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz gebildet, zu der die dort Beschäftigten das aktive und das passive Wahlrecht besitzen (§ 44h SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG ist dahingehend auszulegen, dass er auch die Beschäftigten, die einem Jobcenter zur Arbeitsleistung überlassen werden, erfasst. Die gemeinsamen Einrichtungen treten an die Stelle der bisherigen Arbeitsgemeinschaften. Sie nehmen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften wie bisher als Mischbehörde wahr. Die Träger dieser Aufgaben sind nach wie vor die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem es kein „doppeltes Wahlrecht“ zu den Personalvertretungen verschiedener Dienststellen geben darf. Die den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten kommunaler Träger behalten ihr aktives und auch ihr passives Wahlrecht zur Personalvertretung bei der überlassenden Dienststelle (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). Dies gilt auch für das Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
 
Gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchst. c BayPVG endet mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) wegen der nur mehr lockeren Bindung zur Dienststelle für diese Beschäftigten das aktive und auch das passive Wahlrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Dagegen sind die Beschäftigten in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit regelmäßig bei der Ermittlung der Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ (vgl. z. B. Art. 16 Abs. 1 BayPVG) zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bereits im Prognosezeitpunkt feststeht, dass die Stelle nicht mehr nachbesetzt wird.
 
Die Wahlberechtigung bleibt während eines Freistellungsjahres gemäß Art. 88 Abs. 4 BayBG (vgl. z. B. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über das Freistellungsjahr für Beschäftigte an staatlichen Schulen vom 19. April 2001 – Az.: II/2 – P 4004 – 6/41 354 –, KMBl I S. 94) – sog. Sabbatjahr – bestehen, da im Gegensatz zur Freistellungsphase der Altersteilzeit die Bindung an die Dienststelle bestehen bleibt.
 
§ 16d Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sog. „Ein-Euro-Jobs“) kein Arbeitsverhältnis begründet. Damit unterfallen die Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten auch nicht dem Beschäftigtenbegriff des Art. 4 Abs. 3 BayPVG. Sie sind infolgedessen bei den Wahlen weder wahlberechtigt noch wählbar. Sie zählen nicht zu den „in der Regel Beschäftigten“ bei Ermittlung der Größe der Personalvertretungen (vgl. z. B. Art. 16 Abs. 1 BayPVG).
 
Zu Art. 14 Abs. 3 BayPVG
Gemäß Art. 14 Abs. 3 BayPVG sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayPVG genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht wählbar. Andere Beschäftigte im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, die vom Leiter der Dienststelle in der Regel nur projektbezogen oder für einzelne Aufgabenbereiche als Vertreter gegenüber der Personalvertretung bestellt werden, bleiben mangels Arbeitgeberfunktion weiterhin für die Personalvertretung wählbar.
 
Zu Art. 27 Abs. 5 BayPVG
Hat die Amtszeit eines örtlichen Personalrats zu Beginn des in Art. 26 Abs. 3 BayPVG für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Die nächste regelmäßige Wahl zu diesem Personalrat findet in diesem Fall erst 2016 statt (Art. 27 Abs. 5 BayPVG). Entsprechendes gilt für die Stufenvertretungen gemäß Art. 27 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BayPVG und den Gesamtpersonalrat gemäß Art. 27 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 BayPVG, sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 5, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG. Die nächste regelmäßige Wahl zu diesen Jugend- und Auszubildendenvertretungen findet 2014 statt.
 
Zu Art. 60 Abs. 2 BayPVG
Die Dauer der Amtszeit der 2011 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks-/Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
 
 
IV.
 
Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Personalvertretungswahlen 2011 ist die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995 (GVBl S. 868, BayRS 2035-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2010 (GVBl S. 196), anzuwenden.
Auf einige durch die Verordnung vom 13. April 2010 (GVBl S. 196) geänderte Vorschriften der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz wird nachfolgend besonders hingewiesen:
 
Zu § 1 WO-BayPVG
Gemäß § 1 Abs. 1 WO-BayPVG haben bei Entscheidungen, die in Sitzungen getroffen werden, sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands, im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder, mitzuwirken. Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG n. F. ein verfügbares Ersatzmitglied, möglichst jedoch aus derselben Gruppe wie das verhinderte Wahlvorstandsmitglied herangezogen werden. Diese Maßgabe des neuen Halbsatzes 2 knüpft an Art. 20 Abs. 1 Satz 4 BayPVG an. Entsprechend dieser als Sollbestimmung gefassten Regelung kann jedoch bei Verhinderung oder gänzlichem Fehlen von Ersatzmitgliedern derselben Gruppe auch ein anderes Ersatzmitglied nachrücken.
Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; hierbei ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
 
§ 1 Abs. 2 WO-BayPVG n. F. enthält eine Grundnorm für Bekanntmachungen des Wahlvorstands und die Bekanntgabe. Der Begriff der Bekanntmachung bezeichnet das ausgefertigte Schriftstück, der Begriff der Bekanntgabe den Vorgang des Aushangs in schriftlicher oder elektronischer Form.
Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen. Erforderlich gemäß § 126 BGB ist die eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift. Die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden genügt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Mit Bekanntgabe ist in der Wahlordnung nunmehr eine Bekanntgabe nach § 1 Abs. 2 WO-BayPVG gemeint, sofern nicht eine besondere abweichende Regelung, wie etwa in § 23 WO-BayPVG, der einen zweiwöchigen Aushang vorschreibt, getroffen wird. Die Bekanntgabe hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG soll die Bekanntgabe zur Steigerung der Publizitätswirkung zusätzlich zu dem Aushang mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik, das ist in der Regel das Intranet, erfolgen. Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG ist möglich, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nur in Betracht kommt, wenn eine mit der Bekanntgabe in Papierform vergleichbare Publizität erreicht wird und ein uneingeschränkter Zugang der Beschäftigten zu dem „elektronischen Aushang“ gewährleistet ist.
 
Besonders hinzuweisen ist außerdem auf die durch die Verordnung vom 13. April 2010 erfolgten Änderungen in § 1 Abs. 5 WO-BayPVG:
Zusätzlich zu den bereits bisher erforderlichen Angaben ist nunmehr auch die E-Mail-Adresse der Mitglieder des Wahlvorstands bekanntzugeben.
Die Bekanntgabefrist wurde flexibilisiert. Die Bekanntgabe hat jetzt unverzüglich nach der Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands zu erfolgen, spätestens jedoch 91 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe. „Unverzüglich“ erfolgt eine Bekanntgabe nach der entsprechend heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt.
 
Zu § 2 WO-BayPVG
Der Termin in § 2 Abs. 3 WO-BayPVG für die Auslegung des Wählerverzeichnisses wurde vorverlegt. Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist nunmehr vom Tag der Einleitung der Wahl, der mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens zusammenfällt (§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 WO-BayPVG), bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§ 16 WO-BayPVG) an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Insbesondere in größeren Dienststellen mit unselbstständigen nachgeordneten Dienststellen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) oder nichtselbstständigen Nebenstellen oder Dienststellenteilen (vgl. Art. 6 Abs. 3 und 5 Satz 2 BayPVG) ist darauf zu achten, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
 
Zu § 3 WO-BayPVG
Die Einspruchsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 1 WO-BayPVG).
Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG n. F. ist die Entscheidung dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
 
Zu § 4 WO-BayPVG
Soll die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen abweichend von Art. 17 BayPVG geordnet werden (Art. 18 Abs. 1 BayPVG) oder soll, wenn der Personalrat aus mehr als einer Person besteht, die gemeinsame Wahl durchgeführt werden (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), so sind hierzu entsprechende Vorabstimmungen erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG).
Die Doppelfrist in § 4 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG wurde beseitigt und durch eine einfache Spätestensfrist ersetzt. Das Ergebnis etwaiger Vorabstimmungen wird nunmehr nur berücksichtigt, wenn es dem Wahlvorstand spätestens 84 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vorliegt.
 
Zu § 6 WO-BayPVG
Gemäß § 6 Abs. 1 WO-BayPVG darf das Wahlausschreiben frühestens nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), also frühestens 83 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. Spätestens muss das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 WO-BayPVG n. F. 70 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden.
Die Bekanntgabe hat am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens zu erfolgen, da aus dem Inhalt des Wahlausschreibens die Einhaltung und Berechnung der mit dem Zeitpunkt des Erlasses in Beziehung gesetzten Fristen erkennbar sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 – 6 P 4.80 –). Da das Datum des Erlasses aber nicht mit dem Tag des Beschlusses des Wahlvorstands zusammenfallen muss, sondern frei bestimmbar ist – d. h. auch mehrere Tage in die Zukunft (vor-)datiert werden kann – können etwaige Verzögerungen aus der Übermittlung an die Dienststellen oder Dienststellenteile eingeplant und so mögliche Wahlanfechtungsgründe vermieden werden. Es ist dann nur sicherzustellen, dass die frühzeitig belieferten Dienststellen den Aushang auch exakt am Tag des Erlasses vornehmen.
Die Bekanntgabe erfolgt nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 WO-BayPVG mit der Besonderheit, dass das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Ein Abdruck des vollständigen Textes der Wahlordnung ist beizufügen.
 
Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens ergibt sich aus § 6 Abs. 2 WO-BayPVG. Besonders hinzuweisen ist auf folgende Neuregelungen:
§ 6 Abs. 2 Buchst. l WO-BayPVG wurde in Anpassung an den neuen § 7 Abs. 2 WO-BayPVG dahingehend geändert, dass das Wahlausschreiben nun die Aufforderung enthalten muss, Wahlvorschläge innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die früher bestehende Doppelfrist wurde durch eine einfache Frist ersetzt.
§ 6 Abs. 2 Buchst. q WO-BayPVG wurde an die neue Fassung des § 19 WO-BayPVG angepasst. Das Wahlausschreiben muss nun einen Hinweis darauf enthalten, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb oder von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt werden und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe besteht.
 
Zu § 7 WO-BayPVG
In § 7 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG wurde der zweite Bestandteil der bisherigen Doppelfrist beseitigt. Wahlvorschläge sind nunmehr innerhalb einer einfachen Frist von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen.
Nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG sollen die Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zusätzlich in elektronischer Form mit den in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 WOBayPVG genannten Angaben (und damit ohne Unterstützungsunterschriften) übermittelt werden.
 
Zu § 10 WO-BayPVG
§ 10 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass der Wahlvorstand die Wahlvorschläge unverzüglich (zum Begriff vgl. bereits oben zu § 1 WO-BayPVG) auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen hat.
Die Bezeichnung eines nicht wählbaren Bewerbers auf dem Wahlvorschlag stellt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG n. F. einen heilbaren Verstoß gegen die Anforderungen dar. Den Listenvertretern ist daher nunmehr die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben.
 
Zu § 12 WO-BayPVG
Die bisher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG a. F. geltende Frist für die Vergabe von Ordnungsnummern von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 5 WO-BayPVG genannten Vorfristen wurde gestrichen. Nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 WO-BayPVG genannten Fristen liegt die Wahl des Zeitpunkts für die Vergabe von Ordnungsnummern innerhalb der Spätestensfrist des § 13 WO-BayPVG für die Bekanntgabe der Wahlvorschläge (die in vollständiger Form mit Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. Kennwort zu erfolgen hat) nunmehr im Ermessen der Wahlvorstände.
Nach den neu gefassten Sätzen 2 und 3 des § 12 WO-BayPVG findet die Vergabe von Ordnungsnummern nunmehr durch den jeweiligen Wahlvorstand auf jeder Stufe gesondert statt. Sie richtet sich nicht mehr einheitlich nach der auf der obersten Stufe bzw. auf der Ebene des Gesamtpersonalrats vergebenen Ordnungsnummer. Die Reihenfolge entscheidet sich nach dem Wahlergebnis bei der letzten Wahl. Nur bei Stimmengleichheit von Wahlvorschlägen bzw. bei mehreren „neuen“ Wahlvorschlägen muss die Vergabe der Ordnungsnummern noch durch Losentscheid erfolgen.
 
Zu § 13 WO-BayPVG
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG n. F. hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unter Beifügung von Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. Kennwort bekannt zu geben.
Die bisherige Doppelfrist in § 13 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG ist entfallen. Durch den Verweis auf § 12 WO-BayPVG ist jedoch klargestellt, dass das Verfahren zur Vergabe von Ordnungsnummern, das den Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 5 WO-BayPVG genannten Fristen voraussetzt, der Bekanntgabe vorangehen muss.
Die Spätestensfrist für die Bekanntgabe der Wahlvorschläge wurde auf 14 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe verkürzt.
 
Zu § 16 WO-BayPVG
Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 WO-BayPVG a. F. sollten in jedem Fall getrennte Wahlurnen für die jeweiligen Gruppen verwendet werden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 WO-BayPVG n. F. kann auf die Verwendung getrennter Wahlurnen verzichtet werden, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Stimmzettel (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG) keine Verwechslungsgefahr besteht.
 
Zu § 17 WO-BayPVG
Der neu eingefügte § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG normiert die fortbestehende Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe, wenn der Wahlberechtigte entgegen der ursprünglichen Annahme am Wahltag nicht verhindert ist. Danach bleibt die persönliche Stimmabgabe bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 WO-BayPVG möglich. § 18 Abs. 2 WO-BayPVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.
§ 17 Abs. 3 WO-BayPVG wurde dahin gehend ergänzt, dass zusätzlich zu den bereits bisher in § 17 Abs. 3 WO-BayPVG genannten Beschäftigten nun auch in Bezug auf die gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG Wahlberechtigten durch die Wahlordnung ausdrücklich die ausschließlich schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird. Die Briefwahlunterlagen werden den Beschäftigten auf (formloses) Verlangen übersandt. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Unterlagen von den Beschäftigten in einer Art „Sammelbestellung“ angefordert und als Paket zurückgesandt werden, solange ein individueller Austausch daneben möglich bleibt und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Das Wahlgeheimnis bezieht sich auch auf die Frage, ob jemand an einer Wahl teilnimmt oder ihr fernbleiben will.
 
Zu § 19 WO-BayPVG
Der neu gefasste § 19 Abs. 1 WO-BayPVG stellt klar, dass nicht aufgrund weniger Beschäftigter im Schichtbetrieb für die gesamte Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe angeordnet werden kann. Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hat sich auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die im Schichtbetrieb tätig sind.
In § 19 Abs. 2 WO-BayPVG wurden die Möglichkeiten zur Anordnung einer schriftlichen Stimmabgabe erweitert: Die schriftliche Stimmabgabe kann nunmehr an nichtselbstständigen Teilen oder Nebenstellen einer Dienststelle unabhängig von der räumlichen Entfernung vom Sitz der Dienststelle angeordnet werden. Dies führt vor allem im Volks- und Förderschulbereich zu einer echten Entlastung der Wahlvorstände, weil „fliegende Wahlbezirke“ überflüssig werden.
In den Fällen der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden. Das Recht zur persönlichen Stimmabgabe gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG bleibt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG n. F. bestehen. Allerdings ist im Fall des § 19 Abs. 2 WO-BayPVG die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz der Dienststelle möglich.
Als Sitz der Dienststelle gilt gemäß § 19 Abs. 4 WO-BayPVG n. F. für die Gesamtheit der Volksschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts der Sitz des Schulamts, für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke der Sitz der Regierung.
Die Regelung des § 19 Abs. 5 WO-BayPVG a. F., die eine Sonderregelung für die Stimmabgabe durch die Beschäftigten der Landes- und Grenzpolizeistationen enthielt, wurde aufgehoben. Sie ist nach § 19 WO-BayPVG n. F. überflüssig: Für die Stationen kann gemäß § 19 Abs. 2 WO-BayPVG n. F. die Briefwahl angeordnet werden, verbunden mit der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe am Sitz der Dienststelle (Inspektion).
 
Zu § 20 WO-BayPVG
Der erste Teil der bisherigen Doppelfrist in § 20 Abs. 1 WO-BayPVG wurde gestrichen. Es gilt nunmehr lediglich eine einfache Spätestensfrist. Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis spätestens am vierten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe fest.
 
Zu § 23 WO-BayPVG
§ 23 Abs. 1 WO-BayPVG n. F. enthält nunmehr eine Frist für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Dieses ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach seiner Feststellung (§ 20 WO-BayPVG) durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu geben.
In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses müssen die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder (Art. 31 Abs. 2 BayPVG) enthalten sein.
 
Zu § 26 WO-BayPVG
Die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei Gruppenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. Der Wahlvorstand zählt dazu gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei gelten nach dem neu eingefügten § 26 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG als gültige Stimmen auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit z. B. durch Tod oder Versetzung verloren haben. Die so ermittelte Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG n. F.). Auf die Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WO-BayPVG n. F.).
 
Zu § 27 WO-BayPVG
Auch wenn eine gemeinsame Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, erfolgt die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. Auch hier wird der Wählerwille durch den neu eingefügten § 27 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG soweit wie möglich dadurch berücksichtigt, dass als gültige Stimmen auch die Stimmen gelten, die für Bewerber abgegeben werden, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
 
Zu § 28 WO-BayPVG
Der neu eingefügte § 28 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG trägt dem Interesse der Wähler an der Gruppenzugehörigkeit der Bewerber nunmehr auch für den Fall Rechnung, dass eine Personenwahl stattfindet und bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.
 
Zu § 30 WO-BayPVG
§ 30 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b WO-BayPVG n. F. enthält nunmehr auch für die Personenwahl eine Klarstellung, dass der Wähler bei gemeinsamer Wahl von den Bewerbern der einzelnen Gruppen nur so viele Namen ankreuzen darf, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.
 
Zu § 32 WO-BayPVG
Aufgrund der Verweisung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG etwa auf § 1 Abs. 2 WO-BayPVG wäre der Wahlvorstand an sich verpflichtet, Bekanntmachungen auch dann an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bekanntzumachen, wenn dort keine Wahlberechtigten beschäftigt sind. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG n. F. kann nunmehr auf diesen Formalismus verzichtet werden. Sollten an diesen Stellen jedoch vor Abschluss der Stimmabgabe wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, so ist die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.
Auch bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird dem mit der Stimmabgabe erklärten Wählerwillen nunmehr dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verhältniswahl im Rahmen des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG n. F. auch solche Stimmen der Vorschlagsliste zugutekommen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
 
Zu § 34 WO-BayPVG
§ 34 Abs. 2 WO-BayPVG n. F. bestimmt, dass Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von den örtlichen Wahlvorständen bekannt zu geben sind. Aus der Zusammenschau mit § 33 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von den örtlichen Wahlvorständen nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.
 
§ 34 Abs. 3 WO-BayPVG bestimmt nunmehr die Einzelheiten über die Kommunikation zwischen den Wahlvorständen.
§ 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG gilt als vorweggenommene allgemeine Regelung für die folgenden Vorschriften. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG bedürfen Mitteilungen der Wahlvorstände der Textform, um einen nicht hinnehmbaren Informationsverlust zu vermeiden. Einer Unterzeichnung durch den Wahlvorstand bedarf es jedoch anders als bei förmlichen Wahlunterlagen (Bekanntmachungen, Niederschriften etc.) nicht.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG kann die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24 WO-BayPVG) und Mitteilungen auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. Der Begriff „elektronisch“ ist dabei im Sinne einer formfreien elektronischen Kommunikation zu verstehen. Die Wahrung der elektronischen Form im Sinn des § 126a BGB ist nicht erforderlich. Das Erfordernis einer Unterschrift auf Wahlunterlagen steht dem nicht entgegen, da dieses nur für das beim erstellenden Wahlvorstand verbleibende Original gilt. Sinnvoll erscheint eine Übermittlung eines PDF-Dokuments per E-Mail an die örtlichen Wahlvorstände oder Dienststellen. Alternativ ist auch eine Übermittlung per Telefax zulässig. Allerdings kann es bei sehr umfangreichen Bekanntmachungen weiterhin sinnvoll sein, diese zentral zu drucken und in Papierform zu versenden.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass sich § 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG nur auf die Kommunikation unter Wahlvorständen bezieht, nicht aber auf die Aushändigung von Wahlpapieren an Wahlberechtigte im Fall der schriftlichen Stimmabgabe.
 
Zu § 35 WO-BayPVG
Die nach § 35 WO-BayPVG erforderlichen Mitteilungen erfolgen in der Form des § 34 Abs. 3 WO-BayPVG n. F.
 
Zu § 38 WO-BayPVG
Das vom Bezirkswahlvorstand zu erlassende Wahlausschreiben hat gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. l WO-BayPVG n. F. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe zu enthalten. Diese wurden bereits bisher vom Bezirkswahlvorstand festgelegt.
Zudem ist die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. i WO-BayPVG an das Entfallen der Doppelfrist in § 7 Abs. 2 WO-BayPVG anzupassen.
Auch bei der Ergänzung des Wahlausschreibens durch den örtlichen Wahlvorstand ist den Änderungen der WO-BayPVG Rechnung zu tragen. § 38 Abs. 2 Buchst. f WO-BayPVG n. F. fordert einen an die Änderung des § 19 WO-BayPVG angepassten Hinweis.
 
Zu § 42 WO-BayPVG
§ 42 Abs. 1 WO-BayPVG n. F. stellt klar, dass eine persönliche Übergabe der Wahlunterlagen nicht erforderlich ist.
Die Mitteilung des örtlichen Wahlvorstands an den Bezirkswahlvorstand gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG erfolgt gemäß § 34 Abs. 3 WO-BayPVG n. F.
Da § 42 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG nicht auf den neuen § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG verweist, gibt es im Fall des
§ 42 WO-BayPVG weiterhin keine Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe.
 
Zu § 43 WO-BayPVG
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG n. F. ist die Wahlniederschrift dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich zu übersenden. Die Übersendung kann nunmehr gemäß § 34 Abs. 3 WO-BayPVG auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. Ein nachfolgender einfacher Brief ist nicht mehr erforderlich.
Die Doppelfrist in § 43 Abs. 3 WO-BayPVG a. F. ist entfallen. Die Feststellung des Wahlergebnisses hat nun innerhalb einer einfachen Frist, nämlich spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe, zu erfolgen.
Der Bezirkswahlvorstand teilt den örtlichen Wahlvorständen sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder des Bezirkspersonalrats mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie dann gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG n. F. unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
 
Zu § 45 WO-BayPVG
Bei den Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung kann es Dienststellen geben, an denen überhaupt keine Wahlberechtigten vorhanden sind. Während dies auf Ebene der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung dazu führt, dass eine Wahl nicht stattfindet, hätte dies für die Wahl zu den Stufenvertretungen nach den von § 45 Abs. 1 WO-BayPVG in Bezug genommenen Vorschriften keine Konsequenz. Es wäre also auf Anforderung der Stufenwahlvorstände ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen, der alle Aufgaben nach der Wahlordnung durchzuführen hätte, obwohl jeder Adressatenkreis fehlt. Gemäß § 45 Abs. 2 WO-BayPVG n. F. wird nun auf diesen Formalismus verzichtet. Mit der Mitteilung an die Stufenwahlvorstände, dass keine Wahlberechtigten vorhanden sind (hier ist äußerste Genauigkeit zu fordern wegen der Gefahr von Wahlanfechtungen), sind die betreffenden Dienststellen aus der Wahl der Bezirks-/Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung quasi entlassen; es kann in diesem Fall auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen für die Wahl verzichtet werden. Sollten jedoch während des Wahlverfahrens wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, sind Bestellung und Bekanntgaben unverzüglich nachzuholen.
 
Zu § 47 WO-BayPVG
Der aufgehobene Abs. 2 regelte klarstellend, dass der örtliche Wahlvorstand die Namen und die Mitglieder des Hauptwahlvorstands, deren dienstliche Anschrift, dienstliche Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Wahl bekannt gibt. Diese Regelung wurde durch die Neufassung der WO-BayPVG überflüssig. Über die Verweisung in § 46 WO-BayPVG gelten für die Wahl des Hauptpersonalrats die Vorschriften der §§ 33 bis 43 WO-BayPVG über die Wahl des Bezirkspersonalrats grundsätzlich entsprechend. Gemäß § 46 WO-BayPVG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 WO-BayPVG n. F. ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von dem örtlichen Wahlvorstand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.
 
Zu § 48 WO-BayPVG
Gemäß § 48 Abs. 3 WO-BayPVG n. F. übersenden die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in § 48 Abs. 1 Buchst. a und b WO-BayPVG genannten Zusammenstellungen und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse. Nach der Neufassung des § 48 Abs. 3 WO-BayPVG gilt für die Übersendung nunmehr § 34 Abs. 3 WO-BayPVG n. F. Die Übersendung kann daher auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen, ohne dass es eines nachfolgenden einfachen Briefes bedürfte.
 
Zu § 49 WO-BayPVG
§ 49 WO-BayPVG a. F. regelte die schriftliche Stimmabgabe bei der Wahl des Hauptpersonalrats. Die Vorschrift wurde aufgehoben, da sie aufgrund der Verweisung in § 46 WO-BayPVG auf § 42 WO-BayPVG überflüssig war. Die Regelungen des § 42 BayPVG n. F. gelten daher für die schriftliche Stimmabgabe bei der Wahl zum Hauptpersonalrat entsprechend.
 
Zu § 50 WO-BayPVG
§ 50 WO-BayPVG n. F. verweist auf die Frist des § 43 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG n.F. Die nunmehr einfache Frist des § 43 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG verlängert sich um weitere vier Kalendertage.
 
Zu § 54 WO-BayPVG
Nach § 54 Abs. 2 WO-BayPVG n. F. gibt der Wahlvorstand für die Wahl der Stufenvertretung die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder in den Dienststellen, für deren Bereich die Wahl für ungültig erklärt worden ist, bekannt.
 
Zu § 60 WO-BayPVG
Die Verweisung in § 60 Abs. 1 WO-BayPVG n. F. erfasst nunmehr auch den ebenfalls neu gefassten § 2 Abs. 3 WO-BayPVG. Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist danach vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszulegen. Die diesbezügliche Sonderregelung in § 60 Abs. 4 WO-BayPVG a. F. wurde gestrichen.
Durch den Verweis auf § 6 Abs. 2 Buchst. h WO-BayPVG in § 60 Abs. 2 WO-BayPVG n. F. ist nunmehr klargestellt, dass die Kürzung der Frist des § 3 Abs. 1 WO-BayPVG auch im Inhalt des Wahlausschreibens berücksichtigt werden muss.
Gemäß § 60 Abs. 3 WO-BayPVG n. F. gibt der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Benennung in der Dienststelle bekannt.
 
 
V.
 
Zur Erleichterung der Wahlen, die nach dem BayPVG und der WO-BayPVG durchzuführen sind, hat das Staatsministerium der Finanzen aktualisierte Mustervordrucke für die wichtigsten von den Wahlvorständen vorzunehmenden Maßnahmen bekannt gegeben. Die Vordrucke werden im Amtsblatt (FMBl) und im Bayerischen Staatsanzeiger (StAnz) veröffentlicht, sowie in das Behördennetz eingestellt.
 
 
VI.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 18. November 2010 in Kraft.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor